Der Deutsche Bundestag hat in seiner 204. Sitzung am 8. November 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 17/11382 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Drucksachen 17/10748, 17/11055 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.12.12
Erster Durchgang: Drucksache. 455/12 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
"a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
" § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen"."
- bb) Die bisherigen Buchstaben a bis i werden die Buchstaben b bis j.
- cc) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k angefügt:
"k) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:
" § 136 Übergangsregelung für Nachweise im Jahr 2013"."
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 43 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen".
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 werden die Wörter "zuständige Träger der Sozialhilfe" durch die Wörter "jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger" ersetzt.
- bb) In Satz 4 werden die Wörter "Träger der Sozialhilfe" durch die Wörter "jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger" ersetzt.
- cc) In Satz 5 werden die Wörter "Trägers der Sozialhilfe" durch die Wörter "jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers" ersetzt."
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Bundesbeteiligung" durch das Wort "Erstattung" ersetzt.
- bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Nachweis der Bruttoausgaben jeweils für das Land sowie für die nach § 46b zuständigen Träger insgesamt und darunter für
- 1. Regelsatzleistungen nach § 42 Nummer 1,
- 2. zusätzliche Bedarfe nach § 42 Nummer 2,
- 3. Bedarfe nach § 42 Nummer 3, soweit sie auf Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 entfallen,
- 4. Unterkunftskosten nach § 42 Nummer 4,
- 5. Darlehen nach § 42 Nummer 5 sowie für die Einnahmen nach Absatz 2 Satz 2 in tabellarischer Form zu belegen.
Die Nachweise sind jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal einzureichen; jedoch erstmals für das erste Quartal 2014 zum 15. Mai 2014."
- cc) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "erstmals für das Jahr 2014" eingefügt.
- d) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
- aa) § 128b wird wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Bundesland,".
- bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeindeteil, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,".
- ccc) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.
- aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- bb) § 128f wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 2 wird die Angabe " § 128b Nummer 4" durch die Angabe " § 128b Nummer 5" ersetzt.
- bbb) In Absatz 3 wird die Angabe " § 128b Nummer 4" durch die Angabe " § 128b Nummer 5", die Angabe " § 128b Nummer 1" durch die Wörter " § 128b Nummer 1 und 2" und die Angabe " § 128b Nummer 5" durch die Angabe " § 128b Nummer 6" ersetzt.
- ccc) In Absatz 4 wird das Wort "Leistungen" durch das Wort "Merkmale" und die Angabe " § 128b Nummer 1" durch die Wörter " § 128b Nummer 1 und 2" ersetzt.
- cc) In § 128g Absatz 1 wird die Angabe " § 128b Nummer 1" durch die Angabe " § 128b Nummer 2" ersetzt.
- dd) § 128h wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
- (3) Zur Weiterentwicklung des Systems der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übermittelt das Statistische Bundesamt auf Anforderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Einzelangaben aus einer Stichprobe, die vom Statistischen Bundesamt gezogen wird und nicht mehr als 10 Prozent der Grundgesamtheit der Leistungsberechtigten umfasst. Die zu übermittelnden Einzelangaben dienen der Entwicklung und dem Betrieb von Mikrosimulationsmodellen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dürfen nur im hierfür erforderlichen Umfang und mittels eines sicheren Datentransfers ausschließlich an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelt werden. Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 128b Nummer 2 und 4 und den Hilfsmerkmalen nach § 128e dürfen nicht übermittelt werden; Angaben zu monatlichen Durchschnittsbeträgen in den Einzelangaben werden vom Statistischen Bundesamt auf volle Euro gerundet.
- (4) Bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Absatz 3 ist das Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. Dafür ist die Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. Die nach Absatz 3 übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Eine Weitergabe von Einzelangaben aus einer Stichprobe nach Absatz 3 Satz 1 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an Dritte ist nicht zulässig. Die übermittelten Einzeldaten sind nach dem Erreichen des Zweckes zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden."
- bbb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.
- aaa) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
- aa) § 128b wird wie folgt geändert:
- e) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 23 angefügt:
"23. § 136 wird wie folgt gefasst:
" § 136 Übergangsregelung für die Nachweise im Jahr 2013
- (1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 15. Mai 2013, zum 15. August 2013, zum 15. November 2013 und zum 15. Februar 2014 für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen:
- 1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen,
- 2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach
- a) Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen,
- b) Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2 und für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 3.
- (2) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2014 die Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Kalenderjahr 2013 in tabellarischer Form zu belegen." "
- (1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 15. Mai 2013, zum 15. August 2013, zum 15. November 2013 und zum 15. Februar 2014 für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen:
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Änderung des Sozialgesetzbuches
In § 85 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" die Wörter "und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt."
3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3.