Punkt 43 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 28. September 2006 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:
Zu Artikel 2 (Artikel 61 Abs. 4 Satz 1 EGHGB)
In Artikel 2 Artikel 61 Abs. 4 Satz 1 ist die Angabe "31. Dezember 2008" durch die Angabe "31. Dezember 2009" zu ersetzen.
Begründung:
Die Abrufbarkeit über das Internet sollte die herkömmliche Bekanntmachung in Tageszeitungen erst nach einer angemessenen Übergangsfrist vollständig ablösen.
Dies wurde auch im Koalitionsvertrag vereinbart und entspricht den Bedürfnissen der Wirtschaft. Nach einer Umfrage der deutschen Verleger erachtet eine deutliche Mehrheit der betroffenen Unternehmen eine Publikation der Handelsregistereintragungen neben dem Internet vorerst für notwendig und hält die Kosten für vertretbar. Die vom Bundesrat in seiner Sitzung am 10. Februar 2006 vorgeschlagene Übergangsfrist von drei Jahren ist angemessen. Die nun vom Deutschen Bundestag beschlossene zweijährige Übergangsfrist trägt diesem Anliegen nicht ausreichend Rechnung. Eine zweijährige Übergangsfrist wäre allenfalls dann angemessen, wenn vorab eine Evaluierung der neuen Regelungen im Hinblick auf die Übergangsregelung für die Pflichtveröffentlichung in Printmedien vorgesehen wird.