Der Bundesrat hat in seiner 805. Sitzung am 5. November 2004 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme vom 7. November 2003 (BR-Drucksache 670/03 (Beschluss)) und unterstreicht seine Auffassung, dass angesichts der subsidiären Kompetenzen der Europäischen Union im Kulturbereich die Erteilung eines umfassenden Mandats an die Kommission durch den Rat der Europäischen Union nicht gerechtfertigt erscheint. Er erkennt jedoch an, dass von der UNESCO-Konvention als einem gemischten Abkommen auch Politikbereiche erfasst werden, die auch oder ausschließlich in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen und bei denen die Gemeinschaft zur Verwirklichung einer vom EGV vorgesehenen gemeinsamen Politik Rechtsnormen erlassen hat. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten weder einzeln noch gemeinsam berechtigt, mit Dritten Verpflichtungen einzugehen, die diese Normen beeinträchtigen.
- 2. Der Bundesrat bekräftigt daher, dass eine eventuelle Mandatserteilung an die Kommission sich ausschließlich auf die Gegenstände beschränken muss, die in die gemeinschaftliche Zuständigkeit fallen. Aus der Erteilung eines Mandats darf sich keine Verschiebung des Kompetenzgefüges zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten ergeben. Eine Kompetenzerweiterung der Gemeinschaft im Kulturbereich muss ebenso ausgeschlossen sein wie eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.
- 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei einer eventuellen Mandatserteilung an die Kommission darauf hinzuwirken, dass die an die Kommission zu richtenden Verhandlungsdirektiven so präzisiert werden, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
- 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass bei einer gemeinsamen Verhandlungsführung von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten eine enge Abstimmung zwischen allen Beteiligten erforderlich ist. Er fordert die Bundesregierung auf, die Länder in geeigneter Weise in den Abstimmungsprozess einzubeziehen.