- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat mit Schreiben vom 8. September 2005 zu der o.g. Entschließung Folgendes mitgeteilt:
- Die Bundesregierung nimmt zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV) - BR-Drs. 727/04(B) - wie folgt Stellung:
- Die Bundesregierung begrüßt die positive Einschätzung des Bundesrates hinsichtlich des Ziels der Verordnung und dankt auch an dieser Stelle für seine Zustimmung zur Verordnung.
- Die Bundesregierung hat mit dieser Verordnung den Zielsetzungen des Aufenthaltsgesetzes zur Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern wie auch zur Integration dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer entsprochen. Vorrangig vor dem Verordnungsrecht hat bereits das Aufenthaltsgesetz über das vorher geltende Ausländergesetz hinaus wesentliche Bestimmungen zum Arbeitsmarktzugang neu geschaffen. Demgegenüber wurden in der Verordnung die bisherigen Zugangsmöglichkeiten zum deutschen Arbeitsmarkt nur noch punktuell, etwa bei der Verlängerung der maximalen Beschäftigungsdauer ausländischer Saisonarbeitnehmer erweitert.
- Wie schon vorher das Arbeitsgenehmigungsrecht sieht die Beschäftigungsverordnung entsprechend für qualifizierte Arbeitnehmer und besondere Berufsgruppen, vornehmlich für (kurz) befristete Beschäftigungen zustimmungsfreie Zulassungen, ansonsten aber auch vielfach zustimmungspflichtige Zulassungen zum deutschen Arbeitsmarkt vor. Wie der Bundesrat zutreffend ausgeführt hat, soll hierdurch die Innovationskraft und wirtschaftliche Dynamik erhalten und gestärkt werden.
- Die Bundesregierung hat bereits in den Beratungen im Jahr 2004 die konstruktive Kritik des Bundesrates zu einzelnen Aspekten der Beschäftigungsverordnung wie auch der Beschäftigungsverfahrensverordnung begrüßt. Eine Übernahme der folgenden in der Entschließung enthaltenen Vorschläge konnte und kann sie jedoch aus folgenden Gründen nicht befürworten, zumal auch die bisherigen Erfahrungen der Durchführung die in der Entschließung ausgesprochenen Befürchtungen nicht bestätigt haben:
- Dies gilt etwa für die vorgeschlagene Einschränkung des § 23 der Beschäftigungsverordnung (Kultur und Unterhaltung) auf "Musik, darstellende oder bildende Kunst" (Nr. 3a) der Entschließung). Die vom Bundesrat erwarteten Auslegungs- und Abgrenzungsprobleme bestehen aus Sicht der Bundesregierung nicht. Die vorgeschlagene Einschränkung im Bereich der Kultur und Unterhaltung ist - auch im Hinblick auf inzwischen vorliegende Erfahrungen - weder arbeitsmarktpolitisch geboten noch gesellschaftspolitisch sinnvoll.
- Die vom Bundesrat empfohlene Einschränkung bei der Zulassung von leitenden Angestellten und Spezialisten ( § 28 Beschäftigungsverordnung) auf Unternehmen mit internationalem Bezug (vgl. Nr. 3b)) wird von der Bundesregierung nicht übernommen. Wie der Bundesrat einleitend zu Recht ausführt, ist die Zulassung ausländischer Fachkräfte notwendig, um wissenschaftliche Spitzenleistungen, hohe Innovationskraft und wirtschaftliche Dynamik zu ermöglichen. Eine Begrenzung auf Unternehmen, die ihren Hauptsitz im Herkunftsland des betreffenden Ausländers und zumindest einen weiteren Firmensitz im Ausland haben, würde zu Wettbewerbsnachteilen von kleineren, mittelständischen und nicht international angesiedelten Unternehmen führen. Die Bundesregierung geht jedoch davon aus, dass auch solche Unternehmen Bedarf zur Zulassung von ausländischen Spezialisten haben.
- Eine Wiedereinführung einer Wiedereinreisesperre für Fertighausmonteure ( § 35 Beschäftigungsverordnung) - vgl. Nr. 3c) der Entschließung - ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht geboten. Die Überwachung von Wiedereinreisesperren wäre mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden. Im Übrigen wurde die bisher mit der Wiedereinreisesperre vorgenommene Begrenzung durch eine auch einfacher handhabbare neunmonatige Befristung ersetzt. Die Einbindung oder ein alternierender Einsatz deutscher Arbeitnehmer in oder neben ausländischen Monteurgruppen hat sich in vergleichbaren Fällen bei Werkvertragsunternehmen wiederholt als aufwändig und ineffizient erwiesen. Dies dürfte besonders bei Fertighausprojekten gelten, die besondere Kenntnisse des Produkts erfordern.
- Die vom Bundesrat (in Nr. 4 der Entschließung) geforderte Erweiterung bei der Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitnehmer ( § 18 Beschäftigungsverordnung) kann ebenfalls nicht unterstützt werden. Mit der Beschäftigungsverordnung sind bereits die Beschäftigungszeit der Arbeitnehmer und die betriebliche Einsatzzeit verlängert worden. Eine zusätzliche Ausweitung der Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische Saisonarbeitnehmer ist angesichts der hohen Arbeitslosigkeit insbesondere gering qualifizierter Arbeitskräfte arbeitsmarktpolitisch nicht vertretbar. Das Ziel der Bundesregierung, inländische gering qualifizierte Arbeitsuchende in diese Beschäftigungen zu vermitteln, würde ansonsten konterkariert.
- Ein Anpassungsbedarf bei der Arbeitsmarktzulassung geduldeter Ausländer (vgl. Nr. 5 der Entschließung) besteht aus Sicht der Bundesregierung nicht. Die Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung) regelt u.a. den Arbeitsmarktzugang für Geduldete. § 10 der Beschäftigungsverfahrensverordnung sieht vor, dass geduldete Ausländer eine Beschäftigung ausüben dürfen, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 11 sieht eine Versagung der Erlaubnis vor, wenn die betreffenden Personen eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden kônnen.
- Der Gesetzgeber hat in dem schwierigen Prozess bis zur Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes das Ziel verfolgt, die Kettenduldungen zu beseitigen oder wenigstens zahlenmäßig deutlich zu reduzieren. Das führt dazu, dass unter Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG bisher Geduldeten unter bestimmten Voraussetzungen nach 18 Monaten Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, aufgrund derer nach Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit auch eine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dieser deutlichen Verbesserung für einen großen Teil bisher Geduldeter entspricht der im Konsens aller im Vermittlungsverfahren Beteiligten festgelegte Wille des Gesetzgebers, dass demgegenüber solche Geduldeten, die ihre Abschiebehindernisse selbst zu vertreten haben, keinen Arbeitsmarktzugang erhalten sollen. Mit den genannten Regelungen wurde im Zuwanderungskompromiss ein fairer Ausgleich erzielt, der die Interessen der Geduldeten hinreichend berücksichtigt. Eine Änderung ist nicht beabsichtigt.
- Wie von der Bundesregierung erwartet wurde, hat sich - entgegen Befürchtungen aus Nr. 6 der Entschließung - das sogenannte One-Stop-Government in der Praxis grundsätzlich bewährt. Diese Einschätzung wurde auf einer Besprechung der Ausländerreferenten des Bundes und der Länder vom 19./20. April 2005 im Bundesministerium des Innern in Berlin bestätigt. Es bestand Einigkeit, dass das One-Stop-Government - abgesehen von vereinzelten, normalen Anlaufschwierigkeiten bei der Einführung neuer Verwaltungsstrukturen - funktioniert, insbesondere auch dank häufiger direkter Kontakte zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Ausländerbehörden. Die Bundesregierung sieht daher keinen Anpassungsbedarf.
- Die Bundesregierung bestätigt im Übrigen (vgl. Nr. 7), dass sich die Anforderungen des § 25 der Beschäftigungsverordnung auf das Qualifikationsprofil der Tätigkeit, die aufgenommen werden soll und nicht auf die individuelle Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers beziehen.