Der Deutsche Bundestag hat in seiner 186. Sitzung am 7. September 2005 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 015/5976 - zu dem Gesetz zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung des Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung angenommen
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 456/05(B)
Deutscher Bundestag Drucksache 015/5976
15. Wahlperiode 05.09.05
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Michael Müller (Düsseldorf)
Berichterstatter im Bundesrat: Minister Prof. Dr. Wolfgang Reinhart
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 181. Sitzung am 16. Juni 2005 beschlossene Gesetz zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 5. September 2005
Der Vermittlungsausschuss
Joachim Hörster | Michael Müller | Prof. Dr. Wolfgang Reinhart |
Vorsitzender | Berichterstatter | Berichterstatter |
Anlage
Gesetz zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 3 Satz 1, 2 - neu AbfVerbrG)
In Artikel 1 Nr. 1 wird der abschließende Punkt gestrichen und werden folgende Wörter angefügt: und folgender Satz angefügt:
- "Das jeweilige Land trägt die Kosten für die Rückführung der Abfälle und deren schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung, abzüglich der von Verursachern und sonstigen erstattungspflichtigen Dritten gegenüber der nach Absatz 1 Satz 4 bis 7 zuständigen Behörde erstatteten Kosten." '
Zu Artikel 2 (§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung)
In Artikel 2 wird § 2 Satz 1 wie folgt gefasst:
- Verbleibt bei der Anstalt bei Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf den Bund über.