- - Antrag des Landes Hessen -
Punkt 11 der 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005
Der Bundesrat möge beschließen, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderung zu fassen:
Nach Ziffer 8 ist folgende Ziffer einzufügen:
- Artikel 6 des Richtlinienvorschlags sieht innerhalb der Mitgliedstaaten einen "Einheitlichen Ansprechpartner" vor, der für die auswärtigen Dienstleistungserbringer alle Verfahren und Formalitäten abwickelt, die für die Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind. Der Bundesrat hält diesen Vorschlag für einen nicht gerechtfertigten Eingriff der Kommission in die Angelegenheiten der Mitgliedstaaten. Die verwaltungsmäßige Abwicklung der Richtlinie sollte im Sinne der Subsidiarität den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Der "Einheitliche Ansprechpartner" wird deshalb abgelehnt.
Begründung (nur für das Plenum):
Die verwaltungsmäßige Umsetzung der Richtlinie ist eine Angelegenheit, die innerhalb der Mitgliedstaaten zu regeln ist. Eine Vorgabe der Kommission im Sinne eines "Einheitlichen Ansprechpartners" widerspricht dem Grundgedanken der Subsidiarität.