A
Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
- 1. Zum Vorblatt Buchstabe A Absatz 2 Satz 1 und zur Begründung*
- a) In Buchstabe "A. Problem" ist Absatz 2 Satz 1 wie folgt zu fassen:
In einigen Ländern (z.B. Freistaat Bayern, Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Freistaat Thüringen) beteiligen sich die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler bereits an der Schulbuchfinanzierung bzw. ist eine künftige Beteiligung geplant.
- b) Die Begründung ist wie folgt zu fassen:
"Die Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) ist erforderlich, um eine Rechtsunsicherheit nach Umstellung der Finanzierungssysteme für
* Bei Annahme der Ziffern I und 2 wird die Begründung redaktionell angepasst.Schulbücher in einigen Ländern bzgl. des Sammelrabatts für Schulbuchbestellungen nach § 7 Abs. 3 BuchPrG zu beseitigen.
In einigen Ländern (z.B. Freistaat Bayern, Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Freistaat Thüringen) beteiligen sich die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler bereits an der Schulbuchfinanzierung bzw. ist eine künftige Beteiligung geplant.
Die Formulierung 'überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert' (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BuchPrG) verlangt, dass sich die öffentliche Hand mit mehr als der Hälfte der Gesamtkosten an der Finanzierung der Schulbücher beteiligt.
Um eine Rechtsunsicherheit über dieses Tatbestandsmerkmal zu beseitigen, soll sich der Sammelrabatt künftig auf sämtliche Modelle der Schulbuchfinanzierung erstrecken, in denen die öffentliche Hand Eigentum an den Schulbüchern erwirbt. Die Höhe der von Privatpersonen erbrachten Finanzierungsquote bleibt für die Gewährung des Sammelrabatts unbeachtlich; Abgrenzungsschwierigkeiten werden hierdurch vermieden. Der Begriff der Schulbuchsammelbestellung wird alternativ definiert: Die Bestellung muss entweder mehr als 10 Exemplare eines Titels oder mehr als 50 Bücher umfassen."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
In Thüringen und Niedersachsen wurde die Beteiligung von Eltern und volljährigen Schülern an den Kosten der Lernmittelfreiheit bereits eingeführt. Es handelt sich also nicht mehr um eine künftige, sondern eine bereits bestehende Beteiligung. In anderen Ländern ist eine Änderung der entsprechenden Regelungen geplant.
Die Aufzählung der Länder sollte zudem nicht den Anschein erwecken, sie sei abschließend. Daher sollte der Zusatz "z.B." eingefügt werden.
Darüber hinaus liegt die Höhe der Elternbeteiligung in Thüringen aktuell nicht - wie der Gesetzesantrag des Freistaates Bayern impliziert - über 50 %. Dieser Prozentsatz dürfte von Land zu Land verschieden sein und ist zudem davon abhängig, ob man ausschließlich Einnahmen aus Elternbeteiligung und Haushaltsansätze zueinander ins Verhältnis setzt oder ob man den Wert der vorhandenen Schulbuchbestände zusätzlich mit in die Berechnung einbezieht. Der entsprechende Halbsatz ("...und zwar in einem Umfang von über 50 %.") ist in seiner Ausschließlichkeit nicht zutreffend und sollte daher gestrichen werden.
- a) In Buchstabe "A. Problem" ist Absatz 2 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- 2. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BuchPrG)
In Artikel 1 sind in § 7 Abs. 3 Satz 1 nach den Wörtern "zu Eigentum der öffentlichen Hand" die Wörter "oder eines Beliehenen" einzufügen. Als Folge sind im Vorblatt Buchstabe A in Absatz 2 Satz 2 nach den Wörtern "eines Trägers der öffentlichen Hand" die Wörter "oder eines Beliehenen" und in der Begründung in Absatz 4 Satz 1 nach den Wörtern "in denen die öffentliche Hand" die Wörter "oder ein Beliehener" einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Mit der Einfügung der Worte "oder eines Beliehenen" in § 7 Abs. 3 des Änderungsgesetzes soll die Möglichkeit von PPP-Projekten in dem nicht genuin hoheitlichen Handlungsfeld der Schulbuchbeschaffung gewahrt werden.
Nach dem derzeitigen Vorschlag zur Gesetzesänderung wird der Rabatt nur für die Anschaffung von Schulbüchern zu Eigentum der "öffentlichen Hand" gewährt. In der Begründung zur Gesetzesänderung wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung des Rabatts an den Erwerb des Eigentums an den Büchern durch die öffentliche Hand geknüpft ist.
Der Rabatt sollte jedoch auch einem beliehenen Unternehmer gewährt werden, der im Auftrag und unter Weisung eines Landes die Lernmittelbeschaffung wahrnehmen könnte. Tragender Grund für die Rabattgewährung ist der hohe Rationalisierungsgewinn, welchen die Bündelung der Nachfrage durch die Schulen auf einen Zeitpunkt und eine Lieferadresse im Verhältnis zum sporadischen Erwerb einzelner Bücher aus einem breiten Sortiment für die beteiligten Unternehmen ermöglicht. Die Möglichkeit der Übertragung der Befugnisse zur Beschaffung der Lernmittel auf Beliehene ist sinnvoll, um die Verwaltungsarbeit der Schule bei der Beschaffung und Überlassung der Schulbücher, bei der Verwaltung des Lernmittelbestandes sowie bei der Gebührenerhebung deutlich zu reduzieren. Diese Tätigkeiten könnten im Rahmen des PPP-Modells auf einen Beliehenen übertragen werden, da sie weniger pädagogischen Sachverstand als eine eingespielte Logistik und buchhändlerische Kompetenz erfordern und keine genuin hoheitliche Aufgabe darstellen.
B
- 3. Der federführende Wirtschaftsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
- 4. Der federführende Wirtschaftsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
Herr Staatsminister
Siegfried Schneider
(Bayern)
zum Beauftragten des Bundesrates gemäß § 33 GO BR zu bestellen.