Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift

A. Zielsetzung

Entsprechend der derzeit geltenden Verträge wird der deutsche EU-Führerschein im Scheckkartenformat durch die Bundesdruckerei GmbH Berlin gefertigt.

Die Führerschein-Verwaltungsvorschrift dient der Durchsetzung einer einheitlichen Auftragserteilung für die Herstellung und Lieferung der Führerscheine, damit das Massenverfahren der Führerscheinherstellung reibungslos funktioniert. Sie regelt deshalb u.a. die fallbezogenen Arten der Bestellung und Lieferung von Führerscheinen und die dabei durch die Fahrerlaubnisbehörden einzuhaltenden Bedingungen. Wesentlicher Inhalt ist darüber hinaus die Festlegung, dass bei Datenübermittlungen zum Zentralen Fahrerlaubnisregister die vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden festgelegten Standards einzuhalten sind.

Der mit dem derzeitigen Leistungserbringer, der Bundesdruckerei GmbH Berlin, abgeschlossene Rahmenvertrag zur Herstellung und Personalisierung von Kartenführerscheinen, Lieferung an die Fahrerlaubnisbehörden sowie zur Rücknahme und Entsorgung von Führerscheinen vom 05.07.1998 endet am 31.12.2010. Im Rahmen der Neuausschreibung durch das Kraftfahrt-Bundesamt wurde der Auftrag erneut an die Bundesdruckerei vergeben.

B. Lösung

Entsprechend der neuen Vertragsbedingungen sind in der Anlage 1 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die die "wesentlichen Vereinbarungen des Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH zur Herstellung und Personalisierung von Kartenführerscheinen und deren Lieferung an die Fahrerlaubnisbehörden vom 2. Oktober 2008" in Kurzdarstellung enthält, die Preise für die verschiedenen Leistungen anzupassen.

Gleichzeitig werden die Bestimmungen zum Datentransfer zwischen den Fahrerlaubnisbehörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt auf den neuesten Stand der Technik gebracht.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Senkung der Preise für die Fertigung des Kartenführerscheins können zu Einsparungen bei den Haushaltsausgaben der Länder und Kommunen führen.

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Keine.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verwaltungsvorschrift keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürger und Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

G. Gleichstellungspolitische Gesichtspunkte

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

H. Nachhaltigkeit

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift berücksichtigt in seiner Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Oktober 2010
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1

Die Führerschein-Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 1998 (Bundesanzeiger S. 17900), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 17. Juli 2009 (Bundesanzeiger S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt 1. Januar 2011 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Die Bundeskanzlerin

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung:

A. Allgemein

Entsprechend der derzeit geltenden Verträge wird der deutsche EU-Führerschein im Scheckkartenformat durch die Bundesdruckerei GmbH Berlin gefertigt.

Die Führerschein-Verwaltungsvorschrift dient der Durchsetzung einer einheitlichen Auftragserteilung für die Herstellung und Lieferung der Führerscheine, damit das Massenverfahren der Führerscheinherstellung reibungslos funktioniert. Sie regelt deshalb u.a. die fallbezogenen Arten der Bestellung und Lieferung von Führerscheinen und die dabei durch die Fahrerlaubnisbehörden einzuhaltenden Bedingungen. Wesentlicher Inhalt ist darüber hinaus die Festlegung, dass bei Datenübermittlungen zum Zentralen Fahrerlaubnisregister die vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden festgelegten Standards einzuhalten sind.

Der mit dem derzeitigen Leistungserbringer, der Bundesdruckerei GmbH Berlin, abgeschlossene Rahmenvertrag zur Herstellung und Personalisierung von Kartenführerscheinen, Lieferung an die Fahrerlaubnisbehörden sowie zur Rücknahme und Entsorgung von Führerscheinen vom 05.07.1998 endet am 31.12.2010. Im Rahmen der Neuausschreibung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes) wurde der Zuschlag mit Datum vom 26. September 2008 erneut an die Bundesdruckerei GmbH Berlin erteilt. Damit wird die Bundesdruckerei die Produktion und den Vertrieb des deutschen Kartenführerscheins über den 31.12.2010 hinaus bis zum 31.12.2020 fortsetzen.

Darüber hinaus werden die Vorgaben zur Mitteilung von Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister an den neuesten Stand der Technik angepasst.

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verwaltungsvorschrift keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Nachhaltigkeit

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift berücksichtigt in seiner Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1:

Durch diese Änderung wird geregelt, dass ein Datentransfer (Mitteilung von Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister - ZFER) zwischen den Fahrerlaubnisbehörden und dem ZFER nur noch in elektronischer Form, d.h. per Online-Dialog oder File-Transfer, möglich ist. Der bisherige Datenaustausch in Papierform entfällt. Dieses führt zu einer Entbürokratisierung und Beschleunigung des Ablaufs. In der Praxis wird dieses Verfahren bereits angewandt. Außerdem können durch die Vereinfachung des Mitteilungsverfahrens die Regelungen für die Datenübermittlung und den Datenabruf (Einholung von Auskünften) zusammengefasst werden.

Zu Nummer 2:

Streichung möglich aufgrund der Zusammenfassung der Regelungen über das Mitteilungs- und Auskunftsverfahren (s. Nummer 1).

Zu Nummer 3:

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 4:

Anpassung der Details an die Ausgestaltung des neuen Rahmenvertrages, dieses betrifft: - Änderung des Vertragsdatums - Buchstabe a).

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1442:
Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter