877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010
A
1. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.$3
B
2. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat ferner die Annahme der nachstehenden Entschließung:$3
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, unverzüglich gesetzgeberische Maßnahmen einzuleiten, damit für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung die gleichen Fristen zum Aufbau von Rückstellungen für die Altersvorsorge von Bediensteten gelten wie bei den Krankenkassen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Gegenüber dem Referentenentwurf enthält die vorliegende Verordnung keine Regelung, dass für den Medizinischen Dienst die gleichen Fristen zum Aufbau von Rückstellungen für die Altersvorsorge von Bediensteten gelten wie bei den Krankenkassen. Nachdem den Krankenkassen für ihre eigenen Altersrückstellungsverpflichtungen vom Gesetzgeber zur Vermeidung von beitragssatzrelevanten Belastungen eine großzügige Übergangsfrist eingeräumt wurde, ist eine entsprechende Anwendung für den MDK nur folgerichtig. Anderenfalls würde sich die sofortige Bildung von Altersrückstellungen unmittelbar auf die Höhe der ausschließlich von den Krankenkassen zu zahlenden Umlagen zur Finanzierung des MDK erheblich auswirken.