Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 17. Juni 2010 zur Änderung des Abkommens vom 8. März 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem und Ziel

Im Verhältnis zu Malta war bisher nur ein eingeschränkter Informationsaustausch möglich, da das geltende Doppelbesteuerungsabkommen vom 8. März 2001 (BGBl. 2001 II S. 1297, 1298) noch nicht den Standard enthielt, wie ihn die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Rahmen ihres Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs entwickelt und in das Musterabkommen 2005 übernommen hat.

B. Lösung

Das Änderungsprotokoll vom 17. Juni 2010 enthält die notwendigen Regelungen, den Informationsaustausch nach OECD-Standard umzusetzen. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll zum geltenden Doppelbesteuerungsabkommen die für die Ratifizierung erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine negativen Auswirkungen. Mithilfe des durch das Protokoll ermöglichten Informationsaustauschs werden künftig Steuerausfälle verhindert.

2. Vollzugsaufwand

Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Die Wirtschaft ist durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen. Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Durch das Änderungsprotokoll werden die Informationspflichten für die Verwaltung erweitert. Die Erweiterung beinhaltet die Übernahme der Regelung zum Informationsaustausch entsprechend dem OECD-Standard 2005. Wegen fehlender Daten ist eine Quantifizierung jedoch nicht möglich.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 17. Juni 2010 zur Änderung des Abkommens vom 8. März 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Oktober 2010
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 17. Juni 2010 zur Änderung des Abkommens vom 8. März 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 26.11.10

Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 17. Juni 2010 zur Änderung des Abkommens vom 8. März 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Malta am 17. Juni 2010 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 8. März 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2001 II S. 1297, 1298) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Änderungsprotokoll findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes erforderlich, da das Änderungsprotokoll Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel III Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Das Änderungsprotokoll ermöglicht den deutschen Finanzbehörden, Auskünfte in Steuersachen in einem größeren Umfang als bisher von den maltesischen Finanzbehörden einzuholen. Dies wird in nicht bezifferbarem Umfang zur Erhöhung des Steueraufkommens führen, das dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließt. Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 8. März 2001

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Bundesrepublik Deutschland und Malta - von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 8. März 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Artikel 26 des Abkommens erhält folgenden Wortlaut:

"Artikel 26
Informationsaustausch

Artikel II

Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen erhält folgenden Wortlaut:

(4) Zu Artikel 26

Artikel III

Geschehen zu Malta am 17. Juni 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Bernd Braun
Für Malta
Tonio Fenech

Denkschrift

I. Allgemeines

Am 17. Juni 2010 wurde ein Änderungsprotokoll zum geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Malta (BGBl. 2001 II S. 1297, 1298) über den Informationsaustausch unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll orientiert sich am OECD-Musterabkommen für Steuerinformationsabkommen (TIEA) von 2002 und an Artikel 26 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen von 2005. Das Änderungsprotokoll passt Artikel 26 des deutschmaltesischen DBA vom 8. März 2001 an den aktuellen OECD-Standard eines effektiven Informationsaustauschs an. Das bedeutet, dass für die Besteuerung relevante Informationen, die anderweitig nicht beschafft werden können, vom ersuchten Staat beschafft und an den anfragenden Staat übermittelt werden müssen. Das gilt auch für Bankinformationen sowie für Informationen über die Eigentümer von Gesellschaften sowie die Gründer beziehungsweise Begünstigten intransparenter Rechtsträger. Diese Informationen müssen auf Ersuchen ausländischen Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden können. Ein Auskunftser suchen kann auch zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle gestellt werden.

Artikel I des Änderungsprotokolls enthält die Änderung des Artikels 26 des geltenden DBA. Artikel II des Änderungsprotokolls ändert die Nummer 4 des Schlussprotokolls zum geltenden DBA. In den Absätzen 1 und 2 der geänderten Nummer 4 werden die Voraussetzungen für die Auskunftsersuchen spezifiziert. Absatz 3 der geänderten Nummer 4 des Schlussprotokolls zum geltenden DBA enthält die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten. Artikel III des Änderungsprotokolls regelt sein Inkrafttreten.

II. Besonderes

Zu Artikel I

Dieser Artikel ändert den Artikel 26 des geltenden DBA und regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Er bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, und ist damit nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt. Die Informationen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch für andere Zwecke, wie zur Aufdeckung von Geldwäschedelikten oder Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

Zu Artikel II

Dieser Artikel ändert die Nummer 4 des Schlussprotokolls zum geltenden DBA. In den Absätzen 1 und 2 der geänderten Nummer 4 des Schlussprotokolls zum geltenden DBA werden die Voraussetzungen für die Auskunftsersuchen spezifiziert. Absatz 3 der geänderten Nummer 4 enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutz klausel).

Zu Artikel III

Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in Absatz 2 das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls. Hiernach tritt das Änderungsprotokoll am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es wird auch auf Steuern anzuwenden sein, die vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls erhoben wurden.

Nach Absatz 3 ist das Änderungsprotokoll Bestandteil des geltenden DBA und bleibt ebenso lange in Kraft wie das DBA selbst.