Punkt 18 der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 7 (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b BKAG)
Artikel 7 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 7
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, werden dem Wort "sicherheitsempfindliche" die Wörter "Behörden oder Einrichtungen des Bundes oder" vorangestellt.
Begründung:
Es besteht kein weitergehender Änderungsbedarf. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Straftaten nach §§ 202a, 202b, 202c, 263a und 303a StGB ist bereits gegenwärtig bundesweit und zureichend eindeutig geregelt, ohne dass die örtliche Zuständigkeit von einem Zufall abhinge.