A. Problem und Ziel
- Diese Verordnung dient der Sanktionierung der Verordnung (EG) Nr. 037/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABI. EU (Nr. ) L 10 S. 18) in der am 16. Juni 2005 berichtigten Fassung (ABI. EU (Nr. ) L 153 S. 43), der Anpassung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel an das neue Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie der Bereinigung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel im Hinblick auf durch das Gemeinschaftsrecht obsolet gewordene Vorschriften.
B. Lösung
- Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Den Ländern und Gemeinden kann die Verordnung Mehrkosten verursachen. Von den Ländern werden insgesamt folgende Mehrkosten genannt:
Einmalige Investitionskosten 2221,70 €
E. Sonstige Kosten
- Von der betroffenen Wirtschaft wurden keine Mehrkosten genannt, die auf Grund der geänderten Regelungen erwartet werden. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher ebenfalls nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. August 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
Vom...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, des § 34 Satz 1 Nr. 3 und 5, des § 35 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1, sowie des § 36 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945):
Artikel 1
Die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2051), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. November 1995 (BGBl. I S. 1520), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter "und der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung" gestrichen.
- 2. § 2 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
- 3. § 2a wird wie folgt gefasst: ,§ 2a Lufttemperaturmessung
(1) Der für die Beförderung sowie für die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tiefgefrorene Lebensmittel Verantwortliche hat sicherzustellen, dass während des Betriebs der Beförderungsmittel oder der Einlagerungs- oder Lagereinrichtungen die Lufttemperatur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, mit Messgeräten nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 037/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABI. EU (Nr. ) L 10 S. 18, Nr. L 153 S. 43) so häufig und in regelmäßigen Zeitabständen gemessen und aufgezeichnet wird, dass das Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lufttemperaturmessung in Tiefkühleinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern, die im Einzelhandel zur Lagerung von Reservevorräten dienen, durch den für die Lagerung Verantwortlichen mit mindestens einem gut sichtbaren Thermometer sicherzustellen. Das Thermometer muss bei offenen Tiefkühlmöbeln die Lufttemperatur auf der Seite der Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigen. Die Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen."
- 4. In § 4 wird die Angabe "im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.
- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Im bisherigen Wortlaut wird die Angabe " im Sinne des § 6 Abs. 1 oder 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
- Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
- 6. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
- Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe "§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt .
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt .
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
- d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3 und wie folgt gefasst:
- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, nicht sicherstellt, dass die Lufttemperatur gemessen und aufgezeichnet wird, oder
- 2. entgegen § 5 oder § 6 tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt."
- e) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4 und wie folgt gefasst:
- (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ein tiefgefrorenes Lebensmittel in den Verkehr bringt.
- f) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
- (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 037/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. EU (Nr. ) L 10 S. 18, Nr. L 153 S. 43) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.
- 8. § 7a wird aufgehoben.
- 9. Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung neu bekannt machen.
Artikel 3
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Allgemeiner Teil
Diese Verordnung dient der Sanktionierung der Verordnung (EG) Nr. 037/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABI. EU (Nr. ) L 10 S. 18) in der am 16. Juni 2005 berichtigten Fassung (ABI. EU (Nr. ) L 153 S. 43), der Anpassung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel an das neue Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie der Bereinigung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel im Hinblick auf durch das Gemeinschaftsrecht obsolet gewordenen Vorschriften.
Dem Bund entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Die bei den Ländern und Gemeinden durch die Verordnung verursachten Mehrkosten werden wie folgt veranschlagt:
Einmalige Kosten:
Baden-Württemberg: 142,70 €
Schleswig-Holstein: 2079,00 €
Die übrigen Länder haben keine Mehrkosten beziffert oder angegeben, dass sie nicht mit Mehrkosten rechnen.
Von der betroffenen Wirtschaft wurden keine Mehrkosten genannt, die auf Grund der geänderten Regelungen erwartet werden. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind daher ebenfalls nicht zu erwarten.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1:
Aufhebung einer gegenstandslos gewordenen Regelung, da die Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung nicht mehr in Kraft ist.
Zu Nummer 2:
Aufhebung einer gegenstandslos gewordenen Übergangsregelung und Anpassung an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Zu Nummer 3:
Die derzeitigen Bestimmungen des § 2a werden insoweit aufgehoben, als sie durch die unmittelbar geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 037/2002 überlagert sind.
Die zur Temperaturüberwachung einzusetzenden Messgeräte müssen künftig grundsätzlich den Normen EN 12830, EN 13485 und EN 13486 entsprechen. Diese Normen liegen entsprechend als DIN-Normen vor. Die bisherige Genehmigungspflicht für Lufttemperaturmessgeräte in Beförderungsmitteln entfällt.
Der bisherige Ausnahmetatbestand für die Beförderung mit der Eisenbahn entfällt ebenfalls. In Bezug auf Tiefkühleinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern, die im Einzelhandel zur Lagerung von Reservevorräten dienen, werden die bisherigen Bestimmungen beibehalten. Damit wird die Ermächtigung des Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 037/2005 ausgeschöpft.
Zu Nummer 4, 5 und 6:
Anpassung an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Zu Nummer 7:
Anpassung der Straf- und Ordnungswidrigkeiten an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und Bewehrung der Verordnung (EG) Nr. 037/2005. In Folge der Aufhebung der Genehmigungspflicht für Lufttemperaturmessgeräte in Beförderungsmitteln ist die entsprechende Bußgeldbewährung aufzuheben.
Zu Nummer 8:
Folgeänderung zu Nummer 3
Nummer 9:
Aufhebung der Regelungen, da sie durch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 037/2005 überlagert sind.
Zu Artikel 2:
Neubekanntmachungserlaubnis
Zu Artikel 3:
Regelt das Inkrafttreten