Der Deutsche Bundestag hat in seiner 201. Sitzung am 25. Oktober 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 17/11176 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Drucksache 17/10750 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
"Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 360 wird wie folgt gefasst:
" § 360 Umlagesatz Der Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent."
2. § 361 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage zu bestimmen, dass die Umlage jeweils für ein Kalenderjahr nach einem von § 360 abweichenden Umlagesatz erhoben wird; dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt,".
- b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben."
2. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die Artikel 3 und 4.
Fristablauf: 23.11.12
Erster Durchgang: Drucksache. 454/12 (PDF)