838. Sitzung des Bundesrates am 9. November 2007
A
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Erhebung, die Weitergabe, den Austausch und die effiziente Verwendung aktueller Informationen und Daten über alle relevanten Entwicklungen bei Wanderungsbewegungen weiterzuentwickeln und hierzu die Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzes (EMN) fortzuführen und durch Verleihung eines förmlichen Status zu stärken. Der Vollzug der Entscheidung darf jedoch keinen unverhältnismäßigen Aufwand auf Ebene der Mitgliedstaaten bedingen.
- 2. Zur Vermeidung von Reibungsverlusten ist auf eine klare Aufgabendifferenzierung sowie auf eine nachvollziehbare Abschichtung von Verantwortlichkeiten insbesondere im Hinblick auf die EU-Projekte "System der gegenseitigen Information" und "Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz" zu achten. Die von der Kommission konstatierte Befassung verschiedener Einrichtungen auf Gemeinschaftsebene mit gleich gelagerter Informationszusammenstellung und -analyse trägt nicht zu Bürokratieabbau und Kostenreduzierung bei. Nur auf der Basis abgegrenzter Aufgabenbereiche kann die Arbeit dieser Stellen sinnvoll verknüpft werden. Diese Abgrenzung sollte bereits in der Entscheidung des Rates vorgenommen werden und nicht dem EMN bzw. dessen Lenkungsausschuss überlassen werden.
- 3. Der Entscheidungsvorschlag trägt grundsätzlich den Anliegen des Bundesrates, wie sie in der Stellungnahme vom 10. Februar 2006 (BR-Drucksache 896/05(B) ) zum Grünbuch über die Zukunft des EMN Ausdruck gefunden haben Rechnung.
- 4. Der Bundesrat erkennt die Kompetenz des Rates zum Erlass eines entsprechenden Rechtsaktes an, hält aber die gewählte Rechtsform der Entscheidung für ungeeignet, um für das EMN eine geeignete Rechtsgrundlage zu schaffen. Entscheidungen sind nach Artikel 249 Abs. 4 EGV Mittel zur Regelung von Einzelfällen. Ihre Zielsetzung liegt in dem Hervorrufen von Rechten und Pflichten im Einzelfall. Für abstraktgenerelle Regelungen sieht der EGV allein die Rechtshandlungsformen der Richtlinie oder der Verordnung vor.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in den weiteren Verhandlungen dafür einzusetzen, dass die Datenerhebung nur im Rahmen der bisherigen Tätigkeit der Nationalen Kontaktstellen erfolgt. Einer weitergehenden Datenerhebung oder einer Ausweitung des Anspruchs einzelner Mitgliedstaaten, der Kommission oder der Öffentlichkeit auf Zugang insbesondere zu Urteilen oder Entscheidungen der Gerichte bedarf es nicht. Eine solche Ausweitung steht auf Grund der erheblichen Mehrbelastung von Gerichten und Verwaltungen auch dem angestrebten Bürokratieabbau entgegen.
- 6. Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass die Bestimmungen über den Datenschutz Eingang in den Rechtstext finden sollten. Allein die Erwähnung in Erwägungsgrund 14 ist nicht ausreichend, um den gewollten Datenschutz zu gewährleisten. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH enthalten Erwägungsgründe selbst keine Regelungen, sie können lediglich als Auslegungshilfe herangezogen werden. Sie sind über die Funktion als Auslegungshilfe hinaus unverbindlich. Deshalb sollten die Bestimmungen über den Datenschutz entsprechend dem Erwägungsgrund 14 in einem eigenen Artikel aufgenommen werden.
B
- 7. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.