Der Bundesrat hat in seiner 803. Sitzung am 24. September 2004 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Grundlage für die Schaffung einer Raumdateninfrastruktur in der Gemeinschaft sollten ausschließlich die vorhandenen Raumdateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten sein. Die Bundesregierung wird gebeten, sich für eine entsprechende Anpassung des Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie einzusetzen.
- 2. Ferner muss sichergestellt werden, dass eine Harmonisierung der Raumdatensätze anhand der bereits vorhandenen supranationalen topographischen Referenzdatensätze (EUROGLOBALMAP, EUROREGIONALMAP) der nationalen Geographischen Institute der Mitgliedsstaaten erfolgen kann. Die Bundesregierung wird gebeten, sich für eine diesbezügliche Anpassung des Artikels 11 Abs. 1 einzusetzen.
- 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzutreten, dass an der Erarbeitung der Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (Artikel 10, 22, 23 Abs. 4 und Artikel 24) sowie an dem nach Artikel 29 geforderten Bericht durch die Mitgliedstaaten in Deutschland diejenigen Fachkreise von Bund, Ländern und Kommunen zu beteiligen sind, die innerhalb Deutschlands die Lenkungs- und Koordinierungsgremien der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE) tragen. Damit ist die Beteiligung der öffentlichen Datenanbieter sichergestellt. Daher soll auch in Artikel 26 nicht eine Behörde, sondern allgemein eine Lenkungs- und Koordinierungsstelle genannt werden.
- 4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzutreten, dass bei der Erarbeitung der Durchführungsbestimmungen aufgrund des komplexen Anspruchs ein pragmatischer Ansatz verfolgt werden sollte. Die Zielsetzung eines stufenweisen Konzepts im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten der betroffenen Staaten und Behörden und der Machbarkeit sollte bereits im Text der Richtlinie dokumentiert sein. Die Umsetzung einer europäischen GDI steht und fällt mit einer sauberen technischen Spezifikation. Die Durchführungsbestimmungen müssen auf internationalen Standards und Normen basieren, um die erforderlichen Aufwendungen kalkulierbar zu machen und die Ergebnisse der Aktivitäten zur GDIDE , die auf internationalen Standards beruhen, einzubeziehen. Dieser Aspekt sollte bereits im Text der Richtlinie dokumentiert sein.
- 5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzutreten, dass Artikel 20 Abs. 1 auf Suchdienste nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe a zu beschränken ist. Die Forderung einer kostenlosen Verfügbarkeit von Darstellungsdiensten nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b sollte auf bestimmte Maßstabsbereiche (z.B. Maßstabsbereiche kleiner 1:50.000), Demonstrations- und Sachdaten beschränkt werden. Näheres ist in den Durchführungsbestimmungen zu regeln. Die Forderung nach Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs führt zu notwendigen Investitionen der öffentlichen Verwaltung in diesem Bereich.
- 6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene für eine Klarstellung, dass durch Artikel 23 die zulässigen Zugangsbeschränkungen nach Artikel 19 nicht berührt sind, einzutreten.
Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, letzter Relativsatz ist zu streichen, da der Zugang zu Geodaten für alle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung offen stehen sollte.
Artikel 23 Abs. 1 Satz 3 ist zu streichen. Die in Deutschland üblichen urheberrechtlichen, datenschutzrechtlichen sowie lizenz- und gebührenrechtlichen
Standards sollten aufrechterhalten werden können. Die Nutzung der Geodaten ("geschäftliche und verfahrenstechnische Beschränkungen") ist im Rahmen der in den Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie festgelegten Standards sowie der definierten Dienste möglich. Um Geodaten zu erheben, sind erhebliche Investitionen erforderlich. Die in Deutschland bestehenden lizenz- und gebührenrechtlichen Standards tragen zur teilweisen Refinanzierung dieser Investitionen bei und fördern wirtschaftliches, bedarfsgerechtes Handeln sowohl bei der Herstellung als auch bei der Nutzung von Daten ("rechtliche oder finanzielle Beschränkungen").
Artikel 23 Abs. 4 Satz 1 ist zu streichen, da nicht ersichtlich ist, warum Einrichtungen und Organe der Gemeinschaft gegenüber nationalen Behörden privilegiert sein sollten.
In Artikel 23 Abs. 4 sollte präzisiert werden, dass die Durchführungsbestimmungen zur Regelung von Zugang und Nutzungsrechten sich ausschließlich auf die Absätze 1 bis 3 des Artikels 23 beziehen.
- 7. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzutreten, dass unter Berücksichtigung von Ziffer 4 die angegebenen Zeiträume zur Anpassung bestehender Geodatenbestände bzw. zur Bereitstellung entsprechender Schnittstellen weiter zu fassen sind oder - z.B. in Form bestimmter Maßstabsbereiche oder einfacherer Datenformate (Rasterdaten) - abzustufen sind.
- 8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzutreten, dass die Zielsetzung der Richtlinie sich nicht schwerpunktmäßig nur auf den Umweltbereich richtet, sondern bereits von der Konzeption auf alle betroffenen Fachpolitiken ausgerichtet ist.
- 9. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene klarzustellen, dass die Verantwortung für die Umsetzung der Richtlinie bei den Ländern und nicht beim Bund liegt. Die Umsetzung der Richtlinie kann daher nicht in Form einer bundesrechtlichen Regelung erfolgen.
- 10. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzutreten, dass im Zusammenhang mit der Realisierung der in den Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie geforderten Maßnahmen EU-Mittel zur Abdeckung der hierfür anfallenden Kosten den beteiligten öffentlichen Verwaltungen zur Verfügung gestellt werden. Ohne eine solche EU-Förderung steht die Umsetzung der gesamten Maßnahmen unter dem Vorbehalt einer Verfügbarkeit von Mitteln in den Mitgliedstaaten.
- 11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene auf eine Harmonisierung der Anforderungen aus der "Richtlinie 2003/4/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rats" insbesondere in Bezug auf Artikel 2 "Begriffsbestimmung" und Artikel 4 "Ausnahmen" mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag "INSPIRE" zu achten.