Der federführende Rechtsausschuss (R),
der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat lehnt den Gesetzentwurf als völlig unzureichend ab.
Begründung
Der Bundesrat weist darauf hin, dass er am 18. März 2005 die Einbringung des Entwurfs eines Stalking-Bekämpfungsgesetzes beschlossen hat (BR-Drs. 551/04(B) ), der ein umfassendes Konzept zur strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung von gefährlichen Formen des so genannten Stalking enthält. Er nimmt mit Befremden zur Kenntnis, dass die Bundesregierung diesen Entwurf ignoriert. Dies gilt umso mehr, als die Bundesregierung Elemente aus dem Bundesratsentwurf in ihren Entwurf übernommen hat.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung bleibt entgegen seiner Zielrichtung, Opfer vor beharrlichen Nachstellungen wirksam und umfassend zu schützen, weit hinter dem Bundesratsentwurf zurück:
Er nimmt Strafbarkeitslücken in Kauf, indem er einen abschließenden Katalog von Handlungsalternativen vorsieht und keinen Auffangtatbestand für solche Verhaltensweisen schafft, die sich nicht unter eine der vorgesehenen Fallgruppen subsumieren lassen. Demgegenüber trägt der Bundesratsentwurf der Besonderheit des Phänomens "Stalking" Rechnung, das durch die Vielgestaltigkeit möglicher Verhaltensformen gekennzeichnet ist.
Ferner verkürzt die Ausgestaltung als Erfolgsdelikt den Schutz der Opfer. Probleme insbesondere hinsichtlich des Kausalitätsnachweises zwischen Täterverhalten und tatbestandlichem Erfolg sind zu besorgen. In schweren Fällen des "Stalking" sind außerdem gravierende Strafschärfungen erforderlich, wie sie der Bundesratsentwurf, nicht aber der Regierungsentwurf enthält.
Ein gravierendes Defizit ist es schließlich, dass der Regierungsentwurf keinerlei Handhaben bietet, um gefährliche Täter des "Stalking" in Haft nehmen und die Gewaltspirale so unterbrechen zu können. Er nimmt damit in Kauf, dass die Strafverfolgungsbehörden im Extremfall weiterhin hilflos abwarten müssen, bis es zur Eskalation kommt, mit der Folge schwerster Verletzungen oder gar des Todes des Opfers. Derartige Fälle hat es in der Vergangenheit gegeben. Diese gravierende Schutzlücke kann nicht länger hingenommen werden. Es muss in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Bundesrates eine Deeskalationshaft geschaffen werden.
Der Gesetzentwurf des Bundesrates ist daher baldmöglichst umzusetzen.