Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Berlin, 27. September 2012
Parlamentarischer Staatssekretär
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen in der Anlage die Antwort auf die Entschließung des Bundesrates 608/11(B) zum Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA).
Mit freundlichen Grüßen
Ernst Burgbacher
Antwort der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates 608/11(B) zum Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) vom 4. November 2011
Der Bundesrat hat die Bundesregierung mit Beschluss vom 04. November 2011 (Drs. 608/11 (PDF) ) um Prüfung gebeten, welche Daten auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises noch einer Löschung bedürfen, und hierzu die erforderlichen Gesetzentwürfe vorzulegen.
Die Prüfung hat Folgendes ergeben:
Das o.g. Gesetz sieht ausdrücklich die unverzügliche Löschung aller Daten durch die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren vor, die nach den §§ 96, 97 sowie §§ 99 bis 102 in der bis zum 02.12.11 geltenden Fassung an sie übermittelt und gespeichert wurden sowie aller sonstigen im Zusammenhang mit dem ELENA-Verfahren entstandenen und gespeicherten Daten. Die Löschung dieser Daten ist in einem komplexen Verfahren unter Aufsicht des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) erfolgt (s. Pressemitteilung des BfDI vom 16. April 12 in der Anlage).
Darüber hinaus sind im ELENA-Verfahren bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung neue Versicherungsnummern als Verfahrensnummern für Beamte, Soldaten und Richter angelegt worden, die keine Rentenversicherungsnummer hatten. Diese RV-Nummern wurden nach Rücksprache mit dem BfDI und dem BSI unter Rückgriff auf die "Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung" (VKVV) "totgelegt" (betraf ca. 161.000 Fälle). Das bedeutet, dass der Personenbezug von der RV-Nummer getrennt wurde und die reine RV-Nummer in die Sperrliste aufgenommen wurde, auf der die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VKVV gesperrten Nummern stehen, damit die Nummern nicht mehr vergeben werden. Aus der reinen RV-Nummer ist kein Rückschluss auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person mehr möglich. Die zu den betroffenen RV-Nummern gehörenden (leeren) Versicherungskonten wurden gelöscht.
Weitere Daten aus dem ELENA-Verfahren sind bei öffentlichen Stellen nicht entstanden.
Sofern im Zusammenhang mit dem ELENA-Verfahren bei den Arbeitgebern Daten entstanden sind, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Datenschutzrechts. Eine weitergehende spezifische gesetzliche Regelung zur Löschung von ELENA-Daten war daher entbehrlich.
Die Antwort ist mit dem BfDI abgestimmt.