Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 29. September 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/7200 - den von der Bundesregierung eingebrachten

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes - Drucksache 17/6851 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 04.11.11
Erster Durchgang: Drucksache. 324/11 (PDF)

"Artikel 3
Änderung des ELENA-Verfahrensgesetzes

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 9, die Artikel 3, 4, 9 Nummer 1, Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 und 3 des ELENA-Verfahrensgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) werden aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 20111 S. 363), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

"Achter Abschnitt Übergangsvorschriften".

" § 119 Übergangsregelungen zur Aufhebung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises; Löschung der bisher gespeicherten Daten".

2. § 1 Absatz 4 wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 18f Absatz 3a, § 28a Absatz 1 Satz 2 und § 28b Absatz 6 werden aufgehoben.

5. § 28c wird wie folgt geändert:

6. Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben.

7. Der Siebte Abschnitt bis Neunte Abschnitt werden der Sechste Abschnitt bis Achte Abschnitt.

8. § 111 wird wie folgt geändert:

9. § 112 Absatz 1 Nummer 4c wird aufgehoben.

10. Die Überschrift zum neuen Achten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

"Achter Abschnitt Übergangsvorschriften".

11. Die §§ 115, 118 und 120 werden aufgehoben.

12. § 119 wird wie folgt gefasst:

" § 119 Übergangsregelungen zur Aufhebung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises; Löschung der bisher gespeicherten Daten

Artikel 5
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

In § 35 Absatz 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden die Wörter "die Zentrale Speicherstelle bei der Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 99 des Vierten Buches, und die Registratur Fachverfahren bei der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 100 des Vierten Buches wahrnimmt," gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 145 Absatz 5 wird aufgehoben.

2. § 150 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

§ 94 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom .... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Gewerbeordnung

§ 108 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt."

Artikel 9
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 33 Absatz 1a des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel . des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 10
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

§ 2 Absatz 7 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers."

Artikel 11
Aufhebung ELENA-Datensatzverordnung

Die ELENA-Datensatzverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 131) wird aufgehoben."

3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 12.

4. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 13 und wie folgt gefasst:

"Artikel 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2012 in Kraft. Die Artikel 3 bis 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft."