Der Bundesrat hat in seiner 839. Sitzung am 30. November 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 2 Nr. 3a - neu - FPersV)
In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 1 Abs. 2 nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:
- "3a. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde, wenn die Lenktätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht,"
Begründung
Die Ergänzung der Nummer 3 ermöglicht es den Handwerksbetrieben, auch reine Auslieferungen vorzunehmen. Dies wird so auch Handwerksbetrieben wie Fleischereien möglich, die von der bisherigen Regelung nicht erfasst wurden. Diese Betriebe haben z. T. Filialen, die sie beliefern müssen. Es werden zudem Fahrten der Abholung und des Rücktransportes von reparierten Gegenständen mit erfasst.
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 FPersV)
In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 das Wort "Ruhezeiten" durch die Wörter "tägliche und wöchentliche Ruhezeiten" zu ersetzen.
Begründung
Die Änderung dient der Klarstellung und Verdeutlichung, dass neben den täglichen Ruhezeiten auch die wöchentlichen Ruhezeiten erfasst werden müssen, um die Einhaltung der Ruhezeiten überwachen zu können.
3. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b - neu - (§ 9 Abs. 2 Satz 1 FPersV)
In Artikel 1 ist Nummer 8 wie folgt zu fassen:
"8. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 ...
<wie Vorlage> ...
- bb) Nummer 3 ...
<wie Vorlage> ...
- aa) Nummer 2 ...
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- "Die Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen ausgegeben."
Begründung
Zu einer für den Fahrzeugeinsatz verantwortlichen Person sind gemäß § 9 Abs. 1 FPersV keine Angaben mehr zu machen. Damit sollte diese Begrifflichkeit auch im Zusammenhang mit der Ausgabe der Unternehmenskarten gestrichen werden. Es genügt, wenn die Unternehmenskarte an den Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen ausgegeben wird. Im Übrigen können betriebsinterne Regelungen getroffen werden.
4. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a FPersV)
In Artikel 1 Nr. 10 ist in § 18 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a wie folgt zu fassen:
- "a) von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen oder"
Begründung
In Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85/EWG und (EG) Nr. 2135/98 des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 11. April 2007 sieht die Verordnung vor, für Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t die üblichen Kontrollpflichten über Lenk- und Ruhezeiten einzuführen. Die Verordnung sieht aber unter § 18 eine Reihe von Ausnahmen vor, bei denen die Haupttätigkeit der Fahrer nicht im Führen des Kraftfahrzeuges, sondern in anderen Aktivitäten besteht.
Die Ausnahme in § 18 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a knüpft an das Tatbestandsmerkmal des Universaldienstanbieters an und verweist auf die Definition des Artikel 2 Nr. 13 der EU-Richtlinie 097/67 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997.
Diese Formulierung kann zu Missverständnissen führen, da bei wörtlicher Anwendung dieser Definition bisher nur die Deutsche Post AG als Erbringer von Leistungen des postalischen Universaldienstes gemäß Artikel 4 der Richtlinie 97/67/EG der Kommission gemeldet ist und damit allein in den Genuss der Ausnahmeregelung kommen würde.
Neben der Deutschen Post AG gibt es auch andere Unternehmen, die postalische Universaldienstleistungen erbringen. Um eine Bevorzugung der Deutschen Post AG zu vermeiden, um einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zu gewährleisten, sind auch die Fahrzeuge anderer postalischer Universaldienstleister in die Ausnahmeregelung einzubeziehen. Dies wird durch eine Bezugnahme auf die Regelung in § 1 Abs. 1 Post-Universaldienstleistungsverordnung erzielt, mit der die Richtlinie 097/67 EG ins nationale Recht umgesetzt wurde.
5. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b FPersV)
In Artikel 1 Nr. 10 ist in § 18 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b folgender Satzteil anzufügen:
- "z.B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen,"
Begründung
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Verkaufsfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ("rollende Supermärkte") nach wie vor von den Aufzeichnungspflichten in Bezug auf die einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten freigestellt sind und der Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b unterfallen sollten.
Eine weite Auslegung dieser Vorschrift ist nach Auffassung des Bundesrates nicht zuletzt im Hinblick auf Sinn und Zweck der Verordnung geboten. Dieser besteht in der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Erweiterung der Kontroll- und Aufzeichnungspflichten auf Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t. Dieses Ziel wird dann erreicht, wenn Tätigkeiten erfasst werden, deren Schwerpunkt im Führen des Kraftfahrzeugs besteht. Konsequenterweise konstituiert § 18 Ausnahmen in all denjenigen Fällen, in denen der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht im Führen des Kraftfahrzeugs, sondern in anderen Aktivitäten besteht - wie etwa beim Leeren von Briefkästen (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder beim Transport von Milchbehältern in der Landwirtschaft (§ 18 Abs. 1 Nr. 12). Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass auch die "rollenden Supermärkte" unter den Ausnahmekatalog des § 18 Abs. 1 fallen müssen. Denn bei den so genannten "Verkaufswagen" ist nicht der Transport der Güter der Hauptzweck der Beförderung, sondern der Verkauf der im Fahrzeug befindlichen Waren an den jeweiligen Haltestellen.
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 15. März 2006 (ABl. L 102 vom 11. April 2006, Seite 1) enthält die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für das jeweilige Hoheitsgebiet Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 unter der Voraussetzung zuzulassen, dass die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird.
Die Aufzählung der Fahrzeuge, für die Ausnahmen zugelassen werden können, ist somit nicht abschließend.
6. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a (§ 20 Abs. 1 Satz 3 FPersV)
In Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a ist in § 20 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:
- "Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern die Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe der Gründe für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen auszustellen und auszuhändigen."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe ee wie folgt zu fassen:
"ee) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- "10. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4 oder Abs. 2 oder 3 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig ausstellt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht für den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt." ".
Begründung
Es ist die Klarstellung wünschenswert, dass der Unternehmer verpflichtet ist, die Gründe für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen bei der Ausstellung der Bescheinigung anzugeben. Der Verpflichtung zur Angabe dieser Gründe muss durch Sanktionsmöglichkeiten Nachdruck verliehen werden können. Auch die Einhaltung der Aufbewahrungsfrist muss ggf. mit Sanktionen durchgesetzt werden können. Die Bezugnahme auf Absatz 2 ist erforderlich, um auch die verspätete Vorlage oder Nichtvorlage der Bescheinigung, die nachträglich ausgestellt werden darf, da die beschäftigungsfreien Tage unterwegs angefallen sind, sanktionieren zu können.
7. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a (§ 20 Abs. 1 Satz 4 FPersV)
In Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a ist in § 20 Abs. 1 Satz 4 wie folgt zu fassen:
- "Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer zu unterzeichnen."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 14 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
"b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Wort "Lenkzeitunterbrechungen" durch das Wort "Fahrtunterbrechungen" ersetzt.
- bb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
"15. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 4 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig vorlegt oder die Bescheinigung selbst als beauftragte Person unterzeichnet." ".
Begründung
Es muss verhindert werden, dass Nachweise mit inhaltlich unzutreffenden Angaben verwendet und vorgelegt werden und dass sich die Fahrer die Bescheinigungen nach Bedarf selbst ausstellen und als beauftragte Person des Unternehmers selbst unterzeichnen. Zur Durchsetzung dieser Forderung bedarf es der Sanktionsbewehrung.
8. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe c (§ 20 Abs. 3 Satz 1 FPersV)
In Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe c sind in § 20 Abs. 3 Satz 1 nach den Wörtern "ein Jahr" die Wörter "außerhalb des Fahrzeugs" einzufügen.
Begründung
Wie in § 1 Abs. 6 für die Aufzeichnungen der Lenk- und Ruhezeiten gefordert, sind auch die Bescheinigungen nach Ablauf der Mitführungspflicht außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren.
9. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd1 - neu - und dd2 - neu (§ 21 Abs. 1 Nr. 6 und 8a - neu - FPersV)
In Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a sind nach Doppelbuchstabe dd folgende Doppelbuchstaben einzufügen:
- "dd1) In der neuen Nummer 6 werden die Wörter "nicht oder nicht mindestens zwei Jahre speichert oder" gestrichen.
- dd2) Nach der neuen Nummer 8 wird folgende Nummer eingefügt:
"8a. entgegen § 2a Unterlagen nicht oder nicht ein Jahr aufbewahrt oder nicht zur Verfügung stellt." "
Begründung
Die Bußgeldvorschrift ist obsolet, da ein entsprechender Tatbestand nicht mehr in § 2 Abs. 5 Satz 4 normiert ist. § 21 Abs. 1 Nr. 6 FPersV ist an die Neufassung von § 2 Abs. 5 FPersV anzupassen. Der Tatbestand ist im Fahrpersonalgesetz geregelt.
Für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen in § 2a FPersV wird ferner mit § 21 Abs. 1 Nr. 8a - neu - FPersV eine Ahndungsmöglichkeit geschaffen.
10. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 21 Abs. 1 Nr. 10 FPersV)
In Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe ee wie folgt zu fassen:
"ee) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
10. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4 oder Abs. 2 oder 3 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig ausstellt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht für den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt.".
Begründung
Die Bescheinigung, die der Unternehmer den betroffenen Fahrern gemäß § 20 FPersV auszustellen hat, darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden und muss vom Unternehmer unterschrieben werden. In der neuen Nummer 10 muss demzufolge nicht nur auf Satz 3, sondern auf Satz 2 bis 4 Bezug genommen werden, damit er dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt. Durch Bezug auch auf Absatz 2 und 3 wird sichergestellt, dass die Nicht-Vorlage einer nachträglich auszustellenden Bescheinigung sowie die Nicht-Aufbewahrung der Bescheinigung, wie die Nicht-Aufbewahrung von Schaublättern, Ausdrucken und anderen Aufzeichnungen, als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann.
11. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FPersV)
In Artikel 1 Nr. 14 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
"b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Wort "Lenkzeitunterbrechungen" durch das Wort "Fahrtunterbrechungen" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Satz 1 oder 6" durch die Angabe "Sätze 1 bis 6" ersetzt."
Begründung
Redaktionelle Klarstellung, da die entsprechenden Tatbestände durch Änderungen nun in den Sätzen 1 bis 6 normiert sind.
12. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - bis dd - neu (§ 21 Abs. 2 Nr. 8, 9 und 13 FPersV)
Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 ...
<wie Vorlage> ...
- bb) Nummer 8 wird aufgehoben.
- cc) In Nummer 9 wird die Angabe "§ 2 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe "§ 2 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
- dd) In Nummer 13 wird die Angabe "sieben Tage" durch die Angabe "28 Kalendertage" ersetzt."
Begründung
Zu bb:
Redaktionelle Berichtigung und Folgeanpassung an § 2 Abs. 3 FPersV (vgl. Artikel 1 Nr. 1 der Vorlage). Der Bußgeldtatbestand der Nummer 8 "wer ... entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Zeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder die Unterschrift nicht oder nicht rechtzeitig anbringt," geht ins Leere, da durch die in der Vorlage vorgesehene Änderung des § 2 Abs. 3 FPersV die bisherigen Sätze 1 und 2 gestrichen wurden.
Zu cc:
Redaktionelle Berichtigung und Folgeanpassung an § 2 Abs. 3 FPersV. Die Pflicht zur Vorlage von Ausdrucken soll nach der Vorlage künftig nicht in § 2 Abs. 3 Satz 3, sondern in § 2 Abs. 3 Satz 1 FPersV geregelt werden (vgl. Artikel 1 Nr. 1 der Vorlage).
Zu dd:
Redaktionelle Berichtigung und Folgeanpassung an § 6 FPersV. Der in der Vorlage vorgesehene Bußgeldtatbestand "wer ... entgegen § 6 die abgelaufene Fahrerkarte oder den Ausdruck nicht oder nicht mindestens sieben Tage mitführt," steht im Widerspruch zur Entwurfsfassung des § 6 (vgl. Artikel 1 Nr. 5 der Vorlage), der die Mitführpflicht auf 28 Kalendertage erstreckt.
13. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - (§ 23 Abs. 2 Nr. 11 FPersV)
In Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b ist nach Doppelbuchstabe bb folgender Doppelbuchstabe anzufügen:
"cc) Die neue Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
"11. entgegen Artikel 15 Abs. 7 Buchstabe a oder b ein Schaublatt, die Fahrerkarte, einen Ausdruck oder eine handschriftliche Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt," "
Begründung
Redaktionelle Anpassung der Bußgeldvorschrift.
§ 23 Abs. 2 Nr. 10 FPersV regelt bislang Verstöße gegen die Vorlagepflicht von Schaublättern, Fahrerkarte und Ausdrucken nach Artikel 15 Abs. 7 Unterabs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG.
Mit Artikel 26 Nr. 4 fünfter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurde Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG zum 1. Mai 2006 geändert. Artikel 15 Abs. 7 hat eine neue Gliederung erhalten. Dadurch bezieht sich Unterabsatz 2 nunmehr auf den ab 1. Januar 2008 geltenden Vorlagezeitraum und nicht mehr auf die Vorlagepflicht v. g. Unterlagen bei Verwendung eines Kontrollgerätes gemäß Anhang I B. Außerdem wurde in Absatz 7 Buchstabe a Unterbuchstabe ii sowie Buchstabe b Unterbuchstabe ii die Vorlagepflicht um die handschriftlichen Aufzeichnungen erweitert.
Die Bußgeldvorschrift in der neuen Nummer 11 muss daher angepasst werden.
14. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c - neu - (§ 23 Abs. 4 - neu - FPersV)
In Artikel 1 Nr. 16 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe anzufügen:
"c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
- "(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer, Fahrer, Werkstattinhaber oder als Installateur fahrlässig entgegen Artikel 15 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG Aufzeichnungen auf dem Schaublatt verfälscht, unterdrückt oder vernichtet oder Speicherinhalte des Kontrollgeräts oder der Fahrerkarte oder die ausgedruckten Dokumente von dem Kontrollgerät nach Anhang I B verfälscht, unterdrückt oder vernichtet oder eine Einrichtung hierfür im Fahrzeug bereithält." ".
Begründung
Wenn die genannten Tatbestände durch den Unternehmer, Fahrer, Werkstattinhaber oder die verantwortliche Fachkraft verwirklicht werden und nicht als Straftaten verfolgt werden können, weil z.B. das eingeleitete Strafverfahren mangels hinreichenden Nachweises des Vorsatzes eingestellt wird, ist es in diesen Fällen erforderlich, diese Taten bei fahrlässiger Begehung zumindest als Ordnungswidrigkeiten ahnden zu können. Auch das Bereithalten von Einrichtungen zur Verwirklichung der Tatbestände muss durch Sanktion bewehrt sein.
15. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b (§ 57a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVZO)
In Artikel 2 Nr. 1 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
"b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABI. EU (Nr. ) L 102 S. 1) genannt sind." ".
Begründung
Es sollten auch die von der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 durch Artikel 3 unmittelbar ausgenommenen Fahrzeuge, soweit sie nicht schon durch den Satz 2 Nr. 1 bis 3 von der Pflicht zur Ausrüstung mit einem eichfähigen Fahrtschreiber ausgenommen sind, wegen der Gleichbehandlung mit den nach Nummer 4 ausgenommenen Fahrzeugen von der Ausrüstungspflicht mit einem nationalen Fahrtschreiber ausgenommen werden.