837. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2007
A
Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b, c und d
In § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Buchstaben a, b, c und d zu streichen.
Begründung
Entscheidend ist die Empfänglichkeit des gehaltenen Geflügels für den Erreger der Geflügelpest, nicht der Zweck der Haltung.
Durch die Streichung wird erreicht, dass jegliches Geflügel der aufgeführten empfänglichen Arten unabhängig vom Zweck der Haltung den Regelungen der Verordnung unterfällt. Außergewöhnliche Haltungszwecke wie zum Beispiel das Halten von Gänsen als Wachtiere unterliegen somit auch den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung.
2. Zu § 2 Abs. 2 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu -, Abs. 4 Satz 1, Satz 3 - neu -
§ 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Dem Absatz 2 sind folgende Sätze anzufügen "Werden in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Satz 3 findet keine Anwendung, soweit der Tierhalter nach § 4 der Psittakose-Verordnung Buch führt."
- b) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 ist die Angabe "Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3," zu ersetzen.
- bb) Folgender Satz ist anzufügen:
"Das Register und die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
Folgeänderung:
In § 64 Abs. 2 Nr. 2 ist die Angabe "§ 2 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3," zu ersetzen.
Begründung
Die in § 21 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung geforderten epidemiologischen Ermittlungen sind ohne eine Buchführung des Tierhalters nicht leistbar. Die Bußgeldbewehrung in § 64 ist entsprechend anzupassen.
3. Zu § 4 Abs. 1, 1a - neu -
§ 4 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 sind nach dem Wort "Tierhalter" die Wörter ", vorbehaltlich des Absatzes 1a," einzufügen.
- b) Nach Absatz 1 ist folgender Absatz 1a einzufügen:
- (1a) Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen
- 1. Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder
- 2. eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als fünf vom Hundert ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen."
- (1a) Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen
Begründung
Die Auswertung des Seuchenverlaufes in Entenbeständen hat gezeigt, dass die bisherigen Anforderungen zur Früherkennung für Wassergeflügel, das selbst bei einer HPAI-Infektion wenig oder keine klinischen Anzeichen zeigt, nicht ausreichend sind. Daher wurden die speziellen Anforderungen in Anlehnung an die in der EU-Entscheidung 2006/437/EG aufgeführten Kriterien formuliert.
4. Zu § 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 - neu -, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5
§ 7 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind die Wörter "oder Veranstaltungen ähnlicher Art, auf denen gehaltene Vögel aus mehr als einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt aufgestellt werden, sowie" durch ein Komma zu ersetzen.
- bb) Folgender Satz ist anzufügen:
"Satz 1 gilt nicht für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die
- 1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder
- 2. in einem Kreis gelegen sind, der an den in Nummer 1 genannten Kreis angrenzt."
- b) In Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe "Absatz 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 2" zu ersetzen.
- c) In Absatz 5 sind aa) die Wörter ", auf denen gehaltene Vögel aus nur einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt aufgestellt werden," durch die Angabe "nach Absatz 1 Satz 2" und bb) die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1" zu ersetzen.
Folgeänderung:
In § 64 Abs. 2 Nr. 15 ist die Angabe "§ 7 Abs. 1" durch die Angabe "7 Abs. 1 Satz 1" zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund der zum Teil engen Verwaltungsstrukturen sind die erleichterten Bedingungen für Ausstellungen mit dem Einzugsbereich der benachbarten Kreise vertretbar, ohne die strengeren Vorgaben für überregionale Veranstaltungen auszuhebeln. Die Bußgeldbewehrung in § 64 ist entsprechend anzupassen.
5. Zu § 7 Abs. 4 Satz 2
In § 7 Abs. 4 Satz 2 sind nach dem Wort "Verlangen" die Wörter "unter zusätzlicher Angabe der Registriernummer des Tierhalters nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung" einzufügen.
Begründung
Eine Geflügelhaltung wird durch die Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung eindeutig identifiziert. Bescheinigungen im Zusammenhang mit Geflügelausstellungen bzw. -märkten sollten daher immer an diese Nummer geknüpft sein.
Zusätzlich hat die zuständige Behörde darüber die Möglichkeit der Kontrolle der ordnungsgemäßen Registrierung der Geflügelhaltungen, die an Ausstellungen oder Märkten teilnehmen wollen.
6. Zu § 8 Abs. 3 Nr. 1
In § 8 Abs. 3 Nr. 1 sind die Wörter "Anhang III der Entscheidung 2006/474/EG der Kommission vom 6. Juli 2006 über Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung hoch pathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 auf in Zoos und in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/744/EG (ABl. EU (Nr. ) L 187 S. 37)" durch die Wörter "Anhang III Teil II der Entscheidung 2007/598/EG der Kommission vom 28. August 2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der hoch pathogenen Aviären Influenza auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel (ABl. EU (Nr. ) L 230 S. 20)" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Anpassung, da die Entscheidung 2006/474/EG zwischenzeitlich durch die Entscheidung 2007/598/EG abgelöst worden ist.
7. Zu § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe c
In § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c sind jeweils nach dem Wort "Anschrift" die Wörter ", Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung" einzufügen.
Begründung
Eine Geflügelhaltung wird durch die Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung eindeutig identifiziert. Dokumentationen im Zusammenhang mit Schutzimpfungen sollten daher immer an diese Nummer geknüpft sein.
Zusätzlich hat die zuständige Behörde darüber die Möglichkeit der Kontrolle der ordnungsgemäßen Registrierung der betreffenden Geflügelhaltungen.
Zu § 13 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und 3, Abs. 9 - neu -, Abs. 10 - neu -
§ 13 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- 8. aa) In Satz 1 sind die Wörter "das nach § 21 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 als Sperrbezirk festgelegt ist" durch die Wörter "das nach § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 als Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Kontrollzone festgelegt ist" zu ersetzen.
- 9. bb) Die Sätze 2 und 3 sind durch folgenden Satz zu ersetzen:
"Der Entscheidung nach Satz 1 ist eine Risikobewertung zu Grunde zu legen, bei der insbesondere die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, sowie das sonstige Vorkommen und Verhalten wildlebender Vögel zu berücksichtigen sind."
10. b) Folgende Absätze 9 und 10 sind anzufügen:
- (9) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel amtlich festgestellt, darf ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nach Satz 2 von einer Ausnahmegenehmigung nach den Absätzen 2 und 3 in einem Umkreis von 50 Kilometern um den Seuchenbestand oder den Fundort des erlegten oder tot aufgefunden Wildvogels kein Gebrauch gemacht werden, bis die im Hinblick auf den Ausbruch angeordneten Schutzmaßregeln nach § 44 oder § 63 aufgehoben sind. Die zuständige Behörde macht das Gebiet nach Satz 1 öffentlich bekannt.
- (10) Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt, gilt Absatz 9 entsprechend."
Begründung
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (Ziffer 8):
Die Aufstallungsanordnung nach § 13 Abs. 1 muss bei der Geflügelpest - wie bisher - sämtliche Restriktionsgebiete umfassen und darf nicht nur auf den 3-km-Sperrbezirk begrenzt sein.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Ziffer 9):
In Absatz 2 Satz 2 ist die Risikobewertung in Anlehnung an die Formulierung in § 55 Abs. 3 modifiziert worden. Damit bleibt der bisherige "Verbotscharakter" der Gastvogelgebiete als potenzielle Risikogebiete im Grunde erhalten, kann aber durch besondere Risikoanalysen mit der Folge weiterer Ausnahmen gelockert werden.
Da die Geflügeldichte kein Kriterium für ein Einschleppungsrisiko darstellt, darf sie bei der Bewertung keine Berücksichtigung finden.
Auch das vom Friedrich-Loeffler-Institut in die Bewertungen einbezogene Risiko durch Zugvögel bei der Ausnahmeerteilung ist berücksichtigt.
Zu Buchstabe b (Ziffer 10):
Es wird eine Regelung mit aufgenommen, die den Gebrauch erteilter Ausnahmegenehmigungen bei Ausbruch der Geflügelpest so lange "automatisch" aussetzt, bis die Seuche erloschen ist. Dadurch müssen die Behörden erteilte Genehmigungen nicht widerrufen und werden erheblich entlastet.
11. Zu § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2
In § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 ist nach den Wörtern "abweichend von" die Angabe "§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und" einzufügen.
Begründung
Bei Genehmigung der Freilandhaltung und der Inanspruchnahme der sog. Sentinel-Haltung anstelle der virologischen Untersuchungspflicht von Enten und Gänsen besteht eine generelle Untersuchungspflicht für verendete Vögel. Die ergänzende Erfassung der Anzahl der täglich verendeten Tiere ist zu Kontrollzwecken notwendig.
12. Zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
In § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind die Wörter "und über das Ergebnis der Zählung" durch die Wörter "oder, für den Fall, dass mehr als 350 Vögel je nach Art und Rasse gehalten werden, die Anzahl der gehaltenen Vögel nach Art und Rasse zu schätzen und über das Ergebnis der Zählung oder Schätzung" zu ersetzen.
Begründung
Ein Erfassen des Tierbestandes mittels Zählung ist bei größeren Beständen nicht möglich. Das EU-Recht erlaubt auch Schätzungen, die für größere Bestände im nationalen Recht ermöglicht werden sollen. Zudem sieht das EU-Recht nur eine Liste mit ungefähren Zahlenangaben vor.
13. Zu § 20 Abs. 4 Satz 3 - neu -Dem § 20 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:
- "Für Einrichtungen, die die Voraussetzungen und Vorkehrungen als Grundlage für eine Genehmigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2663) in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung bereits mitgeteilt haben, gilt Satz 2 entsprechend."
Begründung
Bestehende Einrichtungen müssen berücksichtigt werden.
14. Zu § 21 Abs. 4 Satz 2 - neu -, Satz 3
§ 21 Abs. 4 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:
"Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 20 entsprechend."
- b) Im neuen Satz 3 ist die Angabe "5" durch die Angabe "4" zu ersetzen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Der eingefügte Satz stellt klar, dass bei der Ermessensentscheidung über die Räumung des Sperrbezirks die Ausnahmemöglichkeit von der Tötung der Tiere, die in einer besonderen Einrichtung als Ausbruchsbetrieb gehalten werden, auch Anwendung finden kann bei besonderen Einrichtungen, die im Sperrbezirk liegen. Andernfalls könnte es sein, dass eine im Sperrbezirk gelegene Einrichtung schlechter gestellt ist als eine Einrichtung, die Ausbruchsbetrieb ist.
Zu Buchstabe b:
Redaktionelle Änderung.
15. Zu § 22 Abs. 6, § 28 Abs. 2 Nr. 4
- a) In § 22 Abs. 6 sind die Wörter "sonstigen gehaltenen Vögeln" durch die Wörter "in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten" zu ersetzen.
- b) In § 28 Abs. 2 Nr. 4 sind die Wörter "sonstigen gehaltenen Vögeln" durch die Wörter "in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten" zu ersetzen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten; sonstiges Geflügel darf nicht ausgenommen sein.
16. Zu § 64 Abs. 2 Nr. 11, Nr. 14, Nr. 16
§ 64 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 11 ist nach der Angabe "§ 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit" die Angabe "§ 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 oder" einzufügen.
- b) In Nummer 14 ist die Angabe "§ 6 Nr. 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit" durch die Angabe "§ 6 Nr. 4 oder 5, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 oder" zu ersetzen.
- c) In Nummer 16 ist nach der Angabe "§ 7 Abs. 2 Satz 6" die Angabe "oder § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 1" einzufügen.
Begründung
Die Ergänzungen beinhalten die erforderlichen Ordnungswidrigkeitentatbestände für Verstöße bei Inanspruchnahme der Ausnahme von der virologischen Untersuchung nach § 13 Abs. 5 Satz 3.
17. Zu Anlage 1
Anlage 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Abschnitt "3. Gänse" ist nach der Position "Fränkische Landgänse" die Position "Leine Gänse" einzufügen.
- b) Nach Abschnitt "4. Enten" wird folgender Abschnitt angefügt:
"5. Zwerghühner
Bergische Zwerg-Kräher
Ruhlaer Zwerg Kaulhühner
Zwerg-Brakel
Zwerg-Holländer Haubenhühner
Zwerg-Nackthalshühner
Zwerg-Orloff
Thüringer Zwerg-Barthühner
Zwerg-Kaulhühner
Zwerg-Paduaner
Zwerg-Andalusier
Zwerg-Minorka
Zwerg-Yokohama"
Folgeänderungen:
Anlage 1 Abschnitt 1 "Große Hühner" ist wie folgt zu ändern:
- a) In Spalte 1 ist nach dem Wort "Bergische" der Klammerzusatz "(Zwerg-)" zu streichen.
- b) In Spalte 2 ist vor dem Wort "Orloff" der Klammerzusatz "(Zwerg-)" zu streichen.
- c) In Spalte 3 ist in der Zeile "Thüringer Zwerg-Barthühner" der Wortteil "Zwerg-" zu streichen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um eine kleine Population einer seltenen Rasse, die herdbuchmäßig geführt wird.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um kleine Populationen seltener Rasse.
Zur Folgeänderung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da die Zwergrassen dieser Rassen in dem separaten Abschnitt "Zwerghühner" zu führen sind (neuer Abschnitt 5).
B
- 18. Der Finanzausschuss und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.