A.
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen:
- 1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a ( § 4f Abs. 1 BDSG)
In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a ist in § 4f Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort "Datenschutz" das Wort "schriftlich" einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
In der vorgesehenen Neufassung des § 4f Abs. 1 Satz 1 des BDSG wird auf eine schriftliche Bestellung des Beauftragten für den Datenschutz verzichtet. Die entsprechende Abweichung vom bisherigen Gesetzestext dürfte - zumal eine Begründung hierzu im Gesetzesantrag fehlt - auf einem Redaktionsversehen beruhen.
Die Schriftform bei der Bestellung des Beauftragten für den Datenschutz dient der Beweissicherung sowie dem Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bestellung des Beauftragten für den Datenschutz und ist daher beizubehalten.
- 2. Zur Begründung
In der Begründung "A Allgemeiner Teil" ist im letzten Absatz der erste Satz zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Möglichkeit verantwortlicher Stellen auch sog. Externe zu Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, ergibt sich bereits jetzt aus § 4f Abs. 2 Satz 2 BDSG.
B.
- 3. Der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.