960. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2017
A
1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf zu prüfen, ob aus Gründen des Vorbehalts des Gesetzes für die Echtheitsbewertung der biometrischen Daten und für das hoheitliche Berechtigungszertifikat für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechende Rechtsgrundlagen im Personalausweisgesetz notwendig sind. Sollte dies der Fall sein, ist dies bei der nächsten Änderung des Personalausweisgesetzes zu berücksichtigen.
Begründung:
In § 12 Absatz 2 Satz 1 und § 34 Nummer 3 PAuswG wird nur von den technischen Systemen und Bestandteilen bzw. technischen Anforderungen zur bzw. für die (elektronische) Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke gesprochen. In § 12 Absatz 2 Satz 2 PAuswG heißt es, dass die Einhaltung der Anforderungen vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gemäß der Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 4 PAuswG festzustellen ist. In § 34 Nummer 4 PAuswG wird die Ermächtigung erteilt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach § 12 Absatz 2 Satz 2 PAuswG zu regeln. Die technischen Systeme und Bestandteile bzw. technischen Anforderungen und das Prüfverfahren erfassen somit nach dem Wortlaut der zitierten Vorschriften und nach ihrem Zusammenhang mangels Erwähnung der Echtheitsbewertung neben der Qualitätssicherung somit nicht die Echtheitsbewertung. Die Echtheitsbewertung wird aber in § 2 Satz 1 PAuswV und in Anhang 4 (bisher Anhang 5) PAuswV mit "Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken" und "Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke" aufgenommen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und um dem Vorbehalt des Gesetzes zu genügen, sollte bei der nächsten Änderung des Personalausweisgesetzes die Echtheitsbewertung neben der Qualitätssicherung im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden.
Gleiches gilt für das hoheitliche Berechtigungszertifikat für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, welches im vorgesehenen § 36 Absatz 1 PAuswV geregelt wird. Das PAuswG erwähnt nur die hoheitlichen Berechtigungszertifikate für die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden. Weitere hoheitliche Berechtigungszertifikate sieht das Gesetz nicht vor. Ob der Verordnungsgeber ohne eine Ermächtigung im PAuswG weitere hoheitliche Berechtigungszertifikate neben den für die Identitätsfeststellung regeln darf, ist zweifelhaft. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte auch hierfür eine Bestimmung im PAuswG geschaffen werden.