Punkt 25 der 792. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2003
Der Bundesrat möge bei Annahme der Ziffer 1 der Ausschussempfehlungen beschließen:
Zu Nummer 1
In Nummer 1 wird folgender Passus angefügt:
"; Ausnahmen sollten nur zulässig sein, sofern Tierarten für eine Haltung im Zirkus als geeignet gelten; diese Tierarten sollten in einer Positivliste erfasst und verbindliche Regelungen für deren Haltung definiert werden"
Begründung (nur für das Plenum):
Durch die biologischen Charakteristika und das arttypische Verhalten von Wildtieren ist eine tiergerechte Haltung unter den Bedingungen eines mobilen Unternehmens grundsätzlich als problematisch anzusehen. Die hohen Bedürfnisse der Tiere an die Haltungsbedingungen stehen den Erfordernissen an die Flexibilität von Zirkusunternehmen (ständiger Transport, Platz sparende Unterbringung, schnell auf- und abbaubare Unterbringung) entgegen. Es muss ausgeschlossen werden, dass nach einem Verbot bestimmter Arten verstärkt auf andere Wildtierarten ausgewichen wird, die ebenso ungeeignet für die Haltung in einem mobilen Unternehmen sind. Deshalb sollte ein Verbot grundsätzlich alle Wildtiere umfassen, mit Ausnahme der Arten, die in einer Positivliste aufgeführt werden. Diese Positivliste darf nur Tierarten enthalten, deren Haltungsansprüchen Zirkusbetriebe entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz gerecht werden können.
Darüber hinaus ist es notwendig, rechtsverbindliche Anforderungen an die art- und tierschutzgerechte Haltung dieser Tierarten zu definieren.