792. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2003
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
1. Zu Nummer 1
Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Vor dem Wort "Affen" ist das Wort "insbesondere" einzufügen.
- b) Vor dem Wort "verbietet" ist das Wort "grundsätzlich" einzufügen.
Folgeänderung:
In der Begründung ist in Absatz 5 Satz 1 nach dem Wort "daher" das Wort "grundsätzlich" einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Im weiteren Rechtsetzungsverfahren ist zu prüfen, ob auch die Haltung weiterer Wildtierarten in Zirkussen einer tierschutzrechtlichen Reglementierung bedarf.
Das in der Entschließung geforderte ausnahmslose Verbot der Haltung bestimmter Wildtierarten in allen Zirkussen wird der Tatsache nicht gerecht, dass es einige gut geführte Zirkusse gibt, die nach bisheriger Vollzugserfahrung in der Lage sind, bestimmte Wildtierarten entsprechend der "Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen" des BMVEL zu halten. Insofern ist es sachgerecht, im weiteren Rechtsetzungsverfahren ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vorzusehen. Auch die Ermächtigungsnorm des § 13 Abs. 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes sieht nicht nur ein Verbot der Haltung wildlebender Arten vor, die Ermächtigungsnorm lässt auch eine Beschränkung der Haltung oder eine Haltung unter Genehmigungsvorbehalt vor.
2. Zu Nummer 1
In Nummer 1 sind die Wörter "nach entsprechenden Übergangszeiten" durch die Wörter "mit entsprechenden Übergangsregelungen" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Als Übergangsregelung bezüglich des Haltungsverbotes ist anstelle starrer Übergangsfristen eine flexible Lösung anzustreben, die im Einzelfall bei bereits in Zirkusbetrieben vorhandenen Tieren eine tierschutzkonforme Lösung unter Berücksichtigung der Zirkusleitlinien des BMVEL vom 4. August 2000 ermöglicht.
3. Zu Nummer 3 - neu -
Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
"3. dem Bundesrat unverzüglich eine Rechtsverordnung gemäß § 2a Abs. 1b des Tierschutzgesetzes zur Kennzeichnung der in mobilen Zirkusbetrieben und Tierschauen vorhandenen Wildtiere sowie zur Art der Durchführung der Kennzeichnung zuzuleiten."
Folgeänderung:
In der Begründung ist im letzten Absatz nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen:
"Gleichzeitig ist eine Kennzeichnung und Erfassung der Tiere notwendig, um den derzeitigen Tierbestand den einzelnen Unternehmen eindeutig zuordnen zu können."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Um Neu- und Ersatzanschaffungen sowie Nachzuchten zukünftig verhindern zu können, ist es erforderlich, den derzeitigen Tierbestand der noch in den Unternehmen lebenden Wildtiere zu kennzeichnen und zu erfassen, sofern dies nicht bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfolgt.