A
- 1. Der federführende Agrarausschuss,
der Finanzausschuss,
der Gesundheitsausschuss,
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Rechtsausschuss
empfehlen dem Bundesrat,
dem Gesetz gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
- 2. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat begrüßt es, dass der Bundestag nach erfolglosen Anläufen in den Jahren 2001 und 2004 nunmehr ein Gesetz verabschiedet hat, das nach derzeitigem Erkenntnisstand den berechtigten Anliegen der Verbraucherinnen und Verbrauchern an einer Verbesserung der Transparenz bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen ebenso gerecht wird wie den Belangen des Handels und der Wirtschaft und hier vor allem den Belangen kleiner und mittelständischer Unternehmen sowie landwirtschaftlicher Erzeuger.
Der Bundesrat begrüßt die Absicht, das Gesetz zu evaluieren und bittet die Bundesregierung, die Länder bei der Evaluierung einzubeziehen und im Rahmen ihrer verbraucherpolitischen Berichterstattung über die Erfahrungen mit dem Verbraucherinformationsgesetz regelmäßig zu berichten, Vorschläge zur Weiterentwicklung der Informationsansprüche zu erarbeiten und das weitere Vorgehen eng mit den Ländern abzustimmen.
Gegenstand der Evaluation, der Berichterstattung und der Vorschläge zur Weiterentwicklung der Informationsansprüche sollen insbesondere folgende Punkte sein:
- a) die stärkere Einbeziehung der Unternehmen in die verbraucherpolitische Verantwortung unter Wahrung der Belange kleiner und mittlerer Betriebe sowie landwirtschaftlicher Erzeuger. Dies sollte mit dem Ziel erfolgen, die Transparenz bezüglich Produktionsverhältnissen, Herkunft, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und Eigenkontrollen zu verbessern;
- b) die Ausweitung der Auskunftsansprüche über das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelrecht hinaus auf andere verbraucherrelevante Sachbereiche wie z. B. den technischen Verbraucherschutz, den Schutz der wirtschaftlichen Belange der Verbraucherinnen und Verbraucher einschließlich des Eichwesens sowie die Regulierungs- und Überwachungstätigkeit in den Bereichen Energieversorgung, Schienenverkehr und Telekommunikation;
- c) die Nutzung der vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten zur aktiven Information der Behörden durch möglichst aktuelle und benutzerfreundliche Veröffentlichung der einzelnen Überwachungsergebnisse in öffentlich zugänglichen Informationsquellen, z.B. im Internet ;
- d) die Auswirkungen der Regelungen zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstiger wettbewerbsrelevanter Informationen von Unternehmen auf die Veröffentlichung bzw. Herausgabe von Verbraucherinformationen. Die Schaffung eines Negativkatalogs derjenigen Informationen, die keinesfalls als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen schützenswert sind, ist in diesem Zusammenhang zu prüfen;
- e) die Verzahnung mit den allgemeinen Regelungen zur Informationsfreiheit sowie über den Zugang zu Umweltinformationen.