Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004

876. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2010

A

Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz)

Zur zeitlichen Anwendung der neu gefassten gesetzlichen Bestimmungen wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass für die bestätigenden Änderungen des Einkommensteuergesetzes die jeweiligen Anwendungsregelungen in § 52 EStG in der Fassung des Artikels 9 Nummer 33 des HBeglG 2004 in Verbindung mit dem am Tage nach der Verkündung des vorliegenden Bestätigungsgesetzes geltenden Fassung des § 52 EStG gälten und insoweit eine fortlaufende Anwendung sichergestellt sei.

Der Bundesrat gibt zu Bedenken, dass soweit spezielle, durch das HBeglG 2004 vom 29. Dezember 2003 eingefügte Anwendungsvorschriften zu den zu bestätigenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen (insbesondere § 52 Absatz 12 Satz 1 und 2, Absatz 15 Satz 2 ff., Absatz 23a Satz 1, Absatz 23b Satz 1, Absatz 27 Satz 1 und 3, Absatz 27a Satz 1 EStG), diese jedoch nur Bezug auf "Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)" nehmen. Der Bundesrat hat Zweifel, ob ohne explizite Anpassung, also z.B. Verweisung auf das Bestätigungsgesetz, in den speziellen Anwendungsvorschriften des § 52 EStG eine Anwendung der zu bestätigenden Regelungen auch für die Zukunft sicher gestellt ist.

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob mit der Aufnahme einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur zeitlichen Anwendung der neu gefassten Vorschriften mögliche rechtliche Zweifel von vorneherein ausgeräumt werden können. In diesem Zusammenhang sei auch auf verschiedene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Normenauslegung verwiesen.

B