Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der neuen Haushaltsordnung KOM (2005) 181 endg.; Ratsdok. 11021/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 14. Juli 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 6. Juli 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament und der Europäische Rechnungshof werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 172/01 = AE-Nr. 010717

Begründung

1. Hintergrund

Nach einem positiv ausgegangenen Konzertierungsverfahren mit dem Europäischen Parlament hat der Rat im Juni 2002 die neu gefasste Haushaltsordnung (HO), zu deren Erarbeitung der Rechnungshof wesentlich beigetragen hat, einstimmig angenommen. Im Dezember 2002 hat die Kommission nach umfassender Konsultation der Organe die Durchführungsbestimmungen (DB) zur Haushaltsordnung angenommen. Beide Verordnungen, die auf alle Organe Anwendung finden, sind am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.

Die Haushaltsordnung muss alle drei Jahre, und jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist, überprüft werden.

Als die neue Haushaltsordnung 2002 angenommen wurde, hat die Kommission in das Protokoll des Rates eine Erklärung aufnehmen lassen, nach der sie sich verpflichtete, bis zum 1. Januar 2006 dem Rat einen Bericht über die Anwendung der neuen Haushaltsordnung, insbesondere die Abschafung der zentralisierten Exante-Kontrollen, und erforderlichenfalls angemessene Vorschläge zu unterbreiten. Dieser Bericht ist beigefügt.

2. HAUPT Ziele der Überprüfung

3. ALLGEMEINER Ansatz für die Überprüfung

3.1. Geltungsbereich

Nach Auffassung der Kommission können diese Ziele erreicht werden, ohne die wesentlichen Grundsätze und Begriffe sowie den Aufbau der Haushaltsordnung zu verändern; sie hofft, dass die anderen Organe diese Ansicht teilen. Stabile Vorschriften sind die Voraussetzung für eine wirtschaftliche Haushaltsführung. Außerdem sehen die Finanzvorschriften auch Verpflichtungen für Finanzhilfeempfänger und Auftragnehmer vor. Werden diese Vorschriften allzu oft geändert oder sind die Änderungen nicht wirklich gerechtfertigt, kann sich dies negativ auf die Empfänger oder Auftragnehmer sowie auf das Ansehen der Europäischen Union auswirken. Deshalb werden nur in begrenztem Umfang Änderungen vorgeschlagen.

3.2. Zeitplan

Ziel ist, über die Änderungen so rechtzeitig Einigung zu erzielen, dass sie am 1. Januar 2007 in Kraft treten können. Zu diesem Zeitpunkt wird auch der neue Finanzrahmen 2007-2013 in Kraft treten. Die Durchführungsbestimmungen werden ebenfalls geändert und müssen zum selben Zeitpunkt angenommen werden. Den Organen und Dienststellen muss ausreichend Zeit nach der Annahme der neuen Verordnungen eingeräumt werden, damit sie sich vor deren Inkrafttreten auf die Neuerungen vorbereiten können.

4. Überprüfung: METHODEN und Kriterien

Bei der Prüfung, welche Änderungen unbedingt erforderlich sind, hat die Kommission strenge Maßstäbe angelegt. Alle Finanzreferate der Kommissionsdienststellen haben im Juli 2004 aus eigener Initiative einen Sonderbericht vorgelegt, in dem sie ihre Schwierigkeiten mit den geltenden Vorschriften schildern. Auch andere Organe haben Empfehlungen ausgesprochen. Die Kommission wird die "Stakeholder" der EG-Politik, die von diesen Vorschriften betroffen sind, in angemessener Weise konsultieren.

Die Kommission hat sich an folgenden Grundsätzen orientiert:

5. ERFORDERLICHE Änderungen

5.1. Haushaltsgrundsätze

5.2. Methoden der Mittelverwaltung (Artikel 53 bis 57)

5.3. Finanzakteure

Die Beziehungen zwischen dem Internen Prüfer der Kommission und den Agenturen müssen neu geregelt werden (Artikel 185 HO). Letztere müssen einen eigenen internen Prüfer benennen, der dem Direktorium untersteht, wohingegen der Interne Prüfer der Kommission dem Kollegium über die Verfahren und Systeme der Kommission Bericht erstattet.

Die Verpflichtung des Rechnungsführers, auf der Grundlage der ihm von den Anweisungsbefugten übermittelten Finanzdaten die Rechnungsabschlüsse zu bescheinigen, muss präzisiert werden.

5.4. Einziehung von Forderungen (Artikel 72 bis 73b)

Die Vorschriften über die Einziehung von Forderungen sollten präzisiert und verschärft werden.

5.5. Öffentliche Auftragsvergabe

Eines der wichtigsten Ziele, die mit der Neufassung der Haushaltsordnung realisiert wurden, war die Umsetzung der EG-Richtlinien über die Auftragsvergabe, sodass nunmehr die gleichen Normen auf die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane Anwendung finden. Nachdem 2004 eine neue Auftragsvergabe-Richtlinie angenommen wurde, muss die Haushaltsordnung in folgenden Punkten geändert werden:

Aufgrund konkreter Erfahrungswerte werden folgende Änderungen für erforderlich erachtet:

5.6. Finanzhilfen

Die Vorschriften müssen vereinfacht werden; dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Kontrollen und Garantien, die in einem angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Risiken stehen müssen.

5.7. Rechnungsführung

Für Titel VII in Teil 1 der Haushaltsordnung (Artikel 121 bis 138) werden keine wesentlichen Änderungen vorgeschlagen. Es sollte lediglich die Möglichkeit festgeschrieben werden, den Geltungsbereich der Konsolidierung nach Maßgabe der EG-Rechnungsführungsregeln auszudehnen.

5.8. Besondere Politikbereiche (Zweiter Teil der Haushaltsordnung)

5.9. Ämter

Die interinstitutionellen Europäischen Ämter sollten die Anweisungsbefugnis für Mittel erhalten, die in den Haushalten anderer Organe ausgewiesen sind.

5.10. Der Verfassungsvertrag

Der Vorschlag der Kommission orientiert sich an der derzeitigen Rechtslage. Sobald der Verfassungsvertrag ratifiziert ist, wird sie alle erforderlichen Änderungsvorschläge einbringen.2005/0090 (CNS)

Vorschlag für eine
Verordnung des Rates vom ... zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 279,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 183, auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs3,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates4, im Folgenden "Haushaltsordnung", bildet die Rechtsgrundlage der Reform des Finanzmanagements. Ihre wesentlichen Bestandteile müssen deshalb beibehalten und gestärkt werden. Außerdem sind in ihr Haushaltsgrundsätze festgelegt, die für alle Rechtsakte maßgeblich sind und von denen so wenig wie möglich abgewichen werden sollte.

(2) Die Anwendungspraxis hat gezeigt, dass die Haushaltsordnung in bestimmten Punkten geändert werden sollte, um den Haushaltsvollzug und die Verwirklichung der politischen Ziele zu erleichtern; auch empfiehlt es sich, einige verfahrenstechnische Bestimmungen sowie Regeln über die Vorlage von Dokumenten dahingehend zu ändern, dass das Verhältnis zu Risiko und Kostenaufwand gewahrt bleibt.

(3) Die Änderungen müssen zur Verwirklichung der Ziele der von der Kommission eingeleiteten Reformen, zu einer wirtschaftlichen bzw. wirtschaftlicheren Haushaltsführung, zu einem besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften gegen Betrug sowie sonstige rechtswidrige Handlungen und so letztlich dazu beitragen, dass die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge bestätigt werden können.

(4) Einige Änderungen sind erforderlich, weil den Bestimmungen über die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben in den für den Zeitraum 2007 bis 2013 anzunehmenden Basisrechtsakten Rechnung getragen und die Kohärenz zwischen diesen und der Haushaltsordnung gewährleistet werden muss.

(5) Der Grundsatz, dass Rechtsakte, die den Haushaltsvollzug berühren, mit der Haushaltsordnung vereinbar sein müssen, ist zu bekräftigen.

(6) Bei der Umsetzung der Haushaltsgrundsätze ist in einigen Punkten mehr Effizienz und Transparenz notwendig, um den operativen Bedürfnissen besser entsprechen zu können.

(7) In Bezug auf den Grundsatz der Einheit sollten die Vorschriften über die Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen vereinfacht werden. Der Verwaltungsaufwand für die Einziehung derartiger Zinsbeträge steht in keinem Verhältnis zum damit verfolgten Ziel; es wäre effizienter, wenn diese Beträge mit den Restbeträgen verrechnet werden könnten, die dem Empfänger noch auszuzahlen sind.

(8) In Bezug auf den Grundsatz der Jährlichkeit bedarf es einer größeren Flexibilität und Transparenz, um funktionalen Bedürfnissen besser gerecht werden zu können. Für die Ausgaben im Zusammenhang mit Direktzahlungen aus dem neuen Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) sollten in Ausnahmefällen Mittelübertragungen möglich sein. Für Hilfen in Krisensituationen und humanitäre Hilfen sollte eine Vorabmittelbindung erlaubt sein, damit die Gemeinschaft angemessen handeln kann, wenn am Ende eines Haushaltsjahrs eine internationale Katastrophe stattfindet.

(9) Die Zahlungsanforderungen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der neuen Agrarverordnungen werden größtenteils zu Beginn des Haushaltsjahres n eingehen. Deshalb sollte die auf den letzten verabschiedeten Agrarhaushalt bezogene Obergrenze für die Vorabmittelbindungen beim EGFL (ab 15. November des Jahres n-1) zur Finanzierung von Verwaltungsausgaben, die dem Haushalt des Jahrs n anzulasten sind, aufgehoben werden. Die Bestimmung über die Höchstgrenze der Vorabbindung von Verwaltungsmitteln sollte dahingehend geändert werden, dass auf die von der Haushaltsbehörde festgelegten Dotationen verwiesen wird.

(10) Der Umstand, dass für veterinärmedizinische Maßnahmen, die aus dem EGFL finanziert werden, nur nichtgetrennte Mittel vorgesehen sind, behindert die Durchführung derartiger Maßnahmen, insbesondere wegen der begrenzten Mittelübertragungsmöglichkeiten. Deshalb sollte es möglich sein, getrennte Mittel bereitzustellen, denn dies entspricht dem Mehrjahrescharakter dieser Maßnahmen.

(11) In Bezug auf den Grundsatz der Gesamtdeckung sollten der Liste der zweckgebundenen Einnahmen zwei Einnahmenarten hinzugefügt werden. Erstens sollte es, wie dies bereits bei den spezifischen Forschungsprogrammen der Fall ist, den Mitgliedstaaten möglich sein, für Projekte im Rahmen der von der Kommission verwalteten Programme im Außenbereich Adhoc-Beiträge als zweckgebundene Einnahmen zu leisten. Zweitens sollten auch Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Stoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, als zweckgebundene Einnahmen behandelt werden, um Anweisungsbefugte anzuregen, sich um den Verkauf zum Bestpreis zu bemühen.

(12) Derzeit muss die Kommission die Genehmigung der Haushaltsbehörde einholen, bevor sie Zuwendungen wie Schenkungen oder Vermächtnisse annimmt, die eine finanzielle Belastung nach sich ziehen. Um unnötige und langwierige Verfahren zu vermeiden, sollte die Genehmigung nur bei signifikanten finanziellen Belastungen eingeholt werden müssen.

(13) In Bezug auf den Grundsatz der Spezialität sollten die Vorschriften über die Mittelübertragung in einigen Punkten vereinfacht und präzisiert werden, da sie sich in der Praxis als schwerfällig und unklar herausgestellt haben. Artikel 22 der Haushaltsordnung stellt ab auf die anderen Organe als die Kommission, denn für diese gilt eine eigene Regelung. Er muss daher entsprechend geändert werden.

(14) Was das "Mitteilungsverfahren" betrifft, so unterbreiten die Kommission und die anderen Organe ihre Mittelübertragungsvorschläge der Haushaltsbehörde, die, sofern sie Einwände hat, auf das reguläre Verfahren zurückgreifen kann. In diesem Fall gelten für den Beschluss der Haushaltsbehörde theoretisch die üblichen Fristen. Aus den Bestimmungen geht allerdings nicht hervor, ab wann diese Fristen 1aufen; sie sind daher zu ergänzen.

(15) Um den anderen Organen als der Kommission die Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Mittel zu erleichtern, sollte vorgesehen werden, dass sie Mittel zwischen Artikeln innerhalb eines Kapitels übertragen können, ohne dies der Haushaltsbehörde vorab mitgeteilt zu haben.

(16) Aus Effizienzgründen sollte es der Kommission erlaubt sein, eigenständig Übertragungen aus der Reserve zu beschließen, wenn für die betreffende Maßnahme zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt im Sinne von Artikel 49 der Haushaltsordnung existiert, dieser aber im Laufe des Jahres angenommen werden sol1.

(17) Die Vorschriften über die Übertragung von Verwaltungsmitteln durch die Kommission sollten an den neuen tätigkeitsbasierten Eingliederungsplan (Activity-Based Budgeting/ABB) angepasst werden. So sollte das "Mitteilungsverfahren" nur für Übertragungen zwischen Artikeln innerhalb des Kapitels für Verwaltungsausgaben eines Titels gelten, wenn mehr als 10 % der Dotation für das betreffende Haushaltsjahr übertragen werden sollen. Übertragungen zwischen Artikeln verschiedener Titel, aus denen gleiche Ausgaben finanziert werden, sollten von der Kommission eigenständig beschlossen werden.

(18) Wegen der Abschaffung der Reserve für Darlehen und Darlehensgarantien der Gemeinschaft für Drittländer und der Annahme eines neuen Mechanismus zur Finanzierung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen sollten die Artikel 26, 45 und 46 der Haushaltsordnung geändert werden.

(19) In Bezug auf das Haushaltsverfahren hat sich die in Artikel 29 der Haushaltsordnung festgeschriebene Auflage, dass der verabschiedete Haushaltsplan binnen zwei Monaten nach seiner Verabschiedung zu veröffentlichen ist, als unrealistisch erwiesen. Eine Dreimonatsfrist wäre praktikabler. Der Begriff der Tätigkeitsübersicht ("activity statement") sollte in Artikel 33 eingefügt werden, damit eines der Schlüsselelemente des ABB in der Haushaltsordnung verankert wird. In Bezug auf den Inhalt des Haushaltsplans (Artikel 46) sollten die Fälligkeitspläne nicht im Haushaltsplan selbst, sondern in den Arbeitsdokumenten zum Haushaltsvorentwurf aufgeführt werden, da sie für das Haushaltsverfahren nicht erheblich sind.

(20) In Bezug auf die Haushaltsvollzugsmethoden sollte die in Artikel 53 Absatz 3 der Haushaltsordnung genannte Begrenzung der geteilten Mittelverwaltung auf den EAGFL und die Strukturfonds gestrichen werden, da künftig auch andere Programme nach diesem Grundsatz verwaltet werden sollen. Die in Artikel 53 Absatz 7 festgeschriebenen Anforderungen an die gemeinsame Mittelverwaltung müssen präzisiert werden. Die in Artikel 54 festgelegten Kriterien für den Rückgriff auf innerstaatliche öffentliche Einrichtungen sollten vereinfacht werden, um die Einbindung derartiger Einrichtungen zu erleichtern; der Geltungsbereich der Bestimmung sollte auf die internationalen öffentlichen Einrichtungen ausgedehnt werden. In Artikel 54 ist auch der Sonderfall der Sonderberater/Missionsleiter, die vom Rat für die Verwaltung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik benannt werden, zu präzisieren.

(21) Um den derzeitigen Beratungen der Organe über das Entlastungsverfahren und die einzusetzenden Kontrollsysteme Rechnung zu tragen, muss die Verantwortung der Mitgliedstaaten bei der geteilten Mittelverwaltung näher präzisiert werden, wobei die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Die Kontrollen der Kommission in den Bereichen dezentralisierter oder indirekt zentralisierter Mittelverwaltung und gegebenenfalls geteilter Mittelverwaltung sollten mit Blick auf eine gemeinsame Kontrollregelung verstärkt werden.

(22) Das in Artikel 57 der Haushaltsordnung niedergelegte Verbot, Haushaltsvollzugsmaßnahmen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen zu übertragen, sollte geändert werden, denn es hat sich als unnötig streng erwiesen. Es muss der Kommission z.B. möglich sein, auf ein Reisebüro oder einen Konferenzveranstalter zurückzugreifen, um die Auslagen von Konferenzteilnehmern zu erstatten, sofern sichergestellt ist, dass die privatrechtliche Stelle keine Ermessensbefugnis ausübt.

(23) Wenn ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung ist, dass eine finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt, muss er das für die Überprüfung finanzieller Unregelmäßigkeiten zuständige Gremium befassen können.

(24) Die Verpflichtung des Rechnungsführers, auf der Grundlage der ihm von den Anweisungsbefugten übermittelten Finanzdaten die Rechnungsabschlüsse zu bescheinigen, muss präzisiert werden.

(25) Die Beziehungen zwischen dem Internen Prüfer der Kommission und den von der Kommission eingesetzten Einrichtungen müssen präzisiert werden. Letztere müssen einen eigenen internen Prüfer benennen, der dem Direktorium untersteht, wohingegen der Interne Prüfer der Kommission dem Kollegium über die Verfahren und Systeme der Kommission Bericht erstattet. Der Interne Prüfer der Kommission sollte nur bestätigen müssen, dass das System des internen Audits der Einrichtungen den internationalen Normen entspricht, und zu diesem Zweck Qualitätsaudits durchführen können.

(26) Die Vorschriften über die Einziehung von Forderungen sollten im Sinne der jüngsten Rechtsprechung auf diesem Gebiet und eines besseren Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften präzisiert und verschärft werden. Zwecks Unterstützung der Einziehungsmaßnahmen sollte in Artikel 72 der Haushaltsordnung vorgesehen werden, dass auf die Forderungen der Gemeinschaft auch die Instrumente Anwendung finden, die auf der Grundlage der Bestimmungen des EG-Vertrags über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen angenommen wurden; das bedeutet insbesondere, dass eine von einem Gericht eines Mitgliedstaates anerkannte Forderung nach einem vereinfachten Verfahren von den Gerichten der anderen Mitgliedstaaten anerkannt würde. Zur Verbesserung der Wirksamkeit der Einziehungsmaßnahmen der Gemeinschaft sollte in einem neuen Artikel 73a vorgesehen werden, dass Forderungen der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten so behandelt werden müssen, wie diese ihrer Gerichtshoheit unterliegende Forderungen steuerlicher Art behandeln.

(27) Die Gültigkeit von Forderungen sollte zeitlich befristet werden. Anders als in vielen Mitgliedstaaten gelten für finanzielle Forderungen gegenüber der Gemeinschaft keine Verjährungsfristen. Auch für die Forderungen der Gemeinschaft gegenüber Dritten gelten keine Verjährungsfristen. Es entspricht einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, mit einem neuen Artikel 73b eine solche Frist einzufügen.

(28) In Bezug auf die öffentliche Auftragsvergabe sind technische Änderungen vorzunehmen, damit der Wortlaut der Haushaltsordnung voll und ganz der Terminologie der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge5 entspricht. Die in der genannten Richtlinie vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Vergabeverfahren für geheim zu erklären, sollte in Artikel 91 auch für die Organe der Gemeinschaft eröffnet werden.

(29) Die Bestimmungen der Haushaltsordnung über den Ausschluss von Bietern sind strenger als die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG. Die Haushaltsordnung unterscheidet nicht zwischen schwerwiegenden Ausschlussgründen und anderen Gründen. Hingegen wird in der Richtlinie 2004/18/EG diese Unterscheidung gemacht. Sie sollte auch für die Gemeinschaftsorgane gelten. In Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung sollte vorgesehen werden, dass der Ausschluss bei Vorliegen schwerwiegender Gründe obligatorisch ist und bei anderen Gründen vom öffentlichen Auftraggeber auf der Grundlage einer Risikoanalyse beschlossen werden kann. Diese Unterscheidung sollte auch in Artikel 114 der Haushaltsordnung im Zusammenhang mit den Finanzhilfen getroffen werden. Die Bestimmungen über die Sanktionen in Artikel 96 der Haushaltsordnung sind entsprechend anzupassen.

(30) In Artikel 93 der Haushaltsordnung sollte festgeschrieben werden, dass die Bewerber oder Bieter auf Anfrage bestätigen müssen, wer Eigentümer der das Angebot einreichenden rechtlichen Einheit ist, oder zu ihrem Management gehört, oder die Kontrolle oder Vertretungsmacht ausübt.

(31) Nach Artikel 95 der Haushaltsordnung sind alle Organe verpflichtet, eine Datenbank mit den Angaben über Bewerber und Bieter zu führen, die sich in einer Ausschlusssituation gemäß Artikel 93 oder Artikel 94 der Haushaltsordnung befinden, und den anderen Organen den Zugang zu dieser Datenbank zu ermöglichen. Es wäre kostenwirksamer - und dennoch im Sinne dieses Prinzips - wenn die kleinen Organe, die nur wenige Vergabeverfahren durchführen, dieser Verpflichtung durch den Aufbau einer gemeinsamen Datenbank nachkommen könnten.

(32) Die in den aufeinander folgenden Forschungsrahmenprogrammen enthaltenen Bestimmungen für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an externe Sachverständige in den Bereichen Evaluierung und technische Unterstützung haben dank ihrer Einfachheit die Arbeit der Kommission erleichtert. In den Artikeln 91 und 97 der Haushaltsordnung sollten diese Bestimmungen auch für alle anderen Programme vorgesehen werden, bei denen derartige Verfahren durchgeführt werden müssen.

(33) Die in Artikel 103 der Haushaltsordnung festgeschriebene Verpflichtung der Organe, ein Vergabeverfahren oder die Ausführung eines Vertrags bei Vorliegen von Betrug oder Unregelmäßigkeiten auszusetzen, muss zum besseren Verständnis und zur besseren Anwendbarkeit der Auflagen präzisiert werden.

(34) Die Vorschriften über die Finanzhilfen müssen vereinfacht werden. Die Anforderungen in Bezug auf Kontrollen und Garantien sollten dem finanziellen Risiko angemessen sein. Einige grundsätzliche Änderungen sind zunächst an der Haushaltsordnung vorzunehmen, damit Einzelheiten zu einem späteren Zeitpunkt in den Durchführungsbestimmungen geregelt werden können. In Artikel 108 der Haushaltsordnung muss der Anwendungsbereich der Finanzhilfen, insbesondere was die Darlehenstätigkeiten und Beteiligungen betrifft, präzisiert werden. Auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist festzuschreiben.

(35) Es empfiehlt sich, die in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Ausnahmen von der Gewinnverbotsregel in die Haushaltsordnung aufzunehmen. Außerdem sollte in Artikel 109 der Haushaltsordnung auch festgeschrieben werden, dass es Zweck einer bestimmten Art von Maßnahme ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit zu stärken oder ein Einkommen zu erwirtschaften.

(36) Die Regel, nach der Finanzhilfen auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden müssen, hat sich als zweckmäßig erwiesen. Erfahrungsgemäß aber lässt die Art der zu fördernden Maßnahme mitunter keinen Spielraum bei der Auswahl der Empfänger; aus Artikel 110 der Haushaltsordnung sollte deutlich hervorgehen, dass dieser Fall ausnahmsweise auftreten kann.

(37) Die Vorschrift, nach der ein Empfänger für ein und dieselbe Maßnahme nur eine Finanzhilfe erhalten kann, sollte angepasst werden, da es nach einigen Basisrechtsakten zulässig ist, Förderungen der Gemeinschaft zu kombinieren; diese Möglichkeit wird in Zukunft möglicherweise verstärkt vorgesehen werden, um die Wirksamkeit der Ausgabe zu gewährleisten. Allerdings sollte in Artikel 111 der Haushaltsordnung präzisiert werden, dass ein und dieselben Kosten nicht zweimal aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden können.

(38) Bei den Betriebskostenzuschüssen hat sich die Regel, nach der die Finanzhilfevereinbarung spätestens vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers unterzeichnet werden muss, als unnötig starr erwiesen; in Artikel 112 der Haushaltsordnung kann daher eine Frist von sechs Monaten vorgesehen werden.

(39) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollte in einem neuen Artikel 113a neben der herkömmlichen Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten auch die Möglichkeit der Zahlung von Pauschalbeträgen vorgesehen werden.

(40) In Artikel 114 der Haushaltsordnung sollten in Bezug auf die Förderfähigkeit von Empfängern bestimmte Einschränkungen gestrichen werden, damit auch natürlichen Personen und bestimmten Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit Finanzhilfen gewährt werden können.

(41) Finanzhilfen werden auch in Zukunft anhand von Auswahl- und Gewährungskriterien vergeben; wie die Erfahrung lehrt, muss die Bewertung indessen nicht durch ein und denselben Ausschuss vorgenommen werden; diese Bestimmung sollte daher in Artikel 116 der Haushaltsordnung gestrichen werden.

(42) Die derzeitige Bestimmung in Artikel 120 der Haushaltsordnung über die auf Finanzhilfeempfänger anwendbaren Grundsätze der Auftragsvergabe ist unklar und muss vereinfacht werden. Außerdem muss der Fall, dass zur Durchführung einer Maßnahme die Gewährung von Finanzhilfen an Dritte erforderlich ist, ausdrücklich vorgesehen werden.

(43) Bei den Rechnungsführungsregeln ist in Artikel 121 der Haushaltsordnung zu präzisieren, dass der Rechnungsführer der Kommission nach Maßgabe der internationalen Standards bestimmen kann, welche Einrichtungen neben den von der Gemeinschaft geförderten Einrichtungen konsolidierte Rechnungsabschlüsse vorlegen müssen.

(44) Mit Blick auf den EGFL, der ab 2007 an die Stelle des EAGFL treten wird, sind terminologische Anpassungen in Titel I vom Zweiten Teil sowie in den Artikeln 148 bis 151 der Haushaltsordnung erforderlich. In Artikel 151 muss präzisiert werden, dass vorläufige Mittelbindungen über die reguläre Frist von zwei Monaten nach Eingang der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten vorgenommen werden können, wenn mit einem Mittelübertragungsbeschluss gerechnet wird. Artikel 153 betreffend Mittelübertragungen muss präzisiert werden.

(45) Die Überschrift von Titel II im Zweiten Teil und Artikel 155 Absätze 1 und 3 der Haushaltsordnung sind dahingehend terminologisch zu ändern, dass ausschließlich auf die Strukturfonds, den Kohäsionsfond, den Fischereifonds und den Fonds für Landentwicklung verwiesen wird. Die Verweise auf die Strukturhilfen (ISPA) und Agrarhilfen (SAPARD) im Rahmen der Beitrittsvorbereitung sollten gestrichen werden, da sie unter die dezentrale Mittelverwaltung durch Drittstaaten gemäß Artikel 164 der Haushaltsordnung fallen und auch in Zukunft weitgehend auf die gleiche Art und Weise wie heute ausgeführt werden. Bei der Wiedereinsetzung von Mitteln, die durch Aufhebung einer Mittelbindung frei geworden sind sollte entsprechend den neuen Basisrechtsakten für Strukturmaßnahmen im Zeitraum 2007 bis 2013, die den Fall der höheren Gewalt vorsehen, in der Haushaltsordnung nur der Fall des "offensichtlichen Fehlers" vorgesehen werden, der ausschließlich der Kommission angelastet werden kann.

(46) In Artikel 160 der Haushaltsordnung sollte eine Bestimmung über die zweckgebundenen Einnahmen aus der Abwicklung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie über die Bereitstellung der entsprechenden Mittel angefügt werden.

(47) Da Forschungsprojekte mit einem höheren finanziellen Risiko behaftet sind als Projekte in anderen Politikbereichen, sollte es, ausschließlich für den Forschungsbereich, gestattet werden, Mittel, die durch Aufhebung der Mittelbindung freigegeben werden, weil das Projekt, denen sie zugewiesen sind, nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, unter strikten Bedingungen wieder einzusetzen.

(48) In Bezug auf Maßnahmen im Außenbereich muss präzisiert werden, dass die Finanzhilfeverfahren, nach denen Drittländer im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung vorgehen müssen, in den Finanzierungsvereinbarungen geregelt werden; dies stellt eine Kodifizierung der geltenden Praxis dar.

(49) In Bezug auf die Europäischen Ämter sollten zur Erleichterung der Verwaltungsverfahren die Organe den Direktoren der interinstitutionellen Europäischen Ämter die Anweisungsbefugnis für die Verwaltung von Mitteln übertragen können, die in ihren jeweiligen Einzelplänen ausgewiesen sind. Bei den Artikeln 171, 173 und 176 der Haushaltsordnung sollte eine geringfügige, die Substanz nicht berührende Umstrukturierung vorgenommen werden, um die Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis durch die Direktoren der Ämter zu klären.

(50) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Diese Verordnung regelt die Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden "Haushaltsplan" genannt, sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Jede die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffende Bestimmung in einem anderen Rechtsetzungsakt muss insbesondere den in Titel II festgeschriebenen Haushaltsgrundsätzen genügen."

3. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Zinserträge aus Mitteln, die Eigentum der Gemeinschaften sind, werden vorbehaltlich der Artikel 5a, 18 und 74 als sonstige Einnahmen in den Haushaltsplan eingesetzt."

4. In Kapitel I von Titel II des ersten Teils wird folgender Artikel angefügt:

"Artikel 5a

(1) Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen werden dem betreffenden Programm oder der betreffenden Maßnahme zugewiesen und bei der Zahlung des geschuldeten Restbetrags an den Empfänger in Abzug gebracht.

In der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zu der vorliegenden Verordnung, im Folgenden "Durchführungsbestimmungen", wird geregelt, in welchen Ausnahmefällen der Anweisungsbefugte derartige Zinsbeträge, die als "sonstige Einnahmen" dem Haushalt zufließen sollen, jährlich im Wege einer Einziehungsanordnung einzieht.

(2) Keine Zinserträge entstehen den Gemeinschaften bei:

5. In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die vorzeitig abgeführten Beträge werden wie Einnahmen des folgenden Haushaltsjahrs behandelt."

6. In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

"In ordnungsgemäß begründeten Sonderfällen können Mittel für Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Maßnahmen ab dem 15. Dezember eines Haushaltsjahres aus den Mitteln des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen ein Viertel des Mittelansatzes der entsprechenden Haushaltslinie im letzten festgestellten Haushaltsplan nicht überschreiten."

7. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Für die Kassenführung nach Artikel 61 jedoch dürfen der Rechnungsführer, im Falle von Zahlstellen der Zahlstellenverwalter und - für die Zwecke der Verwaltung des Außendienstes der Kommission - der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen, Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen."

8. Artikel 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

9. Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

10. Artikel 22 erhält folgende Fassung:

"Artikel 22

(1) Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne folgende Mittelübertragungen vornehmen:

(2) Drei Wochen vor den Mittelübertragungen nach Absatz 1 unterrichten die Organe die Haushaltsbehörde und die Kommission von ihren Absichten. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 24 angewandt.

Die Haushaltsbehörde beschließt über die Mittelübertragungen innerhalb der in Artikel 24 festgelegten Fristen; diese beginnen jeweils an dem Tag, an dem das betreffende Organ die Haushaltsbehörde von der geplanten Mittelübertragung in Kenntnis setzt.

(3) Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können der Haushaltsbehörde Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne vorschlagen, die 10 % des Mittelansatzes des Entnahmeartikels für das betreffende Haushaltsjahr übersteigen. Das betreffende Organ unterrichtet die Kommission über diese Mittelübertragungen. Die Mittelübertragungen erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 24.

(4) Jedes Organ, mit Ausnahme der Kommission, kann innerhalb seines Einzelplans Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel vornehmen, ohne zuvor die Haushaltsbehörde davon in Kenntnis zu setzen."

11. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

12. Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

13. Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne werden in ihrer endgültig festgestellten Form auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Parlaments im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Veröffentlichung erfolgt binnen drei Monaten nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

Der konsolidierte Jahresabschluss und die von den einzelnen Organen erstellten Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht."

14. Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

15. Artikel 40 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

16. Artikel 43 wird wie folgt geändert:

17. In Artikel 44 Absatz 2 wird die Angabe

"der Artikel 22, 23 und 25" durch die Angabe "der Artikel 23 und 25" ersetzt.

18. Artikel 45 erhält folgende Fassung:

"Artikel 45

19. Artikel 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

20. In Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 2

wird die Angabe "Besoldungsgruppen A 1, A 2 und A 3" durch die Angabe "Besoldungsgruppen AD 16, AD 15 und AD 14" ersetzt.

21. Artikel 52 erhält folgende Fassung:

"Artikel 52

(1) Den Finanzakteuren und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsführung, Finanzmanagement, Audit und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaften in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der betreffende Handlungsträger von dieser Handlung abzusehen und die zuständige Stelle zu befassen.

(2) Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus familiären oder gefühlsmäßigen Gründen, aus Gründen der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann."

22. Artikel 53 wird wie folgt geändert:

23. Artikel 54 wird wie folgt geändert:

24. Die Artikel 55 und 56 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 55

(1) Die Exekutivagenturen sind von der Kommission durch Beschluss geschaffene juristische Personen des Gemeinschaftsrechts, die beauftragt werden können, gemäß der Verordnung des Rates (EG) Nr. 058/2003* für Rechnung und unter

Aufsicht der Kommission ein gemeinschaftliches Programm oder Vorhaben ganz oder teilweise durchzuführen.

(2) Für die Ausführung der entsprechenden operativen Mittel ist der Direktor der Agentur zuständig.

Artikel 56

(1) Führt die Kommission den Haushalt nach dem Grundsatz der indirekten zentralen Mittelverwaltung aus, so verlangt sie vorab den Nachweis der Existenz, Geeignetheit und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verfahren, Systeme und Regelungen gemäß den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung in den Einrichtungen, die sie mit Durchführungsaufgaben betraut, und zwar hinsichtlich Folgendem:

(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien gelten bei dezentraler Mittelverwaltung je nach Grad der vereinbarten Dezentralisierung gelten sämtliche Kriterien oder nur ein Teil davon.

Das betreffende Drittland muss sich verpflichten, folgende Bedingungen zu erfüllen:

(3) Die Kommission sorgt dafür, dass die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben überwacht, bewertet und kontrolliert wird. Sie berücksichtigt bei ihren Kontrollen die Gleichwertigkeit der Kontrollsysteme mit ihren eigenen Kontrollsystemen.

* AB1. L 11 vom 16.1.2003, S. 1."

25. Artikel 57 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Haushaltsvollzugsmaßnahmen, die Mittel aus dem Haushalt betreffen, einschließlich Zahlungen und Einziehungsmaßnahmen, dürfen von der Kommission externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen werden, außer in dem in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall oder in besonderen Fällen, wenn Zahlungen, deren Modalitäten und Beträge die Kommission festgelegt hat, an von der Kommission bestimmte Empfänger zu leisten sind und die damit beauftragte Stelle oder Einrichtung keine Ermessensbefugnis auszuüben hat."

26. Artikel 59 wird wie folgt geändert:

27. Artikel 60 Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten legen dem jeweiligen Organ jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten vor, dem Finanz- und Verwaltungsinformationen sowie eine Zuverlässigkeitserklärung, der zufolge die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, beigefügt sind."

28. Artikel 61 wird wie folgt geändert:

29. Artikel 62 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Bediensteten bestimmte Aufgaben übertragen."

30. Artikel 63 erhält folgende Fassung:

"Artikel 63

(1) Für andere Einnahmen als Eigenmittel und für Zahlungen in geringer Höhe im Sinne der Durchführungsbestimmungen können Zahlstellen eingerichtet werden.

Für Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Maßnahmen nach Artikel 110 können Zahlstellen eingerichtet werden, die höhere Zahlungen leisten können.

(2) Die Mittel für die Zahlstellen werden vom Rechnungsführer des betreffenden Organs bereitgestellt; die Zahlstellen unterstehen den vom Rechnungsführer des betreffenden Organs benannten Zahlstellenverwaltern."

31. Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 64 genannten Finanzakteure nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder von Mitgliedstaaten beteiligt sind."

32. Artikel 66 wird wie folgt geändert:

33. In Artikel 72 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Das Organ kann auch in einem ordentlichen Gerichtsverfahren einen Vollstreckungstitel der zuständigen Behörde erwirken. Zu diesem Zweck werden seine Forderungen zivil- und handelsrechtlichen Forderungen im Sinne der auf der Grundlage von Artikel 65 EG-Vertrag getroffenen Maßnahmen gleichgestellt."

34. In Artikel 73 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Außerdem kann der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte eine bereits festgestellte Forderung nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen annullieren oder anpassen."

35. Die folgenden Artikel 73a und 73b werden eingefügt:

"Artikel 73a

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften genießen die Forderungen der Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten denselben Rechtsstatus wie Ansprüche steuerlicher Art von öffentlichen Einrichtungen.

Artikel 73b

Unbeschadet der Bestimmungen besonderer Regelungen und der Anwendung des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gilt für die Forderungen der Gemeinschaften gegenüber Dritten sowie für die Forderungen Dritter gegenüber den Gemeinschaften eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Der Beginn der Verjährungsfrist und die Bedingungen für ihre Unterbrechung werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt."

36. In Artikel 75 Absatz 2 wird die Angabe

"Artikel 49 Absatz 2" durch die Angabe "Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe d" ersetzt.

37. Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Eine einer rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung, die innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 81 abgewickelt wurde, wird aufgehoben."

38. Absatz 87 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Ist der Interne Prüfer ein Bediensteter, so wird seine Verantwortlichkeit durch das Statut geregelt und in den Durchführungsbestimmungen präzisiert."

39. Artikel 88 wird wie folgt geändert:

40. Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Von einer vorherigen Auftragsbekanntmachung kann nur in den Fällen nach Artikel 91 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und bei den Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* abgesehen werden.

** AB1. L 134 vom 30.4.2004, S. 114."

41. Artikel 91 wird wie folgt geändert:

42. Die Artikel 93 und 94 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 93

(1) Vorbehaltlich Absatz 5 werden von der Teilnahme an einer Ausschreibung ausgeschlossen Bewerber oder Bieter, die sich in einer der folgenden Situationen befinden:

(2) Vorbehaltlich Absatz 5 kann der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage einer Risikoanalyse Bewerber oder Bieter, die sich in einer oder in mehreren der folgenden Situationen befinden, von der Teilnahme an einer Ausschreibung ausschließen:

(3) Die Ausschlussgründe sind vorab festzulegen und den Bewerbern oder Bietern mitzuteilen.

(4) Bewerber oder Bieter müssen bestätigen, dass die in Absatz 1 und gegebenenfalls die in Absatz 2 genannten Ausschlussgründe nicht auf sie zutreffen.

Außerdem müssen die Bewerber oder Bieter auf Anforderung des öffentlichen Auftraggebers angeben, wer Eigentümer der rechtlichen Einheit ist oder zu ihrem Management gehört oder die Kontrolle oder Vertretungsmacht ausübt, die ein Angebot einreicht.

(5) Der maximale Zeitraum, während dessen die Situationen nach Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 den Ausschluss eines Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme an einer Ausschreibung zur Folge haben, wird in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 94

Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die im Laufe der Ausschreibung

43. In Artikel 95 wird folgender Absatz angefügt:

"Jedoch können zwei oder mehrere Organe aus Gründen der Kostenwirksamkeit vereinbaren, eine gemeinsame Datenbank einzurichten."

44. Artikel 96 erhält folgende Fassung:

"Artikel 96

45. Artikel 97 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Auftragsvergabe erfolgt durch Zuschlag, im Leistungswettbewerb oder, im Fall der Auftragsvergabe an externe Sachverständige, die Dienstleistungen im Bereich Evaluierung oder technische Unterstützung erbringen sollen, aufgrund der Befähigung der Bewerber."

46. Artikel 98 wird wie folgt geändert:

47. Artikel 103 erhält folgende Fassung:

"Artikel 103

Ist das Vergabeverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet oder liegt Betrug vor, so setzen die Organe es aus und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens.

Stellt sich nach der Vergabe des Auftrags heraus, dass das Vergabeverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet war, oder dass Betrug vorliegt, oder dass Gleiches für die Ausführung des Vertrags gilt, so beschließen die Organe, je nach Verfahrensphase, den Vertrag nicht zu schließen oder die Ausführung des Vertrags auszusetzen.

Sind diese Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder der Betrug dem Auftragnehmer anzulasten, so können die Organe außerdem im Verhältnis zur Schwere der Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder des Betrugs Zahlungen ablehnen, bereits gezahlte Beträge einziehen oder sämtliche mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge kündigen."

48. In Artikel 104 wird folgender Satz angefügt:

"Sie übertragen nach Maßgabe von Artikel 59 die Befugnisse, die für die Ausübung der Funktion des öffentlichen Auftragnehmers erforderlich sind."

49. Artikel 105 erhält folgende Fassung:

"Artikel 105

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels IV des Zweiten Teils sind in der Richtlinie 2004/18/EG die Schwellenwerte festgelegt, die für Folgendes maßgeblich sind:

50. Artikel 108 wird wie folgt geändert:

51. Die Überschriften von Kapitel 2 in Titel VI des Ersten Teils erhält folgende Fassung:

"Grundsätze"

52. Artikel 109 erhält folgende Fassung:

"Artikel 109

(1) Finanzhilfen unterliegen den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung.

Finanzhilfen dürfen weder kumuliert noch rückwirkend gewährt werden; sie stellen nur Kofinanzierungen dar.

(2) Mit Finanzhilfen darf kein Gewinn angestrebt oder erzielt werden.

(3) Absatz 2 findet auf Folgendes keine Anwendung:

53. Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Dieser Arbeitsplan wird im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umgesetzt, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen oder wenn für eine bestimmte Aktion nur ein bestimmter Empfänger oder eine bestimmte Maßnahme aufgrund seiner bzw. ihrer Merkmale in Frage kommt."

54. Artikel 111 erhält folgende Fassung:

"Artikel 111

55. Artikel 112 wird wie folgt geändert:

56. Folgender Artikel 113a wird eingefügt:

"Artikel 113a

(1) Finanzhilfen können in folgenden Formen gewährt werden:

(2) Die Finanzhilfen dürfen eine als absoluten Betrag ausgedrückte Obergrenze nicht überschreiten. Die Artikel 109 und 111 finden in jedem Fall Anwendung."

57. Artikel 114 erhält folgende Fassung:

"Artikel 114

(1) Anträge auf Finanzhilfe sind schriftlich einzureichen.

(2) Anträge auf Finanzhilfe sind zulässig, wenn sie eingereicht werden

(3) Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe in einer der in Artikel 93 Absatz 1 und Artikel 94 oder gegebenenfalls in einer der in Artikel 93 Absatz 2 genannten Situationen befinden, darf keine Finanzhilfe gewährt werden.

Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Unterabsatz 1 befinden.

(4) Der Anweisungsbefugte kann gemäß Artikel 96 gegen Antragsteller wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.

Derartige Sanktionen können auch gegen Empfänger verhängt werden, die im Zuge der Ausführung der Finanzhilfevereinbarung bei der Mitteilung der vom Anweisungsbefugten angeforderten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben."

58. Artikel 116 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Vorschläge werden anhand von zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien bewertet, damit festgestellt werden kann, welche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen."

59. Artikel 120 erhält folgende Fassung:

"Artikel 120

(1) Erfordert die Durchführung der Maßnahme, dass der Empfänger Aufträge vergibt, so gelten hierfür die entsprechenden in den Durchführungsbestimmungen geregelten Verfahren.

(2) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme, dass Dritten Finanzhilfen gewährt werden, so können diese vom Empfänger der Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(3) Die Finanzhilfevereinbarungen sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vor, Kontrollen an Ort und Stelle und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben."

60. Artikel 121 wird wie folgt geändert:

61. In Artikel 122 wird die Angabe

"Artikel 185" durch die Angabe "Artikel 121" ersetzt.

62. Artikel 128 erhält folgende Fassung:

"Artikel 128

Die Rechnungsführer der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 121 übermitteln spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof ihre vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für dieses Haushaltsjahr.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert diese vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Kommission zusammen mit den vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen.

Die Rechnungsführer aller Organe und Einrichtungen nach Artikel 121 übermitteln zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr."

63. Artikel 129 wird wie folgt geändert:

64. Artikel 130 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Zusätzlich zu den in den Artikeln 126 und 127 vorgesehenen Übersichten legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über den Stand der Haushaltsgarantien und der mit diesen Garantien verbundenen Risiken vor."

65. Artikel 131 wird wie folgt geändert:

66. In Artikel 133 Absatz 1 wird die Angabe

"Artikel 185" durch die Angabe "Artikel 121" ersetzt.

67. In Artikel 134 wird die Angabe

"Artikel 185" durch die Angabe "Artikel 121" ersetzt.

68. In Artikel 138 Absatz 1 wird die Angabe

"Artikel 185" durch die Angabe "Artikel 121" ersetzt.

69. Die Überschrift von Titel I im zweiten Teil erhält folgende Fassung:

"Titel I
europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft"

70. Artikel 148 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Erste und der Dritte Teil dieser Verordnung finden auf die Ausgaben der in den Vorschriften für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (im Folgenden: "EGFL") genannten Dienststellen und Einrichtungen sowie, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen, auf deren Einnahmen Anwendung."

71. Artikel 149 wird wie folgt geändert:

**** AB1. L 270 vom 21.10.2003, S. 1."

72. In Artikel 150 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

(2) Die Beschlüsse der Kommission zur Festsetzung der Höhe der Zahlungen gelten als vorläufige globale Mittelbindungen im Rahmen der Gesamtausstattung des EGFL.

(3) Die Mittel für die 1aufenden Verwaltungsausgaben des EGFL können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zu Lasten des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen jedoch nicht die entsprechende Dotation übersteigen, die die Haushaltsbehörde für den letzten verabschiedeten Haushalt festgelegt hat. Sie dürfen sich nur auf Ausgaben beziehen, die grundsätzlich auf einem Basisrechtsakt beruhen."

73. Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Für die Ausgaben der in der Vorschriften für den EGFL genannten Dienststellen und Einrichtungen wird binnen zwei Monaten nach Eingang der Aufstellungen der Mitgliedstaaten eine Mittelbindung nach Kapiteln, Artikeln und Posten vorgenommen. Die Mittelbindung kann nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist erfolgen, wenn bei den betreffenden Haushaltslinien eine Mittelübertragung erforderlich ist. Außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Zahlung noch nicht geleistet haben oder die Förderfähigkeit nicht feststeht, erfolgt die entsprechende Zahlung innerhalb der gleichen Zweimonatsfrist."

74. Artikel 152 erhält folgende Fassung:

"Artikel 152

In der Haushaltsbuchführung erfolgt die Verbuchung von Ausgaben zu Lasten eines Haushaltsjahrs auf der Grundlage der Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Dezember des betreffenden Haushaltsjahrs, sofern die Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs zugegangen sind."

75. Artikel 153 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Bei Mittelübertragungen gemäß Artikel 23 fasst die Kommission ihren Beschluss spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs; bei Mittelübertragungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a teilt die Kommission ihren Beschluss der Haushaltsbehörde drei Wochen im Voraus mit."

76. Artikel 154 erhält folgende Fassung:

"Artikel 154

(1) Zweckgebundene Einnahmen nach diesem Titel werden nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 2 entsprechend ihrer Herkunft zugewiesen.

(2) Das Ergebnis der Rechnungsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates***** wird in einem einzigen Artikel ausgewiesen.

***** AB1. L ... vom ..., S. ...."

77. Die Überschrift von Titel II des zweiten Teils erhält folgende Fassung:

"Titel II
Strukturfonds, Köhäsionsfonds, FISCHEREIFONDS und Fonds für Landwirtschaft und Landentwicklung"

78. Artikel 155 wird wie folgt geändert:

79. Artikel 157 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die so frei gewordenen Mittel können wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt."

80. Artikel 158 erhält folgende Fassung:

"Artikel 158

Die Kommission kann, ausgenommen beim EFLL, für die operativen Ausgaben nach diesem Titel Mittelübertragungen zwischen Titeln vornehmen, sofern es sich um Mittel handelt, die für das gleiche Ziel im Sinne der Verordnungen über die Fonds gemäß Artikel 155 oder die gleiche Ausgabenkategorie der folgenden verwendet werden:

81. In Artikel 160 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Die Einnahmen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der mit dem Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Anhang zum EG-Vertrag eingerichtet wurde, gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18. Die diesen Einnahmen entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen können in Anspruch genommen werden, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt, die entsprechenden Zahlungsermächtigungen, sobald die Einnahme eingegangen ist."

82. Folgender Artikel 160a wird eingefügt:

"Artikel 160a

(1) Wird eine Mittelbindung aufgehoben, weil das betreffende Forschungsprojekt nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, können die sich daraus ergebenden Verpflichtungsermächtigungen, die diesem Projekt zugewiesen waren, ausnahmsweise in ordnungsgemäß begründeten Fällen wiederverwendet werden, wenn das ursprünglich geplante Programm unbedingt durchgeführt werden muss, es sei denn, im 1aufenden Haushaltsjahr sind hierfür Mittel verfügbar.

(2) Für Zwecke von Absatz 1 prüft die Kommission zu Beginn jedes Haushaltsjahres die im vorhergehenden Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beurteilt anhand des Mittelbedarfs, inwieweit die Wiederverwendung der entsprechenden Mittel erforderlich ist.

Auf der Grundlage dieser Beurteilung kann sie der Haushaltsbehörde bis zum 15. Februar des jeweiligen Haushaltsjahrs einen angemessenen Vorschlag unterbreiten, in dem sie für jede Haushaltslinie begründet, warum die Mittel wiederverwendet werden sollten.

(3) Die Haushaltsbehörde entscheidet binnen sechs Wochen über den Vorschlag der Kommission. Trifft sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt der Vorschlag als angenommen.

Die im Haushaltsjahr n wiederzuverwendenden Mittel aus aufgehobenen Mittelbindungen dürfen auf keinen Fall 50 % des Gesamtbetrags der im Jahr n-1 bei der betreffenden Haushaltslinie aufgehobenen Mittelbindungen übersteigen.

(4) Verpflichtungsermächtigungen dürfen nicht auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

Rechtliche Verpflichtungen, die sich auf Verpflichtungsermächtigungen beziehen, sind bis zum 31. Dezember des Jahres n einzugehen.

Am Ende des Jahres n wird der nicht in Anspruch genommene Teil der Verpflichtungsermächtigungen durch den zuständigen Anweisungsbefugten endgültig aufgehoben."

83. Artikel 164 wird gestrichen.

84. Artikel 166 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"In den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Verträgen und Vereinbarungen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Empfänger und Vertragsnehmer die Außenhilfen zu verwalten haben."

85. Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) eine nationale oder internationale öffentliche Einrichtung oder eine natürliche oder juristische Person, die mit der Kommission eine Finanzhilfevereinbarung zur Durchführung einer Maßnahme im Außenbereich geschlossen hat."

86. Die Überschrift von Kapitel 4 in Titel IV des zweiten Teils erhält folgende Fassung:

"Kapitel 4 Finanzhilfen"

87. Folgender Artikel 169a wird eingefügt:

"Artikel 169a

Die Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen durch Drittländer im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung werden in den Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 166 geregelt. Die einschlägigen Bestimmungen basieren auf den Vorschriften von Titel VI des ersten Teils."

88. Artikel 171 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Bestimmungen dieses Titels mit Ausnahme der Artikel 174 und 174a sowie des Artikels 175 Absatz 2 finden Anwendung auf die Tätigkeit des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)."

89. Artikel 173 erhält folgende Fassung:

"Artikel 173

Die Kommission überträgt nach Maßgabe von Artikel 59 dem Direktor des betreffenden Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Anhang für dieses Europäische Amt ausgewiesen sind."

90. Artikel 174 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Der Direktor erlässt die Regeln für diese Buchführung, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat.

91. Folgender Artikel 174a wird eingefügt:

"Artikel 174a

(1) Die Organe können dem Direktor eines interinstitutionellen Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel übertragen, die in ihrem Einzelplan ausgewiesen sind; sie legen die Grenzen und Modalitäten dieser Übertragung fest.

(2) Der Interne Prüfer der Kommission übt die im Ersten Teil Titel IV Kapitel 8 festgeschriebenen Befugnisse aus."

92. Artikel 175 wird wie folgt geändert:

93. Artikel 176 wird gestrichen.

94. Artikel 178 wird wie folgt geändert:

95. In Artikel 185 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

(3) Jede Einrichtung nach Absatz 1 gestaltet die Funktion der internen Prüfung nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Normen. Der Interne Prüfer der Kommission muss bestätigen, dass die Prüffunktion den internationalen Normen entspricht, und führt zu diesem Zweck Qualitätsaudits durch.

(4) Die Einrichtungen nach Artikel 121 wenden die in Artikel 133 vorgesehenen Rechnungsführungsregeln an, damit ihre Rechnungsabschlüsse mit den Rechnungsabschlüssen der Kommission konsolidiert werden können."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den ...
Im Namen des Rates Der Präsident ...

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament
Bericht über die Anwendung der neuen Haushaltsordnung

a) Bericht des Netzes der Finanzreferate der Kommission

b) Angaben der Verwaltungen der übrigen Organe und der Einrichtungen

Schlussfolgerungen

1 AB1. C ... vom ..., S. ....
2 AB1. C ... vom ..., S. ....
3 AB1. C ... vom ..., S. ....
4 AB1. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
5 AB1. L 134 vom 30.4.2004, S. 114, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 (AB1. L 326 vom 29.10.2004, S. 17).