Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der neuen Haushaltsordnung KOM (2005) 181 endg.; Ratsdok. 11021/05
Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 14. Juli 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 6. Juli 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Rechnungshof werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 172/01 = AE-Nr. 010717
Begründung
1. Hintergrund
Nach einem positiv ausgegangenen Konzertierungsverfahren mit dem Europäischen Parlament hat der Rat im Juni 2002 die neu gefasste Haushaltsordnung (HO), zu deren Erarbeitung der Rechnungshof wesentlich beigetragen hat, einstimmig angenommen. Im Dezember 2002 hat die Kommission nach umfassender Konsultation der Organe die Durchführungsbestimmungen (DB) zur Haushaltsordnung angenommen. Beide Verordnungen, die auf alle Organe Anwendung finden, sind am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.
Die Haushaltsordnung muss alle drei Jahre, und jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist, überprüft werden.
Als die neue Haushaltsordnung 2002 angenommen wurde, hat die Kommission in das Protokoll des Rates eine Erklärung aufnehmen lassen, nach der sie sich verpflichtete, bis zum 1. Januar 2006 dem Rat einen Bericht über die Anwendung der neuen Haushaltsordnung, insbesondere die Abschafung der zentralisierten Exante-Kontrollen, und erforderlichenfalls angemessene Vorschläge zu unterbreiten. Dieser Bericht ist beigefügt.
2. HAUPT Ziele der Überprüfung
- - Effizientere und transparentere Vorschriften: Die Vorschriften müssen in vielen Fällen nicht unbedingt geändert werden; hingegen empfiehlt es sich, ihre Auslegung und Anwendung zu klären.
- - Bei den Aufträgen und Finanzhilfen: Vereinfachung der Verfahren und der Vorschriften, die die Vorlage von Dokumenten regeln, insbesondere für Aufträge und Finanzhilfen mit geringem Wert, und Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Anforderungen einerseits und Kosten sowie Risiken andererseits. Eingeleitet wurde dieser Vereinfachungsprozess mit dem derzeit 1aufenden "beschleunigten" ("fast track") Verfahren zur Änderung der Durchführungsbestimmungen. Die Revision der Durchführungsbestimmungen infolge der Änderung der Haushaltsordnung wird diesen Prozess abschließen.
- - Bei den Finanzhilfen: Vereinfachung der Vorschriften über die Vorabüberprüfung und die finanziellen und rechtlichen Garantien, damit die Auflagen und die damit einhergehende administrative Belastung für die Empfänger in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und Risiken stehen.
- - Klärung und Straffung der Regeln über die Mittelverwaltungsmethoden.
3. ALLGEMEINER Ansatz für die Überprüfung
3.1. Geltungsbereich
Nach Auffassung der Kommission können diese Ziele erreicht werden, ohne die wesentlichen Grundsätze und Begriffe sowie den Aufbau der Haushaltsordnung zu verändern; sie hofft, dass die anderen Organe diese Ansicht teilen. Stabile Vorschriften sind die Voraussetzung für eine wirtschaftliche Haushaltsführung. Außerdem sehen die Finanzvorschriften auch Verpflichtungen für Finanzhilfeempfänger und Auftragnehmer vor. Werden diese Vorschriften allzu oft geändert oder sind die Änderungen nicht wirklich gerechtfertigt, kann sich dies negativ auf die Empfänger oder Auftragnehmer sowie auf das Ansehen der Europäischen Union auswirken. Deshalb werden nur in begrenztem Umfang Änderungen vorgeschlagen.
3.2. Zeitplan
Ziel ist, über die Änderungen so rechtzeitig Einigung zu erzielen, dass sie am 1. Januar 2007 in Kraft treten können. Zu diesem Zeitpunkt wird auch der neue Finanzrahmen 2007-2013 in Kraft treten. Die Durchführungsbestimmungen werden ebenfalls geändert und müssen zum selben Zeitpunkt angenommen werden. Den Organen und Dienststellen muss ausreichend Zeit nach der Annahme der neuen Verordnungen eingeräumt werden, damit sie sich vor deren Inkrafttreten auf die Neuerungen vorbereiten können.
4. Überprüfung: METHODEN und Kriterien
Bei der Prüfung, welche Änderungen unbedingt erforderlich sind, hat die Kommission strenge Maßstäbe angelegt. Alle Finanzreferate der Kommissionsdienststellen haben im Juli 2004 aus eigener Initiative einen Sonderbericht vorgelegt, in dem sie ihre Schwierigkeiten mit den geltenden Vorschriften schildern. Auch andere Organe haben Empfehlungen ausgesprochen. Die Kommission wird die "Stakeholder" der EG-Politik, die von diesen Vorschriften betroffen sind, in angemessener Weise konsultieren.
Die Kommission hat sich an folgenden Grundsätzen orientiert:
- a) Änderungen von Rechtsvorschriften kommen nur in Betracht für Probleme, die sich nicht anders lösen lassen. Wo immer dies möglich ist, sollte auf andere Lösungen wie Auslegungsvermerke oder Verwaltungsmaßnahmen zurückgegriffen werden.
- b) Änderungen, die den internen Reformen entgegen wirken oder deren Kernbestandteile aushöhlen, sind inakzeptabe1.
- c) Änderungen von Rechtsvorschriften sollten nur in den Fällen vorgeschlagen werden, in denen es reelle Probleme gibt. Jede vorgeschlagene Änderung muss
- - es der Kommission erleichtern, ihrer im Vertrag festgeschriebenen Verpflichtung zur Ausführung des Haushaltsplans nachzukommen und ihre politischen Ziele zu realisieren;
- - zur Sicherstellung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beitragen;
- - zu einem besseren Schutz der finanziellen Interessen der EU gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen beitragen.
- - zur Erreichung des Ziels einer positiven Zuverlässigkeitserklärung beitragen.
5. ERFORDERLICHE Änderungen
5.1. Haushaltsgrundsätze
- a) Der Grundsatz, dass andere Rechtsakte, die den Haushaltsvollzug berühren, mit der Haushaltsordnung vereinbar sein müssen, muss bekräftigt werden (Artikel 2 HO).
- b) Der Grundsatz der Haushaltswahrheit (Artikel 5 HO) muss dahingehend ergänzt werden, dass bestehende rechtliche Verpflichtungen durch angemessene Mittel im Haushaltsplan gedeckt sein müssen.
- c) Zum Grundsatz der Einheit: Die Vorschriften über die Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen sollten vereinfacht werden (Artikel 5 Absatz 4 HO). Derzeit gilt die Regel, dass Vorfinanzierungsbeträge und sich daraus ergebende Zinsen Eigentum der Gemeinschaft sind; die Zinsbeträge müssen mindestens einmal pro Jahr eingezogen werden. Diese Vorschrift gilt nur für Finanzhilfen im Rahmen der zentralen Mittelverwaltung durch die Kommissionsdienststellen (Artikel 3 DB). Sie behindert in unverhältnismäßiger Weise die Verwaltung dieser Programme, da interne Verwaltungsressourcen für die Abwicklung der Einziehungsanordnungen bereitgestellt werden müssen. Daher wird vorgeschlagen, die Zinsbeträge mit den den Empfängern geschuldeten Restzahlungsbeträgen zu verrechnen. Damit bleibt der Grundsatz aufrechterhalten, dass die Vorfinanzierungsbeträge Eigentum der Gemeinschaft und die sich daraus ergebenden Zinsen in der Rechnungsführung zu erfassen sind. Die Begrenzung des Geltungsbereichs der allgemeinen Regel sollte nicht in den Durchführungsbestimmungen, sondern in der Haushaltsordnung selbst festgeschrieben werden.
- d) Zum Grundsatz der Jährlichkeit: Es bedarf einer größeren Effizienz und Transparenz, um Folgendes zu ermöglichen:
- - Bei den Ausgaben für Direktzahlungen an Landwirte muss es ausnahmsweise möglich sein, nichtgetrennte Mittel zu übertragen.
- - Bei den Hilfen in Krisensituationen und den humanitären Hilfen im Sinne von Artikel 110 HO muss es ausnahmsweise möglich sein, ab dem 15. Dezember des Jahres n-1 Mittel vorab zu binden.
- - Die Obergrenze für die Vorabmittelbindungen (ab 15. November des Jahres n-1) beim derzeitigen EAGFL, Garantie zwecks Finanzierung regulärer Verwaltungsausgaben, die dem Haushalt des Jahrs n anzulasten sind, muss aufgehoben werden (Artikel 150 Absatz 3 HO). Im Rahmen des neuen Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (KOM (2004) 489) werden die Zahlungsanforderungen größtenteils zu Beginn des Haushaltsjahres n eingehen.
- - Die nichtgetrennten Mittel, die für veterinärmedizinische Maßnahmen aus dem derzeitigen EAGFL, Garantie bereitgestellt werden, müssen in getrennte Mittel umgewandelt werden, da dies mehr dem Mehrjahrescharakter der Ausgaben entspricht (Artikel 149 Absatz 1 HO).
- e) Zum Grundsatz der Gesamtdeckung: Der Liste der zweckgebundenen Einnahmen sind zwei Einnahmenarten hinzuzufügen (Artikel 18):
- - Adhoc-Beiträge, die die Mitgliedstaaten zu Programmen im Außenbereich leisten können;
- - Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Material und Anlagen usw.
- f) Nach den derzeit geltenden Regeln muss die Kommission die Genehmigung der Haushaltsbehörde einholen, bevor sie eine Zuwendung annimmt (Artikel 19 Absatz 2). Um unnötige und langwierige Beratungen zu vermeiden, sollte das Einholen der Genehmigung nur bei Beträgen obligatorisch sein, die eine signifikante finanzielle Belastung nach sich ziehen.
- g) Zum Grundsatz der Spezialität: die Mittelübertragungsvorschriften sollten in den Punkten, in denen sie sich in der Praxis als schwerfällig und unklar herausgestellt haben, vereinfacht und präzisiert werden.
- - "Mitteilungsverfahren" (Artikel 22 und 23): Aus den derzeitigen Bestimmungen geht nicht hervor, ab wann die Fristen für die Beschlüsse der Haushaltsbehörde 1aufen; sie müssen also entsprechend ergänzt werden.
- - Aus Effizienzgründen sollte es der Kommission erlaubt sein, eigenständig Übertragungen aus der Reserve zu beschließen, wenn für die betreffende Maßnahme zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt existiert, dieser aber im Laufe des Jahres angenommen werden soll (Artikel 23 Absatz 1 neuer Buchstabe d).
- - Die Vorschriften über die Übertragung von Verwaltungsmitteln sollten an den neuen tätigkeitsbezogenen Eingliederungsplan (Activity-Based Budgeting/ABB) angepasst werden.
5.2. Methoden der Mittelverwaltung (Artikel 53 bis 57)
- a) Die Begrenzung der geteilten Mittelverwaltung auf den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft und die Strukturfonds sollte aufgehoben werden, um der derzeitigen Praxis, die sich auf die geltenden Verordnungen stützt, und den Vorschlägen für nach 2006 geltende Basisrechtsakte Rechnung zu tragen.
- b) Hinsichtlich der gemeinsamen Verwaltung mit internationalen Organisationen müssen die Definition sowie die Anforderungen geklärt und entsprechend den operativen Bedürfnissen ergänzt werden.
- c) Die Voraussetzungen für die Einbindung einzelstaatlicher öffentlicher Einrichtungen ("nationale Agenturen") und die einschlägigen Kriterien müssen vereinfacht werden, um den Rückgriff auf derartige Einrichtungen zu erleichtern.
- d) Der Sonderfall der Sonderberater/Missionsleiter, die vom Rat für die Verwaltung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) eingestellt werden, muss als Sonderfall der indirekten zentralen Mittelverwaltung festgeschrieben werden.
- e) Die Bestimmung, nach der Haushaltsvollzugsmaßnahmen nicht privatrechtlichen Einrichtungen übertragen werden dürfen, sollte geändert werden, denn dieses Verbot hat sich als unnötig streng erwiesen.
- f) Schließlich müssen die Kontrollen der Kommission in den Bereichen dezentralisierter oder indirekt zentralisierter Mittelverwaltung und gegebenenfalls geteilter Mittelverwaltung mit Blick auf eine gemeinsame Kontrollregelung durch Bestimmungen über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der geteilten Mittelverwaltung ergänzt werden.
5.3. Finanzakteure
Die Beziehungen zwischen dem Internen Prüfer der Kommission und den Agenturen müssen neu geregelt werden (Artikel 185 HO). Letztere müssen einen eigenen internen Prüfer benennen, der dem Direktorium untersteht, wohingegen der Interne Prüfer der Kommission dem Kollegium über die Verfahren und Systeme der Kommission Bericht erstattet.
Die Verpflichtung des Rechnungsführers, auf der Grundlage der ihm von den Anweisungsbefugten übermittelten Finanzdaten die Rechnungsabschlüsse zu bescheinigen, muss präzisiert werden.
5.4. Einziehung von Forderungen (Artikel 72 bis 73b)
Die Vorschriften über die Einziehung von Forderungen sollten präzisiert und verschärft werden.
- a) Zwecks Unterstützung der Einziehungsmaßnahmen sollte (in Artikel 72 HO) vorgesehen werden, dass auf die Forderungen der Gemeinschaft auch die Instrumente Anwendung finden, die auf der Grundlage von Artikel 65 EG-Vertrag (justizielle Zusammenarbeit in zivilrechtlichen Angelegenheiten) angenommen wurden.
- b) Forderungen der Gemeinschaft sollten von den Mitgliedstaaten wie eigene Steuerforderungen behandelt werden und sollten die selben Vorrechte genießen.
- c) Wie die Kommissionsdienststellen feststellen konnten, gelten für die Gemeinschaft anders als für die Behörden vieler Mitgliedstaaten, im Zusammenhang mit Forderungen keine Verjährungsfristen. Es entspricht den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Gleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern, eine solche Frist vorzusehen. In der Verordnung des Rates zur Durchführung der Wettbewerbsregeln ist für Geldbußen und Zwangsgelder bereits eine Fünfjahresfrist festgeschrieben.
5.5. Öffentliche Auftragsvergabe
Eines der wichtigsten Ziele, die mit der Neufassung der Haushaltsordnung realisiert wurden, war die Umsetzung der EG-Richtlinien über die Auftragsvergabe, sodass nunmehr die gleichen Normen auf die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane Anwendung finden. Nachdem 2004 eine neue Auftragsvergabe-Richtlinie angenommen wurde, muss die Haushaltsordnung in folgenden Punkten geändert werden:
- a) Es muss die Möglichkeit vorgesehen werden, ein Vergabeverfahren für geheim zu erklären.
- b) Es muss unterschieden werden zwischen schwerwiegenden Ausschlussgründen und anderen Gründen, die mit einem geringeren finanziellen Risiko einhergehen: Bei schwerwiegenden Gründen muss der Ausschluss obligatorisch sein, bei anderen Gründen sollte der öffentliche Auftraggeber den Ausschluss erforderlichenfalls auf der Grundlage einer Risikobewertung beschließen.
Aufgrund konkreter Erfahrungswerte werden folgende Änderungen für erforderlich erachtet:
- a) Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine gemeinsame Datenbank mit den Angaben der Bewerber oder Bieter einzurichten, auf die ein Ausschlussgrund gemäß Artikel 93 oder Artikel 94 zutrifft.
- b) Die vereinfachten Auftragsvergaberegeln sollten auf die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an Sachverständige in den Bereichen Evaluierung und technische Unterstützung ausgedehnt werden (Artikel 91 und 97 HO).
- c) Die Verpflichtungen der Organe, bei Betrug usw. das betreffende Vergabeverfahren oder die Ausführung des Vertrags auszusetzen, sollten präzisiert werden.
5.6. Finanzhilfen
Die Vorschriften müssen vereinfacht werden; dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Kontrollen und Garantien, die in einem angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Risiken stehen müssen.
- a) Der Anwendungsbereich des Titels "Finanzhilfen" (Titel VI im Ersten Teil der HO) muss präzisiert werden (Artikel 108), insbesondere was die Darlehenstätigkeiten und Beteiligungen betrifft.
- b) Wie bei der öffentlichen Auftragsvergabe muss auch bei den Finanzhilfen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festgeschrieben werden.
- c) Der Geltungsbereich der Gewinnverbotsregel und die diesbezügliche Verknüpfung zwischen Haushaltsordnung und Durchführungsbestimmungen muss präzisiert werden.
- d) Mitunter lässt die Art der zu fördernden Maßnahme keinen Spielraum bei der Auswahl der Empfänger. Dieser Fall sollte in Artikel 110 der Haushaltsordnung aufgenommen werden.
- e) Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem Empfänger nur eine Finanzhilfe gewährt werden. Allerdings erlauben einige Basisrechtsakte kombinierte Finanzierungen, weil davon ausgegangen wird, dass, wie zum Beispiel bei den Strukturfonds, eine Ergänzung durch Mittel aus anderen Programmen (z.B. TEN) zweckmäßig wäre. Auch muss präzisiert werden, dass ein und dieselben Kosten unter keinen Umständen zwei Mal finanziert werden dürfen (Artikel 111 HO).
- f) Bei den Betriebskostenzuschüssen hat sich die Regel, nach der die Finanzhilfevereinbarung spätestens vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers unterzeichnet werden muss, als unnötig starr erwiesen. Da die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe streng geregelt ist, würde eine Frist von sechs Monaten keine Schwierigkeiten aufwerfen (Artikel 112 HO).
- g) Die Haushaltsordnung sollte neben der herkömmlichen anteilsmäßigen Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten auch die Zahlung von Pauschalbeträgen zulassen (Artikel 113a).
- h) In Bezug auf die Förderfähigkeit von Empfängern sollten bestimmte Einschränkungen gestrichen werden (Artikel 114 HO), damit auch natürlichen Personen und bestimmten Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit Finanzhilfen gewährt werden können.
- i) In den Bestimmungen über den Ausschluss vom Gewährungsverfahren sollte, wie in den Bestimmungen über die Auftragsvergabe (siehe 5.6 Unterabsatz 1 Buchstabe b), die Unterscheidung zwischen schwerwiegenden und anderen Ausschlussgründen festgeschrieben werden (Artikel 114 HO).
- j) Der Fall, dass zur Durchführung einer Maßnahme die Gewährung von Finanzhilfen an Dritte erforderlich ist, muss ausdrücklich vorgesehen werden.
5.7. Rechnungsführung
Für Titel VII in Teil 1 der Haushaltsordnung (Artikel 121 bis 138) werden keine wesentlichen Änderungen vorgeschlagen. Es sollte lediglich die Möglichkeit festgeschrieben werden, den Geltungsbereich der Konsolidierung nach Maßgabe der EG-Rechnungsführungsregeln auszudehnen.
5.8. Besondere Politikbereiche (Zweiter Teil der Haushaltsordnung)
- a) Titel I: Landwirtschaft. Einige Änderungen wurden bereits im Abschnitt 5.1 (Haushaltsgrundsätze) erläutert. Darüber hinaus
- - sind terminologische Anpassungen mit Blick auf den neuen Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) vorzunehmen;
- - ist vorzusehen, dass vorläufige Mittelbindungen über die reguläre Frist von zwei Monaten nach Eingang der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten vorgenommen werden können, wenn mit einem Mittelübertragungsbeschluss gerechnet wird;
- - muss Artikel 153 HO dahingehend korrigiert werden, dass ausschließlich auf das Mitteilungsverfahren gemäß Artikel 23 verwiesen wird.
- b) Titel II: Strukturfonds
- - Die Überschrift des Titels sowie die Absätze 1 und 3 von Artikel 155 sind dahingehend zu ändern, dass ausdrücklich auf die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Fischereifonds und den Fonds für Landentwicklung verwiesen wird.
- - Die neuen Basisrechtsakte, die die Kommission für die strukturpolitischen Maßnahmen in der Zeit nach 2006 vorgeschlagen hat, sehen vor, dass, wenn ein Fall höherer Gewalt die Durchführung der Maßnahmen ernsthaft behindert, die Regel über die automatische Aufhebung von Mittelbindungen ausgesetzt wird. In diesem Fall müssen also keine Mittel wieder eingesetzt werden. Die Kommission hält es jedoch für angebracht, den Fall eines offensichtlichen Fehlers, der nur ihr angelastet werden kann, beizubehalten (Artikel 157). Somit werden stets Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung stehen, sodass die gesamte Mittelplanung für den Siebenjahreszeitraum nicht gestört wird.
- c) Titel III: Forschung
Ausnahmsweise sollte es bei Rahmenforschungsprogrammen unter strikten Bedingungen möglich sein, Verpflichtungsermächtigungen aus aufgehobenen Mittelbindungen wieder einzusetzen. Derartige Verpflichtungsermächtigungen, die Projekten zugewiesen waren, die nicht oder nur teilweise durchgeführt wurden, können dann für andere Projekte von ausreichender Qualität wieder verwendet werden.
5.9. Ämter
Die interinstitutionellen Europäischen Ämter sollten die Anweisungsbefugnis für Mittel erhalten, die in den Haushalten anderer Organe ausgewiesen sind.
5.10. Der Verfassungsvertrag
Der Vorschlag der Kommission orientiert sich an der derzeitigen Rechtslage. Sobald der Verfassungsvertrag ratifiziert ist, wird sie alle erforderlichen Änderungsvorschläge einbringen.2005/0090 (CNS)
Vorschlag für eine
Verordnung des Rates vom ... zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 279,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 183, auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates4, im Folgenden "Haushaltsordnung", bildet die Rechtsgrundlage der Reform des Finanzmanagements. Ihre wesentlichen Bestandteile müssen deshalb beibehalten und gestärkt werden. Außerdem sind in ihr Haushaltsgrundsätze festgelegt, die für alle Rechtsakte maßgeblich sind und von denen so wenig wie möglich abgewichen werden sollte.
(2) Die Anwendungspraxis hat gezeigt, dass die Haushaltsordnung in bestimmten Punkten geändert werden sollte, um den Haushaltsvollzug und die Verwirklichung der politischen Ziele zu erleichtern; auch empfiehlt es sich, einige verfahrenstechnische Bestimmungen sowie Regeln über die Vorlage von Dokumenten dahingehend zu ändern, dass das Verhältnis zu Risiko und Kostenaufwand gewahrt bleibt.
(3) Die Änderungen müssen zur Verwirklichung der Ziele der von der Kommission eingeleiteten Reformen, zu einer wirtschaftlichen bzw. wirtschaftlicheren Haushaltsführung, zu einem besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften gegen Betrug sowie sonstige rechtswidrige Handlungen und so letztlich dazu beitragen, dass die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge bestätigt werden können.
(4) Einige Änderungen sind erforderlich, weil den Bestimmungen über die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben in den für den Zeitraum 2007 bis 2013 anzunehmenden Basisrechtsakten Rechnung getragen und die Kohärenz zwischen diesen und der Haushaltsordnung gewährleistet werden muss.
(5) Der Grundsatz, dass Rechtsakte, die den Haushaltsvollzug berühren, mit der Haushaltsordnung vereinbar sein müssen, ist zu bekräftigen.
(6) Bei der Umsetzung der Haushaltsgrundsätze ist in einigen Punkten mehr Effizienz und Transparenz notwendig, um den operativen Bedürfnissen besser entsprechen zu können.
(7) In Bezug auf den Grundsatz der Einheit sollten die Vorschriften über die Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen vereinfacht werden. Der Verwaltungsaufwand für die Einziehung derartiger Zinsbeträge steht in keinem Verhältnis zum damit verfolgten Ziel; es wäre effizienter, wenn diese Beträge mit den Restbeträgen verrechnet werden könnten, die dem Empfänger noch auszuzahlen sind.
(8) In Bezug auf den Grundsatz der Jährlichkeit bedarf es einer größeren Flexibilität und Transparenz, um funktionalen Bedürfnissen besser gerecht werden zu können. Für die Ausgaben im Zusammenhang mit Direktzahlungen aus dem neuen Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) sollten in Ausnahmefällen Mittelübertragungen möglich sein. Für Hilfen in Krisensituationen und humanitäre Hilfen sollte eine Vorabmittelbindung erlaubt sein, damit die Gemeinschaft angemessen handeln kann, wenn am Ende eines Haushaltsjahrs eine internationale Katastrophe stattfindet.
(9) Die Zahlungsanforderungen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der neuen Agrarverordnungen werden größtenteils zu Beginn des Haushaltsjahres n eingehen. Deshalb sollte die auf den letzten verabschiedeten Agrarhaushalt bezogene Obergrenze für die Vorabmittelbindungen beim EGFL (ab 15. November des Jahres n-1) zur Finanzierung von Verwaltungsausgaben, die dem Haushalt des Jahrs n anzulasten sind, aufgehoben werden. Die Bestimmung über die Höchstgrenze der Vorabbindung von Verwaltungsmitteln sollte dahingehend geändert werden, dass auf die von der Haushaltsbehörde festgelegten Dotationen verwiesen wird.
(10) Der Umstand, dass für veterinärmedizinische Maßnahmen, die aus dem EGFL finanziert werden, nur nichtgetrennte Mittel vorgesehen sind, behindert die Durchführung derartiger Maßnahmen, insbesondere wegen der begrenzten Mittelübertragungsmöglichkeiten. Deshalb sollte es möglich sein, getrennte Mittel bereitzustellen, denn dies entspricht dem Mehrjahrescharakter dieser Maßnahmen.
(11) In Bezug auf den Grundsatz der Gesamtdeckung sollten der Liste der zweckgebundenen Einnahmen zwei Einnahmenarten hinzugefügt werden. Erstens sollte es, wie dies bereits bei den spezifischen Forschungsprogrammen der Fall ist, den Mitgliedstaaten möglich sein, für Projekte im Rahmen der von der Kommission verwalteten Programme im Außenbereich Adhoc-Beiträge als zweckgebundene Einnahmen zu leisten. Zweitens sollten auch Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Stoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, als zweckgebundene Einnahmen behandelt werden, um Anweisungsbefugte anzuregen, sich um den Verkauf zum Bestpreis zu bemühen.
(12) Derzeit muss die Kommission die Genehmigung der Haushaltsbehörde einholen, bevor sie Zuwendungen wie Schenkungen oder Vermächtnisse annimmt, die eine finanzielle Belastung nach sich ziehen. Um unnötige und langwierige Verfahren zu vermeiden, sollte die Genehmigung nur bei signifikanten finanziellen Belastungen eingeholt werden müssen.
(13) In Bezug auf den Grundsatz der Spezialität sollten die Vorschriften über die Mittelübertragung in einigen Punkten vereinfacht und präzisiert werden, da sie sich in der Praxis als schwerfällig und unklar herausgestellt haben. Artikel 22 der Haushaltsordnung stellt ab auf die anderen Organe als die Kommission, denn für diese gilt eine eigene Regelung. Er muss daher entsprechend geändert werden.
(14) Was das "Mitteilungsverfahren" betrifft, so unterbreiten die Kommission und die anderen Organe ihre Mittelübertragungsvorschläge der Haushaltsbehörde, die, sofern sie Einwände hat, auf das reguläre Verfahren zurückgreifen kann. In diesem Fall gelten für den Beschluss der Haushaltsbehörde theoretisch die üblichen Fristen. Aus den Bestimmungen geht allerdings nicht hervor, ab wann diese Fristen 1aufen; sie sind daher zu ergänzen.
(15) Um den anderen Organen als der Kommission die Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Mittel zu erleichtern, sollte vorgesehen werden, dass sie Mittel zwischen Artikeln innerhalb eines Kapitels übertragen können, ohne dies der Haushaltsbehörde vorab mitgeteilt zu haben.
(16) Aus Effizienzgründen sollte es der Kommission erlaubt sein, eigenständig Übertragungen aus der Reserve zu beschließen, wenn für die betreffende Maßnahme zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt im Sinne von Artikel 49 der Haushaltsordnung existiert, dieser aber im Laufe des Jahres angenommen werden sol1.
(17) Die Vorschriften über die Übertragung von Verwaltungsmitteln durch die Kommission sollten an den neuen tätigkeitsbasierten Eingliederungsplan (Activity-Based Budgeting/ABB) angepasst werden. So sollte das "Mitteilungsverfahren" nur für Übertragungen zwischen Artikeln innerhalb des Kapitels für Verwaltungsausgaben eines Titels gelten, wenn mehr als 10 % der Dotation für das betreffende Haushaltsjahr übertragen werden sollen. Übertragungen zwischen Artikeln verschiedener Titel, aus denen gleiche Ausgaben finanziert werden, sollten von der Kommission eigenständig beschlossen werden.
(18) Wegen der Abschaffung der Reserve für Darlehen und Darlehensgarantien der Gemeinschaft für Drittländer und der Annahme eines neuen Mechanismus zur Finanzierung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen sollten die Artikel 26, 45 und 46 der Haushaltsordnung geändert werden.
(19) In Bezug auf das Haushaltsverfahren hat sich die in Artikel 29 der Haushaltsordnung festgeschriebene Auflage, dass der verabschiedete Haushaltsplan binnen zwei Monaten nach seiner Verabschiedung zu veröffentlichen ist, als unrealistisch erwiesen. Eine Dreimonatsfrist wäre praktikabler. Der Begriff der Tätigkeitsübersicht ("activity statement") sollte in Artikel 33 eingefügt werden, damit eines der Schlüsselelemente des ABB in der Haushaltsordnung verankert wird. In Bezug auf den Inhalt des Haushaltsplans (Artikel 46) sollten die Fälligkeitspläne nicht im Haushaltsplan selbst, sondern in den Arbeitsdokumenten zum Haushaltsvorentwurf aufgeführt werden, da sie für das Haushaltsverfahren nicht erheblich sind.
(20) In Bezug auf die Haushaltsvollzugsmethoden sollte die in Artikel 53 Absatz 3 der Haushaltsordnung genannte Begrenzung der geteilten Mittelverwaltung auf den EAGFL und die Strukturfonds gestrichen werden, da künftig auch andere Programme nach diesem Grundsatz verwaltet werden sollen. Die in Artikel 53 Absatz 7 festgeschriebenen Anforderungen an die gemeinsame Mittelverwaltung müssen präzisiert werden. Die in Artikel 54 festgelegten Kriterien für den Rückgriff auf innerstaatliche öffentliche Einrichtungen sollten vereinfacht werden, um die Einbindung derartiger Einrichtungen zu erleichtern; der Geltungsbereich der Bestimmung sollte auf die internationalen öffentlichen Einrichtungen ausgedehnt werden. In Artikel 54 ist auch der Sonderfall der Sonderberater/Missionsleiter, die vom Rat für die Verwaltung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik benannt werden, zu präzisieren.
(21) Um den derzeitigen Beratungen der Organe über das Entlastungsverfahren und die einzusetzenden Kontrollsysteme Rechnung zu tragen, muss die Verantwortung der Mitgliedstaaten bei der geteilten Mittelverwaltung näher präzisiert werden, wobei die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Die Kontrollen der Kommission in den Bereichen dezentralisierter oder indirekt zentralisierter Mittelverwaltung und gegebenenfalls geteilter Mittelverwaltung sollten mit Blick auf eine gemeinsame Kontrollregelung verstärkt werden.
(22) Das in Artikel 57 der Haushaltsordnung niedergelegte Verbot, Haushaltsvollzugsmaßnahmen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen zu übertragen, sollte geändert werden, denn es hat sich als unnötig streng erwiesen. Es muss der Kommission z.B. möglich sein, auf ein Reisebüro oder einen Konferenzveranstalter zurückzugreifen, um die Auslagen von Konferenzteilnehmern zu erstatten, sofern sichergestellt ist, dass die privatrechtliche Stelle keine Ermessensbefugnis ausübt.
(23) Wenn ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung ist, dass eine finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt, muss er das für die Überprüfung finanzieller Unregelmäßigkeiten zuständige Gremium befassen können.
(24) Die Verpflichtung des Rechnungsführers, auf der Grundlage der ihm von den Anweisungsbefugten übermittelten Finanzdaten die Rechnungsabschlüsse zu bescheinigen, muss präzisiert werden.
(25) Die Beziehungen zwischen dem Internen Prüfer der Kommission und den von der Kommission eingesetzten Einrichtungen müssen präzisiert werden. Letztere müssen einen eigenen internen Prüfer benennen, der dem Direktorium untersteht, wohingegen der Interne Prüfer der Kommission dem Kollegium über die Verfahren und Systeme der Kommission Bericht erstattet. Der Interne Prüfer der Kommission sollte nur bestätigen müssen, dass das System des internen Audits der Einrichtungen den internationalen Normen entspricht, und zu diesem Zweck Qualitätsaudits durchführen können.
(26) Die Vorschriften über die Einziehung von Forderungen sollten im Sinne der jüngsten Rechtsprechung auf diesem Gebiet und eines besseren Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften präzisiert und verschärft werden. Zwecks Unterstützung der Einziehungsmaßnahmen sollte in Artikel 72 der Haushaltsordnung vorgesehen werden, dass auf die Forderungen der Gemeinschaft auch die Instrumente Anwendung finden, die auf der Grundlage der Bestimmungen des EG-Vertrags über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen angenommen wurden; das bedeutet insbesondere, dass eine von einem Gericht eines Mitgliedstaates anerkannte Forderung nach einem vereinfachten Verfahren von den Gerichten der anderen Mitgliedstaaten anerkannt würde. Zur Verbesserung der Wirksamkeit der Einziehungsmaßnahmen der Gemeinschaft sollte in einem neuen Artikel 73a vorgesehen werden, dass Forderungen der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten so behandelt werden müssen, wie diese ihrer Gerichtshoheit unterliegende Forderungen steuerlicher Art behandeln.
(27) Die Gültigkeit von Forderungen sollte zeitlich befristet werden. Anders als in vielen Mitgliedstaaten gelten für finanzielle Forderungen gegenüber der Gemeinschaft keine Verjährungsfristen. Auch für die Forderungen der Gemeinschaft gegenüber Dritten gelten keine Verjährungsfristen. Es entspricht einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, mit einem neuen Artikel 73b eine solche Frist einzufügen.
(28) In Bezug auf die öffentliche Auftragsvergabe sind technische Änderungen vorzunehmen, damit der Wortlaut der Haushaltsordnung voll und ganz der Terminologie der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge5 entspricht. Die in der genannten Richtlinie vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Vergabeverfahren für geheim zu erklären, sollte in Artikel 91 auch für die Organe der Gemeinschaft eröffnet werden.
(29) Die Bestimmungen der Haushaltsordnung über den Ausschluss von Bietern sind strenger als die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG. Die Haushaltsordnung unterscheidet nicht zwischen schwerwiegenden Ausschlussgründen und anderen Gründen. Hingegen wird in der Richtlinie 2004/18/EG diese Unterscheidung gemacht. Sie sollte auch für die Gemeinschaftsorgane gelten. In Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung sollte vorgesehen werden, dass der Ausschluss bei Vorliegen schwerwiegender Gründe obligatorisch ist und bei anderen Gründen vom öffentlichen Auftraggeber auf der Grundlage einer Risikoanalyse beschlossen werden kann. Diese Unterscheidung sollte auch in Artikel 114 der Haushaltsordnung im Zusammenhang mit den Finanzhilfen getroffen werden. Die Bestimmungen über die Sanktionen in Artikel 96 der Haushaltsordnung sind entsprechend anzupassen.
(30) In Artikel 93 der Haushaltsordnung sollte festgeschrieben werden, dass die Bewerber oder Bieter auf Anfrage bestätigen müssen, wer Eigentümer der das Angebot einreichenden rechtlichen Einheit ist, oder zu ihrem Management gehört, oder die Kontrolle oder Vertretungsmacht ausübt.
(31) Nach Artikel 95 der Haushaltsordnung sind alle Organe verpflichtet, eine Datenbank mit den Angaben über Bewerber und Bieter zu führen, die sich in einer Ausschlusssituation gemäß Artikel 93 oder Artikel 94 der Haushaltsordnung befinden, und den anderen Organen den Zugang zu dieser Datenbank zu ermöglichen. Es wäre kostenwirksamer - und dennoch im Sinne dieses Prinzips - wenn die kleinen Organe, die nur wenige Vergabeverfahren durchführen, dieser Verpflichtung durch den Aufbau einer gemeinsamen Datenbank nachkommen könnten.
(32) Die in den aufeinander folgenden Forschungsrahmenprogrammen enthaltenen Bestimmungen für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an externe Sachverständige in den Bereichen Evaluierung und technische Unterstützung haben dank ihrer Einfachheit die Arbeit der Kommission erleichtert. In den Artikeln 91 und 97 der Haushaltsordnung sollten diese Bestimmungen auch für alle anderen Programme vorgesehen werden, bei denen derartige Verfahren durchgeführt werden müssen.
(33) Die in Artikel 103 der Haushaltsordnung festgeschriebene Verpflichtung der Organe, ein Vergabeverfahren oder die Ausführung eines Vertrags bei Vorliegen von Betrug oder Unregelmäßigkeiten auszusetzen, muss zum besseren Verständnis und zur besseren Anwendbarkeit der Auflagen präzisiert werden.
(34) Die Vorschriften über die Finanzhilfen müssen vereinfacht werden. Die Anforderungen in Bezug auf Kontrollen und Garantien sollten dem finanziellen Risiko angemessen sein. Einige grundsätzliche Änderungen sind zunächst an der Haushaltsordnung vorzunehmen, damit Einzelheiten zu einem späteren Zeitpunkt in den Durchführungsbestimmungen geregelt werden können. In Artikel 108 der Haushaltsordnung muss der Anwendungsbereich der Finanzhilfen, insbesondere was die Darlehenstätigkeiten und Beteiligungen betrifft, präzisiert werden. Auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist festzuschreiben.
(35) Es empfiehlt sich, die in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Ausnahmen von der Gewinnverbotsregel in die Haushaltsordnung aufzunehmen. Außerdem sollte in Artikel 109 der Haushaltsordnung auch festgeschrieben werden, dass es Zweck einer bestimmten Art von Maßnahme ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit zu stärken oder ein Einkommen zu erwirtschaften.
(36) Die Regel, nach der Finanzhilfen auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden müssen, hat sich als zweckmäßig erwiesen. Erfahrungsgemäß aber lässt die Art der zu fördernden Maßnahme mitunter keinen Spielraum bei der Auswahl der Empfänger; aus Artikel 110 der Haushaltsordnung sollte deutlich hervorgehen, dass dieser Fall ausnahmsweise auftreten kann.
(37) Die Vorschrift, nach der ein Empfänger für ein und dieselbe Maßnahme nur eine Finanzhilfe erhalten kann, sollte angepasst werden, da es nach einigen Basisrechtsakten zulässig ist, Förderungen der Gemeinschaft zu kombinieren; diese Möglichkeit wird in Zukunft möglicherweise verstärkt vorgesehen werden, um die Wirksamkeit der Ausgabe zu gewährleisten. Allerdings sollte in Artikel 111 der Haushaltsordnung präzisiert werden, dass ein und dieselben Kosten nicht zweimal aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden können.
(38) Bei den Betriebskostenzuschüssen hat sich die Regel, nach der die Finanzhilfevereinbarung spätestens vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers unterzeichnet werden muss, als unnötig starr erwiesen; in Artikel 112 der Haushaltsordnung kann daher eine Frist von sechs Monaten vorgesehen werden.
(39) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollte in einem neuen Artikel 113a neben der herkömmlichen Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten auch die Möglichkeit der Zahlung von Pauschalbeträgen vorgesehen werden.
(40) In Artikel 114 der Haushaltsordnung sollten in Bezug auf die Förderfähigkeit von Empfängern bestimmte Einschränkungen gestrichen werden, damit auch natürlichen Personen und bestimmten Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit Finanzhilfen gewährt werden können.
(41) Finanzhilfen werden auch in Zukunft anhand von Auswahl- und Gewährungskriterien vergeben; wie die Erfahrung lehrt, muss die Bewertung indessen nicht durch ein und denselben Ausschuss vorgenommen werden; diese Bestimmung sollte daher in Artikel 116 der Haushaltsordnung gestrichen werden.
(42) Die derzeitige Bestimmung in Artikel 120 der Haushaltsordnung über die auf Finanzhilfeempfänger anwendbaren Grundsätze der Auftragsvergabe ist unklar und muss vereinfacht werden. Außerdem muss der Fall, dass zur Durchführung einer Maßnahme die Gewährung von Finanzhilfen an Dritte erforderlich ist, ausdrücklich vorgesehen werden.
(43) Bei den Rechnungsführungsregeln ist in Artikel 121 der Haushaltsordnung zu präzisieren, dass der Rechnungsführer der Kommission nach Maßgabe der internationalen Standards bestimmen kann, welche Einrichtungen neben den von der Gemeinschaft geförderten Einrichtungen konsolidierte Rechnungsabschlüsse vorlegen müssen.
(44) Mit Blick auf den EGFL, der ab 2007 an die Stelle des EAGFL treten wird, sind terminologische Anpassungen in Titel I vom Zweiten Teil sowie in den Artikeln 148 bis 151 der Haushaltsordnung erforderlich. In Artikel 151 muss präzisiert werden, dass vorläufige Mittelbindungen über die reguläre Frist von zwei Monaten nach Eingang der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten vorgenommen werden können, wenn mit einem Mittelübertragungsbeschluss gerechnet wird. Artikel 153 betreffend Mittelübertragungen muss präzisiert werden.
(45) Die Überschrift von Titel II im Zweiten Teil und Artikel 155 Absätze 1 und 3 der Haushaltsordnung sind dahingehend terminologisch zu ändern, dass ausschließlich auf die Strukturfonds, den Kohäsionsfond, den Fischereifonds und den Fonds für Landentwicklung verwiesen wird. Die Verweise auf die Strukturhilfen (ISPA) und Agrarhilfen (SAPARD) im Rahmen der Beitrittsvorbereitung sollten gestrichen werden, da sie unter die dezentrale Mittelverwaltung durch Drittstaaten gemäß Artikel 164 der Haushaltsordnung fallen und auch in Zukunft weitgehend auf die gleiche Art und Weise wie heute ausgeführt werden. Bei der Wiedereinsetzung von Mitteln, die durch Aufhebung einer Mittelbindung frei geworden sind sollte entsprechend den neuen Basisrechtsakten für Strukturmaßnahmen im Zeitraum 2007 bis 2013, die den Fall der höheren Gewalt vorsehen, in der Haushaltsordnung nur der Fall des "offensichtlichen Fehlers" vorgesehen werden, der ausschließlich der Kommission angelastet werden kann.
(46) In Artikel 160 der Haushaltsordnung sollte eine Bestimmung über die zweckgebundenen Einnahmen aus der Abwicklung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie über die Bereitstellung der entsprechenden Mittel angefügt werden.
(47) Da Forschungsprojekte mit einem höheren finanziellen Risiko behaftet sind als Projekte in anderen Politikbereichen, sollte es, ausschließlich für den Forschungsbereich, gestattet werden, Mittel, die durch Aufhebung der Mittelbindung freigegeben werden, weil das Projekt, denen sie zugewiesen sind, nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, unter strikten Bedingungen wieder einzusetzen.
(48) In Bezug auf Maßnahmen im Außenbereich muss präzisiert werden, dass die Finanzhilfeverfahren, nach denen Drittländer im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung vorgehen müssen, in den Finanzierungsvereinbarungen geregelt werden; dies stellt eine Kodifizierung der geltenden Praxis dar.
(49) In Bezug auf die Europäischen Ämter sollten zur Erleichterung der Verwaltungsverfahren die Organe den Direktoren der interinstitutionellen Europäischen Ämter die Anweisungsbefugnis für die Verwaltung von Mitteln übertragen können, die in ihren jeweiligen Einzelplänen ausgewiesen sind. Bei den Artikeln 171, 173 und 176 der Haushaltsordnung sollte eine geringfügige, die Substanz nicht berührende Umstrukturierung vorgenommen werden, um die Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis durch die Direktoren der Ämter zu klären.
(50) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollte daher entsprechend geändert werden -
HAT folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Diese Verordnung regelt die Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden "Haushaltsplan" genannt, sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung."
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2
Jede die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffende Bestimmung in einem anderen Rechtsetzungsakt muss insbesondere den in Titel II festgeschriebenen Haushaltsgrundsätzen genügen."
3. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Zinserträge aus Mitteln, die Eigentum der Gemeinschaften sind, werden vorbehaltlich der Artikel 5a, 18 und 74 als sonstige Einnahmen in den Haushaltsplan eingesetzt."
4. In Kapitel I von Titel II des ersten Teils wird folgender Artikel angefügt:
"Artikel 5a
(1) Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen werden dem betreffenden Programm oder der betreffenden Maßnahme zugewiesen und bei der Zahlung des geschuldeten Restbetrags an den Empfänger in Abzug gebracht.
In der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zu der vorliegenden Verordnung, im Folgenden "Durchführungsbestimmungen", wird geregelt, in welchen Ausnahmefällen der Anweisungsbefugte derartige Zinsbeträge, die als "sonstige Einnahmen" dem Haushalt zufließen sollen, jährlich im Wege einer Einziehungsanordnung einzieht.
(2) Keine Zinserträge entstehen den Gemeinschaften bei:
- a) Vorfinanzierungen, bei denen es sich nicht um signifikante Beträge gemäß den Durchführungsbestimmungen handelt;
- b) Vorfinanzierungen im Rahmen einer Auftragsvergabe nach Artikel 88;
- c) Vorfinanzierungen an Mitgliedstaaten;
- d) Vorfinanzierungen im Rahmen der Heranführungshilfe;
- e) Vorschüssen an Mitglieder der Organe und Bedienstete, die nach Maßgabe des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden "Statut" genannt, geleistet werden;
- f) Vorfinanzierungen im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c."
5. In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die vorzeitig abgeführten Beträge werden wie Einnahmen des folgenden Haushaltsjahrs behandelt."
6. In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:
"In ordnungsgemäß begründeten Sonderfällen können Mittel für Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Maßnahmen ab dem 15. Dezember eines Haushaltsjahres aus den Mitteln des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen ein Viertel des Mittelansatzes der entsprechenden Haushaltslinie im letzten festgestellten Haushaltsplan nicht überschreiten."
7. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Für die Kassenführung nach Artikel 61 jedoch dürfen der Rechnungsführer, im Falle von Zahlstellen der Zahlstellenverwalter und - für die Zwecke der Verwaltung des Außendienstes der Kommission - der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen, Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen."
8. Artikel 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:
"aa) Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, anderer Geberländer oder internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt,"
- b) Folgender Buchstabe ea wird eingefügt:
"ea) Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Stoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden,"
9. Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
- "Die Annahme von Zuwendungen, die eine signifikante finanzielle Belastung mit sich bringen, bedarf der Genehmigung des Europäischen Parlaments und des Rates, die sich binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags der Kommission hierzu äußern."
10. Artikel 22 erhält folgende Fassung:
"Artikel 22
(1) Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne folgende Mittelübertragungen vornehmen:
- a) von Titel zu Titel bis zu insgesamt 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;
- b) von Kapitel zu Kapitel ohne Begrenzung.
(2) Drei Wochen vor den Mittelübertragungen nach Absatz 1 unterrichten die Organe die Haushaltsbehörde und die Kommission von ihren Absichten. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 24 angewandt.
Die Haushaltsbehörde beschließt über die Mittelübertragungen innerhalb der in Artikel 24 festgelegten Fristen; diese beginnen jeweils an dem Tag, an dem das betreffende Organ die Haushaltsbehörde von der geplanten Mittelübertragung in Kenntnis setzt.
(3) Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können der Haushaltsbehörde Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne vorschlagen, die 10 % des Mittelansatzes des Entnahmeartikels für das betreffende Haushaltsjahr übersteigen. Das betreffende Organ unterrichtet die Kommission über diese Mittelübertragungen. Die Mittelübertragungen erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 24.
(4) Jedes Organ, mit Ausnahme der Kommission, kann innerhalb seines Einzelplans Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel vornehmen, ohne zuvor die Haushaltsbehörde davon in Kenntnis zu setzen."
11. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) bei den Personal- und Verwaltungsausgaben von Titel zu Titel ausschließlich zwischen Artikeln, aus denen Ausgaben gleicher Art finanziert werden."
- ii) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) bei Maßnahmen, für die ein Basisrechtsakt zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans nicht existiert, aber im Laufe des Haushaltsjahrs angenommen werden wird, aus dem in Artikel 43 vorgesehenen Titel "Vorläufig eingesetzte Mittel"."
- iii) Unterabsatz 2 wird gestrichen.
- i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
(1a) Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde drei Wochen im Voraus über Folgendes:
- a) Mittelübertragungen zwischen Artikeln innerhalb des Kapitels für Verwaltungsausgaben eines Titels, wenn sie 10 % des Mittelansatzes des Entnahmeartikels für das betreffende Haushaltsjahr übersteigen, und
- b) Mittelübertragungen nach Absatz 1 Buchstabe c.
Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb der 3-Wochen-Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 24 angewandt. Die Haushaltsbehörde beschließt über die Mittelübertragungen innerhalb der in Artikel 24 festgelegten Fristen; die Fristen beginnen jeweils an dem Tag, an dem die Kommission die Haushaltsbehörde von der geplanten Mittelübertragung in Kenntnis setzt."
- c) In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Buchstabe c)" durch die Wörter "Absatz 1 und Absatz 1a" ersetzt.
12. Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
- "Die Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission von der Haushaltsbehörde beschlossen. Für jeden einzelnen Vorgang muss ein gesonderter Vorschlag vorgelegt werden."
13. Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne werden in ihrer endgültig festgestellten Form auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Parlaments im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Veröffentlichung erfolgt binnen drei Monaten nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.
Der konsolidierte Jahresabschluss und die von den einzelnen Organen erstellten Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht."
14. Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- "d) Tätigkeitsübersichten mit Informationen über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche festgelegten Ziele sowie über die mittels Indikatoren ausgedrückten neuen Ziele; die Ergebnisse der Bewertungen werden herangezogen, um die möglichen Vorteile einer vorgeschlagenen Änderung von Mittelansätzen aufzuzeigen."
15. Artikel 40 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- "a) den Allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan,"
16. Artikel 43 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe "des Artikels 24" durch die Angabe "der Artikel 23 und 24" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "des Artikels 26" durch die Angabe "der Artikel 23 und 24" ersetzt.
17. In Artikel 44 Absatz 2 wird die Angabe
"der Artikel 22, 23 und 25" durch die Angabe "der Artikel 23 und 25" ersetzt.
18. Artikel 45 erhält folgende Fassung:
"Artikel 45
- 1. Der Einzelplan der Kommission im Haushaltsplan sieht eine Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern vor.
- 2. Die Reserve nach Absatz 1 ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach dem Verfahren der Artikel 24 und 26 zu mobilisieren."
19. Artikel 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: "Im Allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan:"
- ii) Buchstabe f wird gestrichen.
- (iii) Buchstabe g erhält folgende Fassung:
"g) die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen gemäß Artikel 41 Absatz 1".
- b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. In den Einzelplänen der jeweiligen Organe enthält der Haushaltsplan die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung der Nummer 1."
- c) Nummer 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) einen Stellenplan für das wissenschaftliche und technische Personal, in dem unter den Bedingungen des jeweiligen Haushaltsplans mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden können. In diesem Stellenplan wird gesondert die Zahl der Bediensteten angegeben, die über eine hohe wissenschaftliche oder technische Qualifikation verfügen und denen besondere Vergünstigungen nach Maßgabe der Sondervorschriften des Statuts gewährt werden;"
- d) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
"5. Der Haushaltsplan enthält im Einnahmen- und Ausgabenteil Linien, die für die Inanspruchnahme des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen erforderlich sind."
20. In Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 2
wird die Angabe "Besoldungsgruppen A 1, A 2 und A 3" durch die Angabe "Besoldungsgruppen AD 16, AD 15 und AD 14" ersetzt.
21. Artikel 52 erhält folgende Fassung:
"Artikel 52
(1) Den Finanzakteuren und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsführung, Finanzmanagement, Audit und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaften in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der betreffende Handlungsträger von dieser Handlung abzusehen und die zuständige Stelle zu befassen.
(2) Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus familiären oder gefühlsmäßigen Gründen, aus Gründen der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann."
22. Artikel 53 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
(3) Bei der geteilten Mittelverwaltung überträgt die Kommission Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben.
Die geteilte Mittelverwaltung gelangt insbesondere bei den Maßnahmen der Titel I und II des Zweiten Teils zur Anwendung.
Damit bei der geteilten Mittelverwaltung gewährleistet ist, dass die Mittel gemäß den Regeln und Grundsätzen verwendet werden, ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen um,
- a) sich davon zu überzeugen, dass die aus dem Haushalt finanzierten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden und um sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß durchgeführt werden;
- b) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen und bei Vorliegen von Unregelmäßigkeiten oder Betrug angemessen zu handeln;
- c) rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge oder wegen Unregelmäßigkeiten oder Fehler entgangene Beträge einzuziehen.
Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten regelmäßig Kontrollen durch und richten ein wirksames System der internen Kontrolle ein. Für die Zwecke von Buchstaben b und c leiten sie erforderlichenfalls gerichtliche Schritte ein.
(4) Bei der dezentralen Mittelverwaltung überträgt die Kommission Drittländern Haushaltsvollzugsaufgaben nach Maßgabe von Artikel 56 sowie der Bestimmungen des Titels IV des Zweiten Teils."
- b) Absatz 6 wird gestrichen.
- c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Bei der gemeinsamen Mittelverwaltung werden nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen bestimmte Haushaltsvollzugsaufgaben internationalen Organisationen des Völkerrechts in folgenden Fällen übertragen:
- a) wenn die Kommission und die betreffende internationale Organisation eine langfristig angelegte Rahmenvereinbarung geschlossen haben, in der die administrativen und finanziellen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit geregelt sind;
- b) wenn die Kommission und die betreffende internationale Organisation ein gemeinsames Vorhaben oder Programm ausarbeiten;
- c) bei Maßnahmen mit mehreren Geldgebern, deren Beiträge zusammengelegt werden und nicht für einen bestimmten Posten oder bestimmte Ausgabenkategorien zweckgebunden sind.
Die Vorschriften dieser Organisationen auf dem Gebiet der Rechnungsführung, der Rechnungsprüfung, der Kontrolle und der Auftragsvergabe müssen Garantien bieten, die den durch die international anerkannten Normen gebotenen Garantien gleichwertig sind.
Die mit der betreffenden internationalen Organisation geschlossene Vereinbarung über die Bereitstellung der Finanzmittel muss genaue Bestimmungen über die Haushaltsvollzugsaufgaben enthalten, die der Organisation übertragen werden."
23. Artikel 54 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben muss mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung in Einklang stehen und sicherstellen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachtet und die Erkennbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahme gewährleistet ist. Die auf diese Weise übertragenen Durchführungsaufgaben dürfen nicht zu Interessenkonflikten führen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) einzelstaatliche oder internationale öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, ausreichende Finanzsicherheiten bieten und die Kriterien der Durchführungsbestimmungen erfüllen;"
- ii) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V EU-Vertrag betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 bezeichnet sind."
- i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Diese Einrichtungen oder Personen ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten gegebenenfalls gerichtliche Schritte ein, um rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge einzuziehen."
24. Die Artikel 55 und 56 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 55
(1) Die Exekutivagenturen sind von der Kommission durch Beschluss geschaffene juristische Personen des Gemeinschaftsrechts, die beauftragt werden können, gemäß der Verordnung des Rates (EG) Nr. 058/2003* für Rechnung und unter
Aufsicht der Kommission ein gemeinschaftliches Programm oder Vorhaben ganz oder teilweise durchzuführen.
(2) Für die Ausführung der entsprechenden operativen Mittel ist der Direktor der Agentur zuständig.
Artikel 56
(1) Führt die Kommission den Haushalt nach dem Grundsatz der indirekten zentralen Mittelverwaltung aus, so verlangt sie vorab den Nachweis der Existenz, Geeignetheit und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verfahren, Systeme und Regelungen gemäß den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung in den Einrichtungen, die sie mit Durchführungsaufgaben betraut, und zwar hinsichtlich Folgendem:
- a) transparenter, nicht diskriminierender Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die Interessenkonflikte ausschließen und mit den einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen;
- b) eines effizienten Systems zur internen Kontrolle der Mittelbewirtschaftungsvorgänge, das eine effektive Trennung von Anweisungs- und Rechnungsführungsfunktion oder der entsprechenden Funktionen vorsieht;
- c) der Buchführung über diese Vorgänge sowie der Rechnungslegungsverfahren mit Blick auf den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Gemeinschaftsmittel und den Ausweis ihrer tatsächlichen Verwendung in den Büchern der Gemeinschaft;
- d) einer unabhängigen externen Prüfung;
- e) des öffentlichen Zugangs zu Informationen auf der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Ebene.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien gelten bei dezentraler Mittelverwaltung je nach Grad der vereinbarten Dezentralisierung gelten sämtliche Kriterien oder nur ein Teil davon.
Das betreffende Drittland muss sich verpflichten, folgende Bedingungen zu erfüllen:
- a) vorbehaltlich von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes müssen die Kriterien nach Absatz 1 eingehalten werden;
- b) die Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe d muss von einer für unabhängige externe Prüfungen zuständigen nationalen Behörde durchgeführt werden;
- c) sie müssen regelmäßig prüfen, ob die aus dem Haushalt zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden;
- d) sie ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten gegebenenfalls gerichtliche Schritte ein, um rechtsgrundlos gezahlte Beträge einzuziehen.
(3) Die Kommission sorgt dafür, dass die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben überwacht, bewertet und kontrolliert wird. Sie berücksichtigt bei ihren Kontrollen die Gleichwertigkeit der Kontrollsysteme mit ihren eigenen Kontrollsystemen.
* AB1. L 11 vom 16.1.2003, S. 1."
25. Artikel 57 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Haushaltsvollzugsmaßnahmen, die Mittel aus dem Haushalt betreffen, einschließlich Zahlungen und Einziehungsmaßnahmen, dürfen von der Kommission externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen werden, außer in dem in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall oder in besonderen Fällen, wenn Zahlungen, deren Modalitäten und Beträge die Kommission festgelegt hat, an von der Kommission bestimmte Empfänger zu leisten sind und die damit beauftragte Stelle oder Einrichtung keine Ermessensbefugnis auszuüben hat."
26. Artikel 59 wird wie folgt geändert:
- a) Folgender Absatz 1a wird angefügt:
1a) Für die Zwecke dieses Titels bedeutet der Begriff "Bedienstete" Personen, auf die das Statut Anwendung findet.
- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Anweisungsbefugnis kann nur Bediensteten übertragen oder weiter übertragen werden."
27. Artikel 60 Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten legen dem jeweiligen Organ jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten vor, dem Finanz- und Verwaltungsinformationen sowie eine Zuverlässigkeitserklärung, der zufolge die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, beigefügt sind."
28. Artikel 61 wird wie folgt geändert:
- a) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
(2a) Der Rechnungsführer erstellt die Rechnungsabschlüsse auf der Grundlage der ihm gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen. Den gemäß Artikel 129 Absätze 2 und 3 erstellten Rechnungsabschlüssen ist die Bescheinigung des Rechnungsführers beigefügt, dass sie gemäß den Bestimmungen von Titel VII und den im Anhang zu diesen Abschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden."
- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Außer in den Fällen, in denen die vorliegende Verordnung etwas anderes vorsieht, ist allein der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und bargeldgleiche Mittel zu handhaben. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich."
29. Artikel 62 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Bediensteten bestimmte Aufgaben übertragen."
30. Artikel 63 erhält folgende Fassung:
"Artikel 63
(1) Für andere Einnahmen als Eigenmittel und für Zahlungen in geringer Höhe im Sinne der Durchführungsbestimmungen können Zahlstellen eingerichtet werden.
Für Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Maßnahmen nach Artikel 110 können Zahlstellen eingerichtet werden, die höhere Zahlungen leisten können.
(2) Die Mittel für die Zahlstellen werden vom Rechnungsführer des betreffenden Organs bereitgestellt; die Zahlstellen unterstehen den vom Rechnungsführer des betreffenden Organs benannten Zahlstellenverwaltern."
31. Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 64 genannten Finanzakteure nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder von Mitgliedstaaten beteiligt sind."
32. Artikel 66 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Anweisungsbefugte übernimmt die finanzielle Verantwortung entsprechend den Bestimmungen des Statuts, wonach ein Bediensteter, auf den die einschlägigen Bestimmungen Anwendung finden, zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden kann, den die Gemeinschaften durch sein schwerwiegendes Verschulden in Wahrnehmung oder anlässlich der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten erlitten hat, insbesondere wenn er Forderungen feststellt oder Einziehungsanordnungen erteilt, Mittelbindungen vornimmt oder Auszahlungsanordnungen unterzeichnet, ohne dabei die vorliegende Verordnung und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen zu beachten."
- (b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
(2a) Ist ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass eine finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt, so kann er das Gremium nach Absatz 4 befassen."
33. In Artikel 72 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Das Organ kann auch in einem ordentlichen Gerichtsverfahren einen Vollstreckungstitel der zuständigen Behörde erwirken. Zu diesem Zweck werden seine Forderungen zivil- und handelsrechtlichen Forderungen im Sinne der auf der Grundlage von Artikel 65 EG-Vertrag getroffenen Maßnahmen gleichgestellt."
34. In Artikel 73 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Außerdem kann der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte eine bereits festgestellte Forderung nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen annullieren oder anpassen."
35. Die folgenden Artikel 73a und 73b werden eingefügt:
"Artikel 73a
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften genießen die Forderungen der Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten denselben Rechtsstatus wie Ansprüche steuerlicher Art von öffentlichen Einrichtungen.
Artikel 73b
Unbeschadet der Bestimmungen besonderer Regelungen und der Anwendung des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gilt für die Forderungen der Gemeinschaften gegenüber Dritten sowie für die Forderungen Dritter gegenüber den Gemeinschaften eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Der Beginn der Verjährungsfrist und die Bedingungen für ihre Unterbrechung werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt."
36. In Artikel 75 Absatz 2 wird die Angabe
"Artikel 49 Absatz 2" durch die Angabe "Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe d" ersetzt.
37. Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Eine einer rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung, die innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 81 abgewickelt wurde, wird aufgehoben."
38. Absatz 87 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Ist der Interne Prüfer ein Bediensteter, so wird seine Verantwortlichkeit durch das Statut geregelt und in den Durchführungsbestimmungen präzisiert."
39. Artikel 88 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Öffentliche Aufträge werden zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß den Artikeln 104 und 167 im Wege schriftlich geschlossener entgeltlicher Verträge zur Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanzierten Betrags vergeben."
- (b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Unbeschadet der Artikel 93 bis 96 fallen Finanzhilfen nicht unter diesen Tite1."
40. Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Von einer vorherigen Auftragsbekanntmachung kann nur in den Fällen nach Artikel 91 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und bei den Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* abgesehen werden.
** AB1. L 134 vom 30.4.2004, S. 114."
41. Artikel 91 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Aufträge werden nach einem der folgenden Verfahren ausgeschrieben:
- a) im offenen Verfahren,
- b) im nichtoffenen Verfahren,
- c) im Wettbewerbsverfahren,
- d) im Verhandlungsverfahren,
- e) im wettbewerblichen Dialog.
- (b) Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
- (c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Welches der in Absatz 1 genannten Vergabeverfahren bei den Dienstleistungsverträgen gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/18/EG und den Verträgen, die für geheim erklärt werden, angewendet wird, ist in den Durchführungsbestimmungen festgelegt; außerdem regeln die Durchführungsbestimmungen die Vergabe von Aufträgen an externe Sachverständige, die Dienstleistungen in den Bereichen Evaluierung und technische Unterstützung erbringen sollen."
42. Die Artikel 93 und 94 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 93
(1) Vorbehaltlich Absatz 5 werden von der Teilnahme an einer Ausschreibung ausgeschlossen Bewerber oder Bieter, die sich in einer der folgenden Situationen befinden:
- a) sie snd wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder einer anderen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften rechtskräftig verurteilt worden;
- b) sie sind von einer verwaltungsrechtlichen Sanktion nach Artikel 96 betroffen.
(2) Vorbehaltlich Absatz 5 kann der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage einer Risikoanalyse Bewerber oder Bieter, die sich in einer oder in mehreren der folgenden Situationen befinden, von der Teilnahme an einer Ausschreibung ausschließen:
- a) sie befinden sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren, haben Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen oder haben ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt oder befinden sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage;
- b) sie sind aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen;
- c) sie haben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen, welche vom öffentlichen Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;
- d) sie sind ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen.
(3) Die Ausschlussgründe sind vorab festzulegen und den Bewerbern oder Bietern mitzuteilen.
(4) Bewerber oder Bieter müssen bestätigen, dass die in Absatz 1 und gegebenenfalls die in Absatz 2 genannten Ausschlussgründe nicht auf sie zutreffen.
Außerdem müssen die Bewerber oder Bieter auf Anforderung des öffentlichen Auftraggebers angeben, wer Eigentümer der rechtlichen Einheit ist oder zu ihrem Management gehört oder die Kontrolle oder Vertretungsmacht ausübt, die ein Angebot einreicht.
(5) Der maximale Zeitraum, während dessen die Situationen nach Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 den Ausschluss eines Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme an einer Ausschreibung zur Folge haben, wird in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.
Artikel 94
Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die im Laufe der Ausschreibung
- a) sich in einem Interessenkonflikt befinden;
- b) im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben;
- c) eines der Kriterien für den Ausschluss von der Teilnahme an der betreffenden Ausschreibung erfüllen;
- d) gravierende Fehler machen oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug begehen."
43. In Artikel 95 wird folgender Absatz angefügt:
"Jedoch können zwei oder mehrere Organe aus Gründen der Kostenwirksamkeit vereinbaren, eine gemeinsame Datenbank einzurichten."
44. Artikel 96 erhält folgende Fassung:
"Artikel 96
- 1. Der öffentliche Auftraggeber kann gegen folgende Personen verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verhängen:
- a) Bewerber oder Bieter, auf die ein Ausschlussgrund gemäß Artikel 94 Buchstaben b und d zutrifft, nachdem sie zuvor erhalten haben;
- b) Auftragnehmer oder Empfänger, bei denen im Zusammenhang mit einem anderen, aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Auftrag oder einer anderen aus dem Haushalt finanzierten Finanzhilfevereinbarung eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist.
Der öffentliche Auftraggeber muss jedoch in allen Fällen der betreffenden Person zuvor Gelegenheit zur Äußerung geben.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Sanktionen müssen sich nach dem Umfang des Auftrags und der Schwere der Verfehlung bestimmen und können in Folgendem bestehen:
- a) der betreffende Bewerber oder Bieter oder Auftragnehmer wird für eine Höchstdauer von zehn Jahren von Aufträgen und Finanzhilfen aus dem Haushalt ausgeschlossen;
- b) in den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstabe a wird gegen den Bewerber oder Bieter oder im Fall des Unterabsatzes 1 Buchstabe b gegen den Empfänger oder den Auftragnehmer eine finanzielle Sanktion verhängt, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Fall handelt und die finanzielle Sanktion den Auftragswert nicht überschreitet.
45. Artikel 97 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Auftragsvergabe erfolgt durch Zuschlag, im Leistungswettbewerb oder, im Fall der Auftragsvergabe an externe Sachverständige, die Dienstleistungen im Bereich Evaluierung oder technische Unterstützung erbringen sollen, aufgrund der Befähigung der Bewerber."
46. Artikel 98 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Modalitäten der Angebots- oder Bewerbungsabgabe müssen einen effektiven Wettbewerb und die Vertraulichkeit der Angebote bis zu deren gleichzeitiger Eröffnung gewährleisten."
- (b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Sämtliche vom Eröffnungsausschuss als anforderungsgerecht deklarierte Bewerbungen oder Angebote werden anhand der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Auswahl- und Zuschlagskriterien bewertet, bevor dem öffentlichen Auftraggeber vorgeschlagen wird, wer den Zuschlag erhalten sollte, oder bevor eine elektronische Auktion durchgeführt wird."
47. Artikel 103 erhält folgende Fassung:
"Artikel 103
Ist das Vergabeverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet oder liegt Betrug vor, so setzen die Organe es aus und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens.
Stellt sich nach der Vergabe des Auftrags heraus, dass das Vergabeverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet war, oder dass Betrug vorliegt, oder dass Gleiches für die Ausführung des Vertrags gilt, so beschließen die Organe, je nach Verfahrensphase, den Vertrag nicht zu schließen oder die Ausführung des Vertrags auszusetzen.
Sind diese Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder der Betrug dem Auftragnehmer anzulasten, so können die Organe außerdem im Verhältnis zur Schwere der Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder des Betrugs Zahlungen ablehnen, bereits gezahlte Beträge einziehen oder sämtliche mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge kündigen."
48. In Artikel 104 wird folgender Satz angefügt:
"Sie übertragen nach Maßgabe von Artikel 59 die Befugnisse, die für die Ausübung der Funktion des öffentlichen Auftragnehmers erforderlich sind."
49. Artikel 105 erhält folgende Fassung:
"Artikel 105
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels IV des Zweiten Teils sind in der Richtlinie 2004/18/EG die Schwellenwerte festgelegt, die für Folgendes maßgeblich sind:
- a) die in Artikel 90 genannten Veröffentlichungsmodalitäten;
- b) die Wahl eines der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Verfahren;
- c) die entsprechenden Fristen."
50. Artikel 108 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Keine Finanzhilfen im Sinne dieses Titels sind
- a) die Personalausgaben der Organe;
- b) Darlehen, Darlehensgarantien, die öffentlichen Aufträge nach Artikel 88, makrofinanzielle Hilfen und Budgethilfen;
- c) Beteiligungsinvestitionen nach den Grundsätzen eines privatwirtschaftlichen Anlegers, Aktienbeteiligungen sowie Beteiligungen am Kapital internationaler Finanzinstitutionen, wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) oder dem Europäischen Investitionsfonds (EIF);
- d) die Mitgliedsbeiträge der Gemeinschaften an Organisationen, denen sie angehören;
- e) die Ausgaben im Rahmen der geteilten, dezentralen oder gemeinsamen Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 53;
- f) die Zahlungen an von der Kommission bevollmächtigte Einrichtungen nach den Artikeln 54 und 55 sowie an Gemeinschaftseinrichtungen nach Artikel 185;
- g) die Zahlungen zur Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die von den Organen eingeladen werden oder einen Auftrag erhalten."
- (b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Finanzhilfen gleichgestellt und gegebenenfalls nach den Bestimmungen dieses Titels geregelt werden
- a) die mit der Zinsvergütung für bestimmte Darlehen verbundene Vergünstigung;
- b) andere Beteiligungsinvestitionen oder Beteiligungen als die nach Absatz 2 Buchstabe c."
51. Die Überschriften von Kapitel 2 in Titel VI des Ersten Teils erhält folgende Fassung:
"Grundsätze"
52. Artikel 109 erhält folgende Fassung:
"Artikel 109
(1) Finanzhilfen unterliegen den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung.
Finanzhilfen dürfen weder kumuliert noch rückwirkend gewährt werden; sie stellen nur Kofinanzierungen dar.
(2) Mit Finanzhilfen darf kein Gewinn angestrebt oder erzielt werden.
(3) Absatz 2 findet auf Folgendes keine Anwendung:
- a) Studien-, Forschungs- und Berufsausbildungsstipendien, die natürlichen Personen gezahlt werden;
- b) im Anschluss an einen Wettbewerb vergebene Preise;
- c) Maßnahmen, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers zu stärken oder ein Einkommen zu erwirtschaften.
- d) geringe Finanzhilfen im Sinne der Durchführungsbestimmungen, die in einer der in Artikel 113a Absatz 1 Buchstaben b oder c genannten Form oder als Kombinationen von diesen gewährt werden."
53. Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Dieser Arbeitsplan wird im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umgesetzt, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen oder wenn für eine bestimmte Aktion nur ein bestimmter Empfänger oder eine bestimmte Maßnahme aufgrund seiner bzw. ihrer Merkmale in Frage kommt."
54. Artikel 111 erhält folgende Fassung:
"Artikel 111
- Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden, es sei denn die einschlägigen Basisrechtsakte sehen etwas anderes vor.
- Für die Betriebskosten eines Empfängers kann diesem nur einmal je Haushaltsjahr eine Finanzhilfe gewährt werden.
- Auf keinen Fall können ein und dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt finanziert werden."
55. Artikel 112 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Allerdings dürfen dann die förderfähigen Kosten nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt worden sein, es sei denn, es handelt sich um einen ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder um Ausgaben, die für die ordnungsgemäße Abwicklung von Hilfen in Notstandssituationen oder von humanitären Hilfsmaßnahmen nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen erforderlich sind."
- (b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Vereinbarung über die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses wird spätestens sechs Monate nach Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers unterzeichnet. Die förderfähigen Kosten dürfen weder vor dem Zeitpunkt der Antragstellung noch vor Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers getätigt worden sein."
56. Folgender Artikel 113a wird eingefügt:
"Artikel 113a
(1) Finanzhilfen können in folgenden Formen gewährt werden:
- a) als Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten;
- b) als Pauschalfinanzierung;
- c) auf der Grundlage von Pauschalbeträgen;
- d) als Kombination von der in den Buchstaben a, b und c genannten Formen.
(2) Die Finanzhilfen dürfen eine als absoluten Betrag ausgedrückte Obergrenze nicht überschreiten. Die Artikel 109 und 111 finden in jedem Fall Anwendung."
57. Artikel 114 erhält folgende Fassung:
"Artikel 114
(1) Anträge auf Finanzhilfe sind schriftlich einzureichen.
(2) Anträge auf Finanzhilfe sind zulässig, wenn sie eingereicht werden
- a) von juristischen Personen;
- b) von natürlichen Personen, wenn dies aufgrund der Merkmale der Maßnahme oder des vom Antragstellers verfolgten Ziels erforderlich ist.
Ausnahmsweise können Anträge auf Finanzhilfe von im Gebiet der Europäischen Union ansässige Einrichtungen zulässig sein, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern ihre Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und die finanzielle Haftung übernehmen.
(3) Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe in einer der in Artikel 93 Absatz 1 und Artikel 94 oder gegebenenfalls in einer der in Artikel 93 Absatz 2 genannten Situationen befinden, darf keine Finanzhilfe gewährt werden.
Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Unterabsatz 1 befinden.
(4) Der Anweisungsbefugte kann gemäß Artikel 96 gegen Antragsteller wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.
Derartige Sanktionen können auch gegen Empfänger verhängt werden, die im Zuge der Ausführung der Finanzhilfevereinbarung bei der Mitteilung der vom Anweisungsbefugten angeforderten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben."
58. Artikel 116 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Vorschläge werden anhand von zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien bewertet, damit festgestellt werden kann, welche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen."
59. Artikel 120 erhält folgende Fassung:
"Artikel 120
(1) Erfordert die Durchführung der Maßnahme, dass der Empfänger Aufträge vergibt, so gelten hierfür die entsprechenden in den Durchführungsbestimmungen geregelten Verfahren.
(2) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme, dass Dritten Finanzhilfen gewährt werden, so können diese vom Empfänger der Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) die Finanzhilfe ist nicht das eigentliche Ziel der Maßnahme;
- b) die Bedingungen für die Gewährung solcher Hilfe sind in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Empfänger und der Kommission genau geregelt und lassen kein Ermessen zu;
- c) es handelt sich um geringfügige Beträge.
(3) Die Finanzhilfevereinbarungen sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vor, Kontrollen an Ort und Stelle und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben."
60. Artikel 121 wird wie folgt geändert:
- (a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die in Artikel 126 genannten Jahresabschlüsse der Organe, die Jahresabschlüsse der Einrichtungen gemäß Artikel 185 und der anderen Einrichtungen, deren Rechnungsabschlüsse gemäß den Rechnungsführungsregeln der Gemeinschaft konsolidiert werden müssen."
- (b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) die aggregierten Übersichten über den Haushaltsvollzug mit den Informationen aus den Übersichten gemäß Buchstabe c."
61. In Artikel 122 wird die Angabe
"Artikel 185" durch die Angabe "Artikel 121" ersetzt.
62. Artikel 128 erhält folgende Fassung:
"Artikel 128
Die Rechnungsführer der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 121 übermitteln spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof ihre vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für dieses Haushaltsjahr.
Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert diese vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Kommission zusammen mit den vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen.
Die Rechnungsführer aller Organe und Einrichtungen nach Artikel 121 übermitteln zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr."
63. Artikel 129 wird wie folgt geändert:
- (a) In Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 185" durch die Angabe "Artikel 121" ersetzt.
- (b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die anderen Organe als die Kommission sowie jede Einrichtung nach Artikel 121 erstellen ihre endgültigen Rechnungsabschlüsse gemäß Artikel 61 und übermitteln sie dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse erstellt werden können."
- (c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
(2a) Der Rechnungsführer der Kommission erstellt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse auf der Grundlage der Informationen, die ihm die anderen Organe gemäß Absatz 2 übermittelt haben. Den endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen ist die Bescheinigung des Rechnungsführers beigefügt, dass sie gemäß den Bestimmungen von Titel VII und den im Anhang zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, - vorschriften und -methoden erstellt wurden.
- (d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Kommission billigt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse sowie ihre eigenen Rechnungsabschlüsse und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof vor dem 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres."
64. Artikel 130 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Zusätzlich zu den in den Artikeln 126 und 127 vorgesehenen Übersichten legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über den Stand der Haushaltsgarantien und der mit diesen Garantien verbundenen Risiken vor."
65. Artikel 131 wird wie folgt geändert:
- (a) In Absatz 1 werden die Worte "die Kommission" durch die Worte "der Rechnungsführer der Kommission" ersetzt.
- (b) In Absatz 2 werden die Worte "die Kommission" durch die Worte "der Rechnungsführer der Kommission" ersetzt.
66. In Artikel 133 Absatz 1 wird die Angabe
"Artikel 185" durch die Angabe "Artikel 121" ersetzt.
67. In Artikel 134 wird die Angabe
"Artikel 185" durch die Angabe "Artikel 121" ersetzt.
68. In Artikel 138 Absatz 1 wird die Angabe
"Artikel 185" durch die Angabe "Artikel 121" ersetzt.
69. Die Überschrift von Titel I im zweiten Teil erhält folgende Fassung:
"Titel I
europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft"
70. Artikel 148 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Erste und der Dritte Teil dieser Verordnung finden auf die Ausgaben der in den Vorschriften für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (im Folgenden: "EGFL") genannten Dienststellen und Einrichtungen sowie, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen, auf deren Einnahmen Anwendung."
71. Artikel 149 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Für jedes Haushaltsjahr umfasst der EGFL nichtgetrennte Mittel, ausgenommen die Mittel für Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates***, für die getrennte Mittel eingesetzt werden.
*** AB1. L ... vom ..., S. ...."
- (b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Nicht gebundene Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. .../... können ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
Der Gesamtbetrag der übertragenen Mittel darf weder 3 % der ursprünglich bereitgestellten Mittel gemäß Unterabsatz 1 noch den Betrag der Anpassung der Direktbeihilfen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates**** übersteigen, die im letzten Haushaltsjahr vorgenommen wurde.
Übertragene Mittel werden ausschließlich den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. .../... finanziert werden.
Die übertragenen Mittel dürfen nur für zusätzliche Zahlungen an Endempfänger verwendet werden, die im vorausgehenden Haushaltsjahr von der Anpassung der Direktbeihilfen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betroffen waren.
Die Kommission fasst den Übertragungsbeschluss spätestens am 15. Februar des Haushaltsjahres, auf das die Mittel übertragen werden sollen, und setzt die Haushaltsbehörde davon in Kenntnis.
**** AB1. L 270 vom 21.10.2003, S. 1."
72. In Artikel 150 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
(2) Die Beschlüsse der Kommission zur Festsetzung der Höhe der Zahlungen gelten als vorläufige globale Mittelbindungen im Rahmen der Gesamtausstattung des EGFL.
(3) Die Mittel für die 1aufenden Verwaltungsausgaben des EGFL können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zu Lasten des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen jedoch nicht die entsprechende Dotation übersteigen, die die Haushaltsbehörde für den letzten verabschiedeten Haushalt festgelegt hat. Sie dürfen sich nur auf Ausgaben beziehen, die grundsätzlich auf einem Basisrechtsakt beruhen."
73. Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Für die Ausgaben der in der Vorschriften für den EGFL genannten Dienststellen und Einrichtungen wird binnen zwei Monaten nach Eingang der Aufstellungen der Mitgliedstaaten eine Mittelbindung nach Kapiteln, Artikeln und Posten vorgenommen. Die Mittelbindung kann nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist erfolgen, wenn bei den betreffenden Haushaltslinien eine Mittelübertragung erforderlich ist. Außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Zahlung noch nicht geleistet haben oder die Förderfähigkeit nicht feststeht, erfolgt die entsprechende Zahlung innerhalb der gleichen Zweimonatsfrist."
74. Artikel 152 erhält folgende Fassung:
"Artikel 152
In der Haushaltsbuchführung erfolgt die Verbuchung von Ausgaben zu Lasten eines Haushaltsjahrs auf der Grundlage der Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Dezember des betreffenden Haushaltsjahrs, sofern die Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs zugegangen sind."
75. Artikel 153 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Bei Mittelübertragungen gemäß Artikel 23 fasst die Kommission ihren Beschluss spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs; bei Mittelübertragungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a teilt die Kommission ihren Beschluss der Haushaltsbehörde drei Wochen im Voraus mit."
76. Artikel 154 erhält folgende Fassung:
"Artikel 154
(1) Zweckgebundene Einnahmen nach diesem Titel werden nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 2 entsprechend ihrer Herkunft zugewiesen.
(2) Das Ergebnis der Rechnungsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates***** wird in einem einzigen Artikel ausgewiesen.
***** AB1. L ... vom ..., S. ...."
77. Die Überschrift von Titel II des zweiten Teils erhält folgende Fassung:
"Titel II
Strukturfonds, Köhäsionsfonds, FISCHEREIFONDS und Fonds für Landwirtschaft und Landentwicklung"
78. Artikel 155 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Erste und der Dritte Teil dieser Verordnung finden Anwendung auf die Ausgaben der Dienststellen und Einrichtungen nach den Verordnungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Fischereifonds (EFF) und den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Landentwicklung (EFLL), im Folgenden "Fonds" genannt, sowie, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen, auf ihre Einnahmen."
- (b) Absatz 3 wird gestrichen.
79. Artikel 157 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die so frei gewordenen Mittel können wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt."
80. Artikel 158 erhält folgende Fassung:
"Artikel 158
Die Kommission kann, ausgenommen beim EFLL, für die operativen Ausgaben nach diesem Titel Mittelübertragungen zwischen Titeln vornehmen, sofern es sich um Mittel handelt, die für das gleiche Ziel im Sinne der Verordnungen über die Fonds gemäß Artikel 155 oder die gleiche Ausgabenkategorie der folgenden verwendet werden:
- a) "Gemeinschaftsinitiativen";
- b) "Innovative Maßnahmen" und "Technische Unterstützung"."
81. In Artikel 160 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die Einnahmen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der mit dem Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Anhang zum EG-Vertrag eingerichtet wurde, gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18. Die diesen Einnahmen entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen können in Anspruch genommen werden, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt, die entsprechenden Zahlungsermächtigungen, sobald die Einnahme eingegangen ist."
82. Folgender Artikel 160a wird eingefügt:
"Artikel 160a
(1) Wird eine Mittelbindung aufgehoben, weil das betreffende Forschungsprojekt nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, können die sich daraus ergebenden Verpflichtungsermächtigungen, die diesem Projekt zugewiesen waren, ausnahmsweise in ordnungsgemäß begründeten Fällen wiederverwendet werden, wenn das ursprünglich geplante Programm unbedingt durchgeführt werden muss, es sei denn, im 1aufenden Haushaltsjahr sind hierfür Mittel verfügbar.
(2) Für Zwecke von Absatz 1 prüft die Kommission zu Beginn jedes Haushaltsjahres die im vorhergehenden Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beurteilt anhand des Mittelbedarfs, inwieweit die Wiederverwendung der entsprechenden Mittel erforderlich ist.
Auf der Grundlage dieser Beurteilung kann sie der Haushaltsbehörde bis zum 15. Februar des jeweiligen Haushaltsjahrs einen angemessenen Vorschlag unterbreiten, in dem sie für jede Haushaltslinie begründet, warum die Mittel wiederverwendet werden sollten.
(3) Die Haushaltsbehörde entscheidet binnen sechs Wochen über den Vorschlag der Kommission. Trifft sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt der Vorschlag als angenommen.
Die im Haushaltsjahr n wiederzuverwendenden Mittel aus aufgehobenen Mittelbindungen dürfen auf keinen Fall 50 % des Gesamtbetrags der im Jahr n-1 bei der betreffenden Haushaltslinie aufgehobenen Mittelbindungen übersteigen.
(4) Verpflichtungsermächtigungen dürfen nicht auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
Rechtliche Verpflichtungen, die sich auf Verpflichtungsermächtigungen beziehen, sind bis zum 31. Dezember des Jahres n einzugehen.
Am Ende des Jahres n wird der nicht in Anspruch genommene Teil der Verpflichtungsermächtigungen durch den zuständigen Anweisungsbefugten endgültig aufgehoben."
83. Artikel 164 wird gestrichen.
84. Artikel 166 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"In den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Verträgen und Vereinbarungen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Empfänger und Vertragsnehmer die Außenhilfen zu verwalten haben."
85. Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) eine nationale oder internationale öffentliche Einrichtung oder eine natürliche oder juristische Person, die mit der Kommission eine Finanzhilfevereinbarung zur Durchführung einer Maßnahme im Außenbereich geschlossen hat."
86. Die Überschrift von Kapitel 4 in Titel IV des zweiten Teils erhält folgende Fassung:
"Kapitel 4 Finanzhilfen"
87. Folgender Artikel 169a wird eingefügt:
"Artikel 169a
Die Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen durch Drittländer im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung werden in den Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 166 geregelt. Die einschlägigen Bestimmungen basieren auf den Vorschriften von Titel VI des ersten Teils."
88. Artikel 171 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Bestimmungen dieses Titels mit Ausnahme der Artikel 174 und 174a sowie des Artikels 175 Absatz 2 finden Anwendung auf die Tätigkeit des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)."
89. Artikel 173 erhält folgende Fassung:
"Artikel 173
Die Kommission überträgt nach Maßgabe von Artikel 59 dem Direktor des betreffenden Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Anhang für dieses Europäische Amt ausgewiesen sind."
90. Artikel 174 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Der Direktor erlässt die Regeln für diese Buchführung, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat.
91. Folgender Artikel 174a wird eingefügt:
"Artikel 174a
(1) Die Organe können dem Direktor eines interinstitutionellen Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel übertragen, die in ihrem Einzelplan ausgewiesen sind; sie legen die Grenzen und Modalitäten dieser Übertragung fest.
(2) Der Interne Prüfer der Kommission übt die im Ersten Teil Titel IV Kapitel 8 festgeschriebenen Befugnisse aus."
92. Artikel 175 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 wird gestrichen.
- (b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Muss ein Europäisches Amt im Rahmen seines Auftrags entgeltliche Leistungen für Dritte erbringen, erlässt der Direktor dieses Amtes die besonderen Regeln für die Erbringung dieser Leistungen sowie die entsprechenden Buchführungsregeln, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat."
93. Artikel 176 wird gestrichen.
94. Artikel 178 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Diese Mittelbindungen dürfen jedoch ein Viertel der Dotation, die die Haushaltsbehörde bei der betreffenden Haushaltslinie für das 1aufende Haushaltsjahr festgelegt hat, nicht überschreiten."
- (b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"In diesem Fall ist der in Absatz 1 vorgesehene Höchstbetrag nicht anwendbar."
95. In Artikel 185 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:
(3) Jede Einrichtung nach Absatz 1 gestaltet die Funktion der internen Prüfung nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Normen. Der Interne Prüfer der Kommission muss bestätigen, dass die Prüffunktion den internationalen Normen entspricht, und führt zu diesem Zweck Qualitätsaudits durch.
(4) Die Einrichtungen nach Artikel 121 wenden die in Artikel 133 vorgesehenen Rechnungsführungsregeln an, damit ihre Rechnungsabschlüsse mit den Rechnungsabschlüssen der Kommission konsolidiert werden können."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den ...
Im Namen des Rates Der Präsident ...
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament
Bericht über die Anwendung der neuen Haushaltsordnung
- 1. In einer Erklärung zu Artikel 85 der Haushaltsordnung verpflichtete sich die Kommission, dem Rat bis zum 1. Januar 2006 einen Bericht über die Anwendung der neuen Haushaltsordnung, insbesondere die Abschaffung der zentralisierten Exante-Kontrolle, und erforderlichenfalls angemessene Vorschläge zu unterbreiten.
PRAKTISCHE ERFAHRUNGEN der Verwaltungen der Organe und Einrichtungen mit dem laufenden Finanzmanagement
a) Bericht des Netzes der Finanzreferate der Kommission
- 2. Das Netz der Finanzreferate der Kommission (RUF) erstellte einen Bericht über die Schwierigkeiten nach Einführung der neuen Haushaltsordnung und der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen. Dieser, von einer Gruppe von Vertretern der Finanzreferate der Kommission erstellte Bericht, in dem an die 100 für das 1aufende Finanzmanagement relevante Punkte behandelt werden, ist für die Kommission eine wertvolle Informationsquelle.
- 3. In manchen Diensten entfallen 75 % aller Verträge auf Verträge mit geringem Wert (d.h. auf Verträge mit einem Wert bis 50 000 €), was vom Wert her deutlich weniger, von den Verwaltungsproblemen her sowohl für die Dienste als auch gegenüber den beteiligten Wirtschaftsakteuren wesentlich höhere Belastungen mit sich bringt. Das RUF ist der Ansicht, dass die einschlägigen Durchführungsbestimmungen unnötig starr sind und schlägt vor, eine Reihe von Durchführungsbestimmungen zu ändern, um für Verträge mit geringem Wert einen besonderen Verwaltungsrahmen zu schaffen.
- 4. Bei den Finanzhilfen fordert das RUF insbesondere die Einführung angemessener Bestimmungen für Finanzhilfen mit geringem Wert bzw. für Finanzhilfen, die für kleinere Begünstigte bzw. für Begünstigte mit spezifischem Profil bestimmt sind. Mehrere Kommissionsdienste, die Programme verwalten, die zum Großteil Maßnahmen von geringem Umfang betreffen, möchten, dass die Finanzhilfevorschriften so angelegt werden, dass die den Begünstigten auferlegten Pflichten im Verhältnis zu den Mitteln sowie zu der jeweiligen Größe und der Art des Begünstigten stehen.
- 5. Die Vorfinanzierungen bleiben Eigentum der Gemeinschaften, es sei denn, im Basisrechtsakt ist etwas anderes bestimmt (Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen). Nach der vom RUF vorgeschlagenen Auslegung kann in neuen Basisrechtsakten von diesem Grundsatz abgewichen werden: die Bestimmungen könnten dahingehend abgeändert werden, dass bei Vorfinanzierungen anfallende Zinsen, die einen bestimmten Betrag unterschreiten, nicht mehr festgestellt und eingezogen werden müssen.
- 6. Das RUF ist der Ansicht, dass das Fehlen gemeinschaftlicher Verjährungsbestimmungen eine bedeutende Schwachstelle der Haushaltsordnung sei, die im Verwaltungsalltag Schwierigkeiten bereite, rechtliche Probleme aufwerfe und die Beziehungen zu den Empfängern der Gemeinschaftsmittel belaste. Das RUF schlägt vor, ein globales Verjährungssystem einzuführen, das für alle Gemeinschaftsmittel - Einnahmen wie Ausgaben - gleichermaßen gilt.
- 7. Es sei erforderlich, die Normen für die Finanzierungsbeschlüsse grundlegend zu überprüfen und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen zu konsolidieren, damit ein angemessenes und stabiles Verwaltungsumfeld gewährleistet ist. Die Modalitäten für den Haushaltsvollzug müssten vereinfacht, der Rechtsrahmen aktualisiert und der Rückgriff auf öffentliche einzelstaatliche oder private Einrichtungen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, erleichtert werden.
- 8. Insbesondere in Bezug auf die Übertragung von Haushaltsvollzugshandlungen werde empfohlen, die Möglichkeit zu schaffen, dass privatrechtlichen Einrichtungen innerhalb eines angemessenen Rahmens mit der Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten für Seminaren/Veranstaltungen betraut werden können. Die Verwaltung von solchen Veranstaltungen zwinge die Dienste der Kommission, eine Vielzahl kleiner Transaktionen unmittelbar abzuwickeln, ohne dass die dafür erforderlichen Mittel vorhanden wären.
- 9. Das RUF befürwortet eine Überprüfung und Validierung der außerhalb des Sitzes für Vertretungen, Delegationen und operative Ausgaben geltenden Verfahrensvorschriften.
b) Angaben der Verwaltungen der übrigen Organe und der Einrichtungen
- 10. Im November 2004 waren die Verwaltungen der anderen Organe gebeten worden, über Erfahrungen und Probleme bei der Durchführung der Haushaltsordnung und der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen zu berichten. Die Angaben greifen dem Standpunkt des jeweiligen Organs in keiner Weise vor.
- 11. Die Verwaltung des Europäischen Parlaments berichtet von Problemen bei der umfassenden Dezentralisierung der Exante Kontrollen, die insbesondere auf den Mangel an einschlägig qualifiziertem Personal zurückzuführen seien. Außerdem habe die Anwendung der neuen Regelung im EP noch nicht den normalen Rhythmus erreicht, so dass ein schlüssiger Vergleich mit der vorherigen Regelung nicht möglich sei. Die Verwaltung des EP schlägt nicht vor, die die zentralen Grundsätze der Reform in Frage zu stellen und die zentralisierten Exante Kontrollen wieder einzuführen.
- 12. In Bezug auf die übrigen Bestimmungen der neuen Regelung ist die Verwaltung des EP der Ansicht, dass die meisten Bestimmungen, die den Diensten Probleme bereitet hätten, bereits Gegenstand des Fasttrack-Verfahrens zur Änderung der Durchführungsbestimmungen seien. Dennoch werde vorgeschlagen, Artikel 9 Absatz 6 der Haushaltsordnung zu ändern und das Verbot der Übertragung von Mittel für Personalausgaben ausschließlich auf die Dienstbezüge und Zulagen der Mitglieder des Personal anzuwenden, sowie das Verzeichnis der zweckgebundenen Einnahmen durch die Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen, einschließlich Übernahmeveräußerungen, zu ergänzen. Geändert werden solle Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung, um Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel und von Artikel zu Artikel zu erleichtern, wobei es der Haushaltsbehörde vorbehalten bleibe, sich zu den substanziellen Änderungen zu äußern. Zu Artikel 47 Absatz 1 der Haushaltsordnung schlägt die Verwaltung des EP vor, die Besoldungsgruppen A1, A2 und A3 durch die Besoldungsgruppen des neuen Statuts (A16, A15, A14, A13) zu ersetzen und außerdem eine Ausnahme von der Regel der einheitlichen Unterschrift zuzulassen, damit der Zahlstellenverwalter nach Unterzeichnung der Mittelbindung durch den zuständigen Anweisungsbefugten rechtliche Verpflichtungen eingehen kann. Die EP-Dienststellen empfehlen, die verschiedenen Berichte (Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 122) auf interinstitutioneller Ebene zu harmonisieren und die Mehrfachverbreitung gleicher Informationen eindämmen.
- 13. Die EP-Verwaltung bemerkt im Zusammenhang mit den mehrjährigen Ausgaben, dass die Rechnungen den tatsächlichen Stand der rechtlichen Verpflichtungen nicht widerspiegeln, und schlägt vor, dass genaue Bestimmungen für die mehrjährigen Ausgaben der Verwaltungshaushalte aufgestellt werden. Das EP schlägt ferner vor, gemeinsame Ausschreibungen mehrerer Organe zu erleichtern und zu diesem Zweck eine Ausnahmeregelung einzuführen, die es ermöglicht, dass ein Anweisungsbefugter einen Bediensteten eines anderen Organs mit der Verwaltung betraut, wobei dies auch für Finanzhilfen gelten solle.
- 14. Die EP-Dienste schlagen vor, die Verwendung der Sprachen bei Ausschreibungsverfahren zu überdenken und unter Umständen Bestimmungen aufzustellen, die die Achtung des Grundsatzes der Sprachengleichheit ermöglichen, ohne das dies zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand führt. Sie schlagen ferner vor, vereinfachte Bestimmungen für Schenkungen von geringem Wert an andere Organe als die Kommission vorzusehen, sofern diese Schenkungen keine zusätzlichen Belastungen nach sich ziehen.
- 15. Die EP-Verwaltung zeigt bestimmte Schwierigkeiten auf, die durch eine Änderung der Haushaltsordnung gelöst werden könnten. Sie möchte, dass die Bestimmungen für Zuschüsse zugunsten des EP allgemein ausgedehnt werden und dass für Zuschüsse an die europäischen politischen Parteien ein Mechanismus eingeführt wird, der eine begrenzte und nachprüfbare Übertragung eines Teils des Zuschusses auf das nachfolgende Haushaltsjahr ermöglicht (beispielsweise, wenn eine für Dezember des Jahres n geplante Großveranstaltung auf Januar/Februar des Jahres n+1 verschoben werden muss). Denkbar sei eine Lösung, bei der in der Abschlussrechnung Rückstellungen für bereits eingegangene Verpflichtungen des Jahres n+1 ausgewiesen würden. Dadurch würde ein etwaiger Überschuss der Einnahmen gegenüber den Ausgaben und damit der bei Erzielung eines « Gewinns » gegebenenfalls rückzahlbare Betrag vermindert.
- 16. Die EP-Dienste schlagen vor, in die Haushaltsordnung die Möglichkeit aufzunehmen, bestimmte Spezifika der Fraktionen anzuerkennen, die im Zusammenhang mit der einschlägigen Regelung für die Verwendung der Mittel für die Ausgaben der Fraktionen zu Ausnahmen geführt haben, insbesondere die Ausnahmeregelung für die Übertragung von Mitteln und die höheren Schwellen für öffentliche Aufträge. Die Verwaltung des EP schlägt ferner vor, die Verwaltungszwänge in den Informationsbüros des EP für Ausschreibungen von geringem Wert im Bereich der Informationspolitik abzubauen.
- 17. Die Verwaltung des Rates macht darauf aufmerksam, dass insbesondere bei Ausschreibungen mit geringem Auftragswert außerhalb der EU die Lieferer geweigert hätten, die bereits vor der rechtlichen Verpflichtung benötigten Bankdaten in der geforderten Form mitzuteilen (Datei Zahlungsempfänger). Es empfiehlt, diese Verpflichtung auf Ausschreibungen mit relativ bedeutendem Auftragswert (beispielsweise über 3 500 €) zu beschränken. In Artikel 47 Absatz 1 der Haushaltsordnung, der die Stellenpläne betrifft, müsse zudem auf die im neuen Statut vorgesehenen Besoldungsgruppen Bezug genommen werden (A*16, A*15, A*14).
- 18. Im Interesse einer Optimierung des Haushaltsvollzugs sei es wünschenswert, die Grundlage für die vorgezogene Bindung der Mittel für Ausgaben für den Dienstbetrieb (ein Viertel der entsprechenden Gesamtausstattung des 1aufenden Haushaltsjahrs) an die Obergrenze für die vorläufigen Zwölftel (ein Viertel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel) anzugleichen. Die Verwaltung des Rates empfiehlt ferner, dass die Obergrenze von einem Viertel der 1aufenden Mittel (Artikel 13 und 178 Absatz 1 der Haushaltsordnung) nicht auf Artikel 178 Absatz 2 der Haushaltsordnung angewandt werden soll, der Ausgaben betrifft, die, wie Mietzahlungen, aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen im Voraus zu leisten sind, und ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Jahr bewilligten Mittel vorgenommen werden können.
- 19. Die Verwaltung des Gerichtshofs weist darauf hin, dass sich die Anwendung der Haushaltsordnung und der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen ab dem 1. Januar 2003 als relativ schwierig erwiesen habe. Angesichts der rechtlichen und verwaltungsmäßigen Implikationen, der Veränderungen bei der Struktur und Arbeitsweise der Dienste und bei den Personalzuweisungen, die allesamt notwendig geworden seien, könne eine Reform von dieser Tragweite sechs Monate, nachdem sie in ihren Grundzügen konzipiert worden sei und eine Woche, nachdem die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen festgelegt worden seien, wohl kaum durchgeführt werden.
- 20. Der Generalsekretär des Rechnungshofs stellt fest, dass wegen der geringen Größe des Hofes eine dem Bevollmächtigten Anweisungsbefugten unmittelbar zugeordnete zentrale Stelle für Exante Prüfungen eingerichtet worden sei. Diese Stelle unterstütze den schrittweisen Ausbau der Exante Prüfung in den Verwaltungsdienststellen. Die Prüfungsergebnisse würden überwacht und flössen in Aktionspläne zur Verbesserung der internen Kontrollen in den Verwaltungsdienststellen ein. Möglicherweise werde die Exante Prüfung demnächst dezentralisiert, allerdings spreche die Größe des Rechnungshofs dagegen.
- 21. Die Verwaltung des Rechnungshofs verlangt Präzisierungen zu Artikel 22 der Haushaltsordnung und Artikel 16 der Durchführungsbestimmungen (Mittelübertragungsverfahren) sowie zu Artikel 178 der Haushaltsordnung. Sie halte es für nützlich, die Zeitspanne anzugeben, die der Begriff "unverzüglich" in Artikel 179 Absatz 3 der Haushaltsordnung (Mitteilung der Absicht, eine Stellungnahme zu einem Immobilienprojekt abzugeben) bezeichnet. Ihrer Erfahrung nach seien die Schwellenwerte für Aufträge mit geringem Wert in Artikel 129 der Durchführungsbestimmungen zu niedrig angesetzt; dies mache zusätzliche Verwaltungsverfahren erforderlich, ohne dass ein entsprechender Nutzen bei der internen Kontrolle entstünde. Die "Stelle für Auftragsvergabe" des Rechnungshofs formuliert eine Reihe weiterer Anregungen und empfiehlt insbesondere, dass die Kommission auf Verlangen der Organe, die wegen der geringen Zahl der erteilten Aufträge keine Datenbank gemäß Artikel 95 der Haushaltsordnung unterhalten, bestimmte Fälle erfasst.
- 22. Die Generalsekretäre des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen berichten, dass die Ausschüsse eine größere Dezentralisierung der Anweisungsfunktionen durchgeführt hätten, die durch entsprechende Vorbereitungs- und Schulungsmaßnahmen für die Anweisungsbefugten flankiert worden sei. In den kleineren Institutionen habe der Anteil der für Kontrollmaßnahmen eingesetzten Mitarbeiter deutlich zugenommen, dies sei überaus belastend. Die Einführung der neuen Haushaltsordnung habe das Niveau der Exante Kontrolle der Haushaltsvorgänge in den Ausschüssen nicht wesentlich verändert; allerdings seien die Kontrollen gründlicher geworden und würden den Finanzakteuren mehr Zeit abverlangen, was nicht ohne Folgen für das Finanzmanagement bliebe.
- 23. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss stellt die Frage nach der Stichhaltigkeit der Leistungsindikatoren für die Verwaltungsausgaben und empfiehlt, die Indikatoren abzuschaffen; es sei ferner schwierig, Immobilienprojekte mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushaltsplans in Einklang zu bringen; außerdem habe die Verpflichtung zur Vorlage von Berichten deutlich zugenommen, so dass es sich empfehle, die Berichte zu rationalisieren Er befürworte die Schaffung einer gemeinsamen Infrastruktur für eine zentrale Datenbank (Artikel 95 der Haushaltsordnung). Der Ausschuss der Regionen weist auf die enormen Verwaltungslasten hin, die sich durch die Einführung der Normen für interne Kontrolle ergeben haben und die die Möglichkeiten der kleineren Institutionen übersteigen, denen lediglich Verwaltungskosten entstünden.
- 24. Der Europäische Datenschutzbeauftragte weist darauf hin, dass es einen Europäischen Datenschutzbeauftragten erst seit 2004 gibt. Folglich habe es keine Probleme bei der Anpassung an ein neues System gegeben; allerdings fehle bislang die zeitliche Distanz, um Schlüsse aus den bisherigen Erfahrungen zu ziehen.
Schlussfolgerungen
- 25. Mit der neuen Haushaltsordnung wurde die rechtliche Grundlage für ein solides und auf Dezentralisierung ausgerichtetes Management- und Kontrollsystem geschaffen. Die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen wurden getroffen, die förmliche Anwendung ist im Allgemeinen erfolgt. Die konkrete Durchführung kann in der derzeitigen Phase als zufrieden stellend bezeichnet werden und sollte künftig unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit aktiver Unterstützung und Mitwirkung aller beteiligten Akteure weiter vorangetrieben und verbessert werden. Dabei ist entscheidend, dass die Dienste gerade in der schwierigen ersten Phase der Umsetzung auf die Stabilität der Vorschriften bauen können. Der Wandel der Managementkultur und die Einbeziehung des Risikomanagements in die 1aufende Verwaltungsarbeit werden längere Zeit erfordern, bis sie ihren konkreten Niederschlag in der Praxis finden. Die Kommission wird ihre diesbezüglichen Anstrengungen fortsetzen und eine gemeinsame Methode zur Risikoermittlung entwickeln.
- 26. Die Bewertung macht insgesamt deutlich, dass die Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Anweisungsbefugten zugenommen haben, nachdem die zentralisierten Exante Kontrollen abgeschafft und stattdessen genaue Vorgaben für ex ante Kontrollen bei der vor Auszahlung der Mittel erfolgenden Validierung finalisierter Projekte eingeführt wurden. Die überwiegend über die jährlichen Tätigkeitsberichte erfolgende jährliche Beurteilung des Managements hat sich als Schlüsselfaktor für die Stärkung der Verantwortlichkeit der bevollmächtigten Anweisungsbefugten (BAB) erwiesen.
- 27. Weder von den Organen und Einrichtungen noch von deren Verwaltungen wurde eine Änderung der Architektur oder der Grundpfeiler der in der Haushaltsordnung verankerten Reform des Finanzmanagements vorgeschlagen. (Noch zu klären sind einige Punkte im Zusammenhang mit der Rolle des Rechnungsführers bei der systeminhärenten Gesamtverantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung, durch die die Verantwortung der Anweisungsbefugten nicht geschmälert werden darf. Die festgestellten internen Kontrolldefizite betreffen die Anwendung der Haushaltsordnung und können durch Maßnahmen auf Ebene der Organe abgestellt werden, ohne dass eine Änderung des Rechtsrahmens erforderlich würde, der sich als kohärent und eindeutig erwiesen hat. Die Kommission schlägt daher keine Änderungen in Bezug auf die Pflichten der Finanzakteure und das System der internen Kontrolle vor.
- 28. Die Bemerkungen der Verwaltungen der anderen Organe und des Netzes der Finanzreferate zur Notwendigkeit einer Neuformulierung der Überwachungs- und Kontrollerfordernisse sollten bei der Änderung der Haushaltsordnung und der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen berücksichtigt werden. Die Änderungen sollten es der Kommission erleichtern, ihrer Verpflichtung zur Ausführung des Haushaltsplans nachzukommen und ihre politischen Ziele zu verwirklichen, sie sollten aber auch dazu beitragen, dass die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge bestätigt werden kann und die Gefahr von Unregelmäßigkeiten auf ein den Verwaltungsausgaben angemessenes Niveau reduziert wird. Die Vereinfachung von Vorschriften und Verfahren sollte mit dem Ziel erfolgen, die Effizienz der Operationen für nicht am Sitz der Organe abgewickelte Finanztransaktionen zu steigern, und somit die Außenhilfe für Drittländer erleichtern.
- 29. Insbesondere im Zusammenhang mit Aufträgen und Finanzhilfen, bei denen es um geringe Beträge geht, werden Vereinfachungen für nötig erachtet. Als ersten Schritt in diese Richtung nahm die Kommission die begrenzte Überprüfung der Durchführungsbestimmungen, die derzeit im Zusammenhang mit der Umsetzung der harmonisierten Vergaberichtlinie erfolgt, zum Anlass, einige spezifische Probleme in den Bereichen öffentliche Auftragsvergabe und Finanzhilfen zu lösen und dabei insbesondere die Vorschriften zu straffen, die für Verträge mit geringem Wert und für die Verwendung von Kostensätzen und Pauschalbeträgen für Finanzhilfen gelten. Dies ist als erste Maßnahme zu sehen, mit der den Erfordernissen des Finanzmanagements Rechnung getragen wird. Bei der bevorstehenden Überprüfung der Haushaltsordnung und der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen sollte die Vereinfachung der verfahrenstechnischen Bestimmungen und der Regeln für die Vorlage von Dokumenten für Transaktionen von geringem Wert abschließend ergänzt werden.
1 AB1. C ... vom ..., S. ....
2 AB1. C ... vom ..., S. ....
3 AB1. C ... vom ..., S. ....
4 AB1. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
5 AB1. L 134 vom 30.4.2004, S. 114, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 (AB1. L 326 vom 29.10.2004, S. 17).