Der Bundesrat hat in seiner 902. Sitzung am 2. November 2012 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Bestrebungen der Kommission, das Freiwilligenengagement in der EU zu stärken. Die Einrichtung eines Europäischen Freiwilligenkorps kann einen wertvollen Beitrag dazu leisten, dass sich künftig noch mehr Bürgerinnen und Bürger für ein solches Engagement entscheiden.
- 2. Innerhalb der EU ist das ehrenamtliche Engagement im Brand- und Katastrophenschutz unterschiedlich stark ausgeprägt. Während einige Mitgliedstaaten hier auf umfangreiche gewachsene Strukturen zurückgreifen können, wird in anderen Mitgliedstaaten der Brand- und Katastrophenschutz überwiegend von hauptamtlichen Kräften geleistet. Mit der Schaffung eines Europäischen Freiwilligenkorps muss daher sichergestellt werden, dass die bestehenden Freiwilligenstrukturen, die elementarer Bestandteil einer funktionierenden nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr in den Ländern sind, nicht beeinträchtigt werden. Es wäre aus Sicht des Bundesrates nicht hinnehmbar, wenn unter der Bezeichnung Europäisches Freiwilligenkorps lediglich auf den bereits bestehenden und für die Sicherstellung des Brand- und Katastrophenschutzes eingeplanten Pool an Freiwilligen zurückgegriffen würde. Ein Rückgriff auf bereits für den Katastrophenschutz ausgebildetes Personal, das oft über einschlägige Vorerfahrungen verfügt, würde zu einer Schwächung des Brand- und Katastrophenschutzes führen, weil die Zahl der Aufgaben für dieses Personal ausgeweitet würde. Dies erscheint auch deshalb bedenklich, weil in Folge des demographischen Wandels, anderweitiger Freizeitinteressen sowie steigender Belastungen in Beruf und Familie die Bereitschaft zum Ehrenamt im Brand- und Katastrophenschutz rückläufig ist.
- 3. Eine Doppelverplanung der Helferinnen und Helfer muss vermieden werden. Um dies zu gewährleisten, ist eine enge Abstimmung mit den Mitgliedstaaten erforderlich. Die Bestrebungen der Kommission sollten vor diesem Hintergrund vor allem auch darauf gerichtet sein, Bürgerinnen und Bürger neu für ein ehrenamtliches Engagement zu gewinnen und nicht in Konkurrenz zu Strukturen der Mitgliedstaaten zu treten. Hier ist eine deutliche Abgrenzung erforderlich.
- 4. Da davon auszugehen ist, dass gleichwohl ein großer Teil derjenigen, die sich als "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" registrieren lassen wollen, bereits in Einheiten des Bundes und der Länder tätig sind, ist es notwendig, dass die Registrierung und Heranziehung von Freiwilligen nur unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten erfolgt. Nur so kann den Anforderungen an den Erhalt der Funktionsfähigkeit der nationalen Gefahrenabwehrstrukturen hinreichend Rechnung getragen werden.
- 5. Die Kommission wird gebeten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die geplante Einführung eines Freiwilligenkorps mit den in den Mitgliedstaaten bestehenden Freiwilligenstrukturen vereinbar ist und diese in ihrer Funktionsfähigkeit - gerade in den Bereichen des Brand- und Katastrophenschutzes - nicht beeinträchtigt werden. Diese Maßnahmen sind im Rahmen der Evaluierung zu überprüfen.