Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren
(GAVI)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren (GAVI)

Der Ministerpräsident des Landes Düsseldorf, den 14. August 2007
Nordrhein-Westfalen

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Landesregierungen Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben beschlossen dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten


mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Ich bitte, den Gesetzentwurf gem. § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung in die Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates am 21. September 2007 aufzunehmen.


Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Rüttgers

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren (GAVI)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998, BGBl I, 2205, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2006, BGBl I, 3389 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Die Thematik einer verbesserten Kontrolle der Insolvenzverwalter ist aus Anlass mehrerer Fälle von Veruntreuungen mit Schäden in Millionenhöhe in das öffentliche Blickfeld gerückt.

Bei einer genaueren Analyse der Fälle zeigt sich, dass die Insolvenzordnung nur sehr wenige Vorschriften dazu enthält, wie der Verwalter das ihm anvertraute fremde Vermögen zu verwalten hat, und wie diese Verwaltung kontrolliert wird - im Gegensatz etwa zur hohen Regelungsdichte für die Berufsausübung der Notare bei der Verwaltung fremder Gelder.

Dabei kann es aber nicht darum gehen, durch repressive Regelungen die Insolvenzverwalter einer verschärften Kontrolle zu unterwerfen. Hierdurch würde ein Misstrauen gegenüber allen Angehörigen dieses Berufsstandes zum Ausdruck gebracht, das völlig unangebracht wäre. Der Entwurf setzt vielmehr auf eine transparentere Verfahrensführung zur Vorbeugung.

Durch größere Transparenz sind kriminelle Verhaltensweisen schneller erkennbar, so dass auch schneller auf diese Erkenntnisse reagiert werden kann. Zum anderen sind auch auf Seiten des Gerichts Standards für die gebotene Prüfung zu setzen.

Dies dient auch der Stärkung des Standorts Deutschland. In den letzten Jahren ist eine verstärkte Tendenz zu beobachten, Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Möglichkeit nicht in Deutschland, sondern in England zu stellen. Das englische Insolvenzrecht gilt als gläubiger- und sanierungsfreundlicher, das deutsche Insolvenzverfahren hingegen als unübersichtlich und schwerfällig. Durch eine verbesserte Transparenz und standardisierte Verfahrensführung wird der Ablauf des Verfahrens auch für solche Gläubiger und potentiellen Investoren verständlicher, die mit dem deutschen Insolvenzrecht nicht vertraut sind.

Die hier beschriebenen Anforderungen werden zwar bereits jetzt von vielen Gerichten und Verwaltern erfüllt oder übertroffen. Dies steht jedoch einer Festlegung von Mindeststandards nicht entgegen. Durch klare inhaltliche Vorgaben werden einheitliche Voraussetzungen für alle Beteiligten geschaffen. Damit wird zum einen ein hinreichendes Niveau garantiert, zum anderen - auf Verwalterseite - auch für eine vergleichbare Ausgangslage im Wettbewerb gesorgt.

Zugleich sind die Gläubiger nach Möglichkeit wieder verstärkt in das Verfahren einzubeziehen.

Die mit der Schaffung der Insolvenzordnung verbundene Erwartung, dass die Gläubiger selbst das Verfahren aktiv mitgestalten und zugleich auch eine Kontrollfunktion gegenüber dem Insolvenzverwalter wahrnehmen, erfüllt sich in den seltensten Fällen.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vorauswahlliste führen dazu, dass die Gerichte mit einer größeren Anzahl von Insolvenzverwaltern als in der Vergangenheit zusammenarbeiten müssen. Auch die Insolvenzverwalter sind auf der anderen Seite zunehmend nicht mehr nur schwerpunktmäßig bei einem Insolvenzgericht, sondern in verschiedenen Gerichtsbezirken tätig. Es wird daher zukünftig nicht mehr ausreichend sein, dass sich ein Insolvenzgericht mit "seinen" Insolvenzverwaltern auf ein bestimmtes Verfahren einigt.

Unterschiedliche Vorgaben der Gerichte belasten den Arbeitsablauf in den Verwalterbüros; auf der anderen Seite werden die vom Gericht zu bewältigenden Prüfungen dadurch erschwert, dass die Verwalter in Aufbau und Inhalt höchst unterschiedliche Tabellen, Verzeichnisse, Berichte und Schlussrechnungen einreichen. Auch hier kann eine Standardisierung dabei helfen, sowohl den Insolvenzverwaltern wie auch den Gerichten die tägliche Arbeit und die Kommunikation miteinander zu vereinfachen.

Dabei sind die Möglichkeiten des elektronischen Datenaustausches zu nutzen; dies soll zugleich der Vorbereitung eines elektronischen Rechtsverkehrs in Insolvenzverfahren dienen.

Die Insolvenzordnung stellt keine Anforderungen an die Ausübung des Berufs des Insolvenzverwalters, mit Ausnahme der Regelung in § 56 Absatz 1, dass eine geeignete Person zu bestellen sei. Dies ist darin begründet, dass sich die Insolvenzordnung nicht mit dem Berufsbild als solchem befasst, sondern nur das einzelne Insolvenzverfahren in den Blick nimmt. Ohne den Gerichten im übrigen detaillierte Kriterien für die Eignung eines Verwalters vorgeben zu wollen, soll jedenfalls das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung geregelt werden die für den Schutz der übrigen Verfahrensbeteiligten von besonderer Bedeutung ist.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Strukturierung der Verzeichnisse, Tabellen, und Berichte

Um den Arbeitsablauf sowohl bei den Gerichte wie auch bei den Verwaltern zu vereinfachen, sollen die von letzteren einzureichenden Tabellen und Verzeichnisse in Inhalt, Gliederung und Gestaltung standardisiert werden können. Hierzu sieht das Gesetz eine Verordnungsermächtigung vor. Hinzu tritt eine einheitlich vorgegebene Frist für die regelmäßige Berichterstattung über den Verfahrensstand. Auch dies dient der Arbeitserleichterung der Gerichte, welche dann in der Regel keine Anforderungsschreiben mehr versenden müssen, wie auch der besseren Planbarkeit in den Verwalterbüros. Zur Qualitätssicherung wird ein Mindestinhalt für die Zwischenberichte festgelegt.

Besonders wichtig für die Prüfbarkeit des Verfahrensablaufes ist es, die Verwaltung und Verwertung einzelner Vermögensgegenstände über die gesamte Verfahrensdauer hinweg verfolgen zu können. Daher sieht der Entwurf vor, dass die einzelnen Massegegenstände - beginnend mit dem Verzeichnis der Massegegenstände über die einzelnen Zwischenberichte hinweg bis hin zur Schlussrechnung - so mit Ordnungskennzeichen zu versehen sind, dass ihr Verbleib ohne weitere Schwierigkeiten nachvollzogen werden kann.

2. Strukturierung der Schlussrechnung

Die Schlussrechnungen der Verwalter unterscheiden sich nach Inhalt und Aufbau erheblich.

Dies erschwert die Arbeit der Gerichte. Bei den Gerichten bestehen andererseits sehr unterschiedliche Vorstellungen davon, was Inhalt der Schlussrechnungsprüfung ist, und wie intensiv die Prüfung ausfallen sollte. Dies kann auf der einen Seite zu einer nur oberflächlichen Prüfung und möglichen Amtshaftungsansprüchen führen, oder auf der anderen Seite zu übertriebenem Arbeitsaufwand. Ebenso wie die sonstigen vom Verwalter einzureichenden Unterlagen soll daher auch die Schlussrechnung in Aufbau und Gestaltung vereinheitlicht werden können. Hierdurch werden die Prüfungsabläufe vereinfacht. Hinzu treten wie bereits bei den Zwischenberichten die Festlegung eines Mindestinhalts der Schlussrechnung wie auch von Regelanforderungen an die Prüfung auf Seiten des Gerichts.

3. Vorbereitung des elektronischen Rechtsverkehrs

Aufgrund einer Verordnungsermächtigung für die Länder kann der elektronische Rechtsverkehr eingeführt werden, sobald hierfür die technischen Voraussetzungen bestehen. Zugleich soll eine Online-Einsicht der übrigen Verfahrensbeteiligten in solche Dokumente ermöglicht werden die dem Gericht in elektronischer Form zur Verfügung stehen, und in die ohnehin ein Einsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten besteht. Die elektronische und weitgehend automatisierte Abwicklung verbessert die Informationsmöglichkeiten der Gläubiger und entlastet die Gerichte von Einsichtnahme- und Übersendungsersuchen. Bei der Einrichtung des Systems wird nur darauf zu achten sein, dass ein Missbrauch soweit wie möglich ausgeschlossen wird und nur die Verfahrensbeteiligten Zugriff auf die Dokumente aus ihrem Verfahren haben.

4. Aufsicht des Insolvenzgerichts, Pflichten des Insolvenzverwalters

5. Stärkung der Gläubigerbeteiligung

In vielen umfangreichen Insolvenzverfahren ist eine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft betriebswirtschaftlich hoch qualifizierter Gläubiger im Gläubigerausschuss zu beklagen. Dies ist besonders bedauerlich vor dem Hintergrund der dem Gläubigerausschuss obliegenden Aufgaben der Geschäfts- und Rechnungsprüfung. Eine der Hauptursachen hierfür ist die - für diesen Personenkreis - relativ geringe Vergütung, die sich auf höchstens 95,- EUR pro Stunde beläuft. Die Bandbreite der festsetzungsfähigen Vergütung ist daher anzuheben. Zugleich soll es der Gläubigerversammlung ermöglicht werden, eine noch höhere Vergütung zu beschließen, wenn sie dies im Hinblick auf die im Ausschuss zu erfüllenden Aufgaben oder zur Gewinnung bestimmter Personen für diese Aufgaben für erforderlich erachtet.

Daneben ist die Transparenz der Verfahrensführung für die Gläubiger zu verbessern. So ist bei lang andauernden Verfahren in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren ein Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung unter erleichterten Bedingungen möglich. Gleiches gilt für die Erläuterung der Ursachen einer nachträglich angezeigten Masseunzulänglichkeit.

Hier gibt es bisher keinen Begründungszwang für den Insolvenzverwalter, und damit auch keine Möglichkeit der Überprüfung, ob die Masseunzulänglichkeit tatsächlich vorliegt und ob sie ggf. auf Fehlverhalten des Insolvenzverwalters beruht.

Mittelfristig mit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sollen die Gläubiger die Möglichkeit erhalten sich jederzeit bei Gericht in "ihr Verfahren" einloggen und die dort zur Verfügung gestellten Unterlagen ansehen zu können (vgl. oben II. 3). Auch soll das Gericht die Möglichkeit erhalten, dort vom Verwalter gelieferte wesentliche Informationen über den Verfahrensstand einstellen zu können, etwa zur voraussichtlichen Verfahrensdauer oder zur zu erwartenden Quote. Damit dürfte in vielen Fällen dem Informationsbedürfnis der Gläubiger Rechnung getragen sein, ohne dass das Gericht mit der Beantwortung von Anfragen belastet wird.

6. Regelung der Vorauswahlliste

Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Konsequenz zu ziehen, dass es einer Anfechtungsmöglichkeit gegen die Nichtaufnahme eines Bewerbers in eine Vorauswahlliste für potentielle Insolvenzverwalter bedarf.

Mit Beschlüssen vom 03. August 2004 - 1 BvR 135/00 und 1 BvR 1086/01 - und vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 - hat das Gericht entschieden, dass weder die Entscheidung über die Nichtaufnahme in eine Vorauswahlliste noch die Entscheidung über die Bestellung zum Insolvenzverwalter selbst der Rechtsprechung (im materiellen Sinne) zuzuordnen ist, da keine Streitentscheidung im klassischen Sinne vorliegt. Jedoch handele in beiden Fällen der Richter in voller richterlicher Unabhängigkeit.

Gegen die Nichtaufnahme in die Vorauswahlliste müsse wegen der fehlenden Rechtsprechungsqualität der Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben sein, Art. 19 Abs. 4 GG. Dies gelte zwar im Prinzip auch in gleicher Weise für die Auswahlentscheidung selbst. Hier seien aber auch die entgegenstehenden Interessen der Gläubiger an einer zügigen und letztgültigen Entscheidung über die Person des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen, so dass ausnahmsweise der nicht bestellte Mitbewerber auf nachgelagerten Rechtsschutz (Fortsetzungsfeststellungsklage, Amtshaftungsansprüche) zu verweisen sei.

Gerade weil die Bestellungsentscheidung eine Eilentscheidung sei und keiner direkten Anfechtungsmöglichkeit unterliege komme der Vorauswahlliste für die Verwirklichung des Anspruchs aller Bewerber aus Art. 3 Abs. 1 GG (im Beschluss vom 03.08.2004 auch: aus Art. 12 GG) auf ein faires Auswahlverfahren besondere Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu im Beschluss vom 23.05.2006, RN 43 f. aus: " Erforderlich ist aber ein Verfahren, das dem Richter nicht nur eine zügige Eignungsprüfung für das konkrete Verfahren ermöglicht sondern ihm außerdem hinreichende Informationen für eine pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens verschafft und verfügbar macht. Hierbei kommt insbesondere dem weithin üblichen Vorauswahlverfahren entscheidende Bedeutung zu. Es kann dem Richter einen Rahmen geben, der ihm trotz der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung im konkreten Insolvenzverfahren vermittelt. .... Um diese Funktion erfüllen zu können darf sich ein dem konkreten Insolvenzverfahren vorgelagertes allgemeines Vorauswahlverfahren nicht nur auf das Erstellen einer Liste mit Namen und Anschriften interessierter Bewerber beschränken. Es muss vielmehr auch die Erhebung, Verifizierung und Strukturierung der Daten gewährleisten, die nach der Einschätzung des jeweiligen Insolvenzrichters nicht nur für die Feststellung der Eignung eines Bewerbers im konkreten Fall maßgebend sind sondern vor allem auch eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahl des Insolvenzverwalters aus dem Kreis der geeigneten Bewerber ermöglichen. "

Hieraus folgt für die Führung der Vorauswahlliste folgendes:

III. Auswirkung des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

Mit Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte ist nicht zu rechnen. Insbesondere wird auch die Anhebung des Vergütungsrahmens für Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht zu einer messbaren Steigerung der Ausgaben führen. Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vergütung in der Regel aus der Insolvenzmasse gezahlt wird und nur in Fällen der Masselosigkeit oder Masseunzulänglichkeit der Staatskasse zur Last fällt. In diesen Fällen wird es sich jedoch in der Regel um eher einfach gelagerte Sachverhalte handeln, in denen entweder überhaupt kein Gläubigerausschuss bestellt wird, oder die Vergütung am unteren Rand der Spanne anzusiedeln sein wird und damit den bereits nach jetziger Gesetzeslage anfallenden Kosten entspricht.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IV. Gesetzgebungskompetenz, Sonstiges

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (das bürgerliche Recht, das gerichtliche Verfahren). Der Bund kann diese Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes in Anspruch nehmen, da für das Insolvenzverfahren bundeseinheitliche Regelungen bestehen müssen. Nur durch ein einheitliches Verfahrensrecht kann gewährleistet werden, dass das Vermögen des Schuldners im Interesse der Insolvenzgläubiger möglichst optimal verwertet oder Sanierungschancen für das schuldnerische Unternehmen genutzt werden können. Bei unterschiedlichen Verfahrensregelungen können die Betroffenen nicht darauf vertrauen, in allen Ländern in gleicher Weise Rechtsschutz zu erlangen, was die Rechtswege zu den Bundesgerichten erschwert.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Nummer 1

§ 5 Absatz 4 kann aufgehoben werden, da die elektronische Verfahrensführung umfassend in einem neuen § 5a geregelt werden soll, s. hierzu Nummer 2.

Zu Nummer 2

Der neue § 5a enthält die zur Standardisierung sowie zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs notwendigen Verordnungsermächtigungen. Die nähere Festlegung von Inhalt und Gliederung der Verzeichnisse, Tabellen, Berichte und der Schlussrechnung sowie etwaiger Anlagen soll bundeseinheitlich erfolgen, um die in mehreren Ländern und bundesweit tätigen Verwalter nicht mit unterschiedlichen Standards zu belasten. Die elektronische Einreichung und die weitere justizinterne Aktenführung, also insbesondere die weitere Behandlung und Speicherung der eingereichten Dokumente, muss dagegen jedes Land selbst vorgeben und an sein justizeigenes IT-System anpassen können. Absätze 1 und 2 enthalten dementsprechend unterschiedliche Verordnungsermächtigungen.

Absatz 3 enthält die Möglichkeit, Dokumente den Verfahrensbeteiligten mittels Online-Einsicht zugänglich zu machen. Die Möglichkeit der Online-Einsicht verbessert die Informationsmöglichkeiten der Gläubiger und entlastet die Gerichte von Einsichtnahme- und Übersendungsersuchen.

Die Einrichtung eines solchen Systems setzt voraus, dass ausreichende Vorkehrungen gegen einen Missbrauch getroffen werden. Insbesondere ist über ein Identifizierungsverfahren sicher zu stellen, dass nur die Verfahrensbeteiligten Zugriff auf die Dokumente aus ihrem Verfahren haben.

Die Internet-Einsicht betrifft nicht die gesamte Verfahrensakte, sondern ist beschränkt auf einzelne Dokumente, in die nach anderen besonderen Vorschriften ein Einsichtsrecht besteht.

Dies sind insbesondere die bisher auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme bereit zu haltenden Unterlagen, wie z.B. die in § 154 benannten Verzeichnisse und Übersichten, die Insolvenztabelle nach § 175 Abs. 1 und eine Entscheidung über die Berichtigung eines Verzeichnisses nach § 194 Abs. 3.

Absatz 3 Satz 2 ermöglicht es, eine "Kurzübersicht" über den Verfahrensstand für die Beteiligten zur Verfügung zu stellen. In Betracht kommen namentlich die aus dem letzten Zwischenbericht des Verwalters ersichtlichen Daten über die voraussichtliche Verfahrensdauer und eine zu erwartende Quote. Mit diesen Möglichkeiten dürfte sich der überwiegende Teil der Informationsinteressen der Verfahrensbeteiligten abdecken lassen.

Zu Nummer 3

In Insolvenzverfahren mit größeren Vermögensmassen sind häufig bereits im Eröffnungsverfahren Entscheidungen zu treffen, die für das weitere Verfahren von erheblicher Bedeutung sind. Vor allem die Weichen für eine erfolgreiche Unternehmensfortführung werden häufig in den ersten Wochen nach dem Insolvenzantrag und nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. In diesen Verfahren ist es sinnvoll, gleich zu Beginn auf die Kompetenz der Gläubiger zurückgreifen zu können. Diese kommen zum einen in der Regel aus demselben Wirtschaftszweig wie der Schuldner, haben insofern auch das erforderliche Wissen, zu einer erfolgreichen Sanierung beizutragen und haben auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer erfolgreichen Sanierung des Schuldners.

Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses bereits im Eröffnungsverfahren ist in der Insolvenzordnung aber bislang nicht geregelt, und in der Praxis umstritten. Daher sorgt eine Aufnahme in den Katalog möglicher Sicherungsmaßnahmen für Klarheit.

Hinsichtlich der Aufgaben, Beschlussfassung und Vergütung der Mitglieder wird auf die Vorschriften über den im eröffneten Verfahren eingesetzten Gläubigerausschuss verwiesen.

Zu Nummer 4

Die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung ist technisch von der Terminsbestimmung zu trennen. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet der Richter, während die nachfolgenden Termine vom Rechtspfleger wahrgenommen werden. Dieser sollte daher auch über die Terminszeit entscheiden können. § 29 Abs. 1 sieht jedoch eine einheitliche Entscheidung auch über die Terminierung im Eröffnungsbeschluss vor. Durch die geänderte Formulierung wird auch eine getrennte Entscheidung ermöglicht; eine gemeinsame Bestimmung in einem Beschluss bleibt nach wie vor als alternative Verfahrensweise zulässig.

Trotz der Trennung in technischer Hinsicht ist die aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung vorgeschriebene Gleichzeitigkeit beider Beschlüsse aber beizubehalten.

Die Neufassung kehrt damit zurück zu der flexibleren Gestaltung unter Geltung der Konkursordnung, von der die Insolvenzordnung ohne erkennbaren Grund abweicht.

Zu Nummer 5

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Nummer 6

§ 56 wird ergänzt um die Einführung einer Beschwerdemöglichkeit gegen die Nichtaufnahme in eine Vorauswahlliste, sowie eine Regelung der Grundzüge des Bewerbungsverfahrens, entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Grundsätzen.

Allen Entscheidungen im Rahmen einer Vorauswahlliste ist eigen, dass sie unabhängig von einem konkreten Insolvenzverfahren diesem vorgelagert sind. Es ist vorab darüber zu entscheiden, ob ein Bewerber generell für die Zuweisung von Insolvenzverfahren in Betracht gezogen werden kann. Absatz 2 enthält entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Zuweisung der Listenführung an die einzelnen Insolvenzrichter, die hierüber in richterlicher Unabhängigkeit entscheiden. Auch die Kriterien, die zur Annahme einer generellen Eignung führen sind vom Richter selbst festzulegen. Dabei kann zwischen verschiedenen Verfahrensarten differenziert werden. Eine Differenzierung kommt auch bei der Bewerbung und bei der Bescheidung durch das Gericht in Frage. So könnten etwa verschiedene Kriterien für Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren entwickelt werden, ebenso wie der Antrag und die Eignungsfeststellung auf die eine oder die andere Verfahrensart beschränkt werden kann.

Um das Verfahren transparent zu gestalten und die gerichtliche Entscheidung für den Bewerber nachvollziehbar zu machen, sind die vom Gericht festgelegten Kriterien offen zu legen.

Erfüllt ein Bewerber nicht alle Anforderungen, kann die Zulassung mit Auflagen versehen werden.

Nicht ausgeschlossen ist durch die vorgesehene Formulierung, dass im Einzelfall auch ein Insolvenzverwalter bestellt wird, der zuvor nicht auf die vom Richter geführte Liste aufgenommen wurde. Dies kann etwa erforderlich werden, wenn bestimmte Branchen- oder Sprachkenntnisse erforderlich sind, die von den bei dem Gericht geführten Verwaltern nicht abgedeckt werden.

Ebenso ist durch die Formulierung nicht ausgeschlossen, dass alle bei einem Insolvenzgericht tätigen Richter sich auf gemeinsame Kriterien und eine einheitliche Liste verständigen.

Dies wäre im Interesse der sich bewerbenden Insolvenzverwalter sogar wünschenswert, kann aber aus den vom Bundesverfassungsgericht ausgeführten Gründen nicht erzwungen werden.

Absatz 4 enthält die Voraussetzungen für ein Delisting, die spiegelbildlich zu den Zulassungsvoraussetzungen ausgestaltet sind. Die bereits getroffene Feststellung der grundsätzlichen Eignung für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter ist dann aufzuheben, wenn sie im Lichte der neuen Erkenntnisse nicht getroffen worden wäre. Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um erst nachträglich aufgetretene oder nachträglich bekannt gewordene Umstände handelt.

Ungeeignet ist ein Bewerber auch dann, wenn er eine Auflage, mit der seine Eignung sichergestellt werden sollte, nicht erfüllt.

Eine Beschwerdemöglichkeit ist nur für den abgelehnten Bewerber vorgesehen, nicht etwa auch für Mitbewerber gegen die Zulassung eines Anderen im Sinne einer Konkurrentenklage.

Spiegelbildlich zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung muss auch die Beschwerde gegen ein späteres Delisting zulässig sein. Bei der Anordnung von Auflagen ist nur eine Beschwerde gegen die Anordnung selbst vorgesehen. Dagegen kann die Berechtigung der Auflagen nicht mehr inzidenter im Rahmen einer Beschwerde gegen eine spätere Zulassungsaufhebung wegen Nichterfüllung der Auflagen überprüft werden. Durch diese Einschränkung soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Rechtsklarheit geschaffen werden.

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a)

Die Anforderung von Zwischenberichten verursacht bei den Gerichten einen erheblichen Schriftverkehr. Der neue Absatz 2 legt daher eine Regelberichtsfrist von sechs Monaten fest, beginnend mit dem Berichtstermin gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 1. Eine turnusmäßige Berichtspflicht von 6 Monaten ist ohnehin vielfach in der Praxis üblich. Im Einzelfall kann das Gericht eine abweichende Bestimmung treffen. Dies kann etwa eine kürzere Frist zu Beginn eines umfangreichen Verfahrens, aber auch eine längere Frist bei einfach gelagerten Sachverhalten oder gegen Ende eines Verfahrens sein.

Zu Buchstabe b)

Der bisherige Absatz 3 wird in den neu gefassten § 59 übernommen, der sich insgesamt mit der Entlassung eines Verwalters während eines laufenden Verfahrens und dessen Folgen befasst (s. unten zu Nummer 9). Er kann daher an der bisherigen Stelle entfallen. Stattdessen wird neu eine datenschutzrechtlich erforderliche gesetzliche Grundlage für eine Erweiterung der Mitteilungspflichten nach MiZi und MiStra eingeführt. Die Regelung entspricht im wesentlichen der Parallelvorschrift des § 36a Abs. 3 BRAO. Welche Mitteilungen im Einzelnen den in § 58 Absatz 3 normierten Voraussetzungen entsprechen, wird - ebenso wie bei den übrigen Berufsgruppen - erst in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften konkretisiert.

Eine Schwierigkeit besteht allerdings darin, dass "der Insolvenzverwalter" nicht immer als solcher erkennbar ist. Entsprechende Mitteilungspflichten bestehen zwar hinsichtlich Verfahren gegen Rechtsanwälte und Steuerberater; diese werden der zuständigen Kammer mitgeteilt.

Es wird jedoch nicht überprüft, ob der Rechtsanwalt oder Steuerberater schwerpunktmäßig als Insolvenzverwalter tätig ist. Da viele Insolvenzverwalter zudem überregional tätig sind müssten, um eine lückenlose Information sicher zu stellen, ggf. alle Insolvenzgerichte in Deutschland unterrichtet werden. Der entsprechende Verwaltungsaufwand für eine solche möglichst vollständige Mitteilungspflicht erscheint gegenüber dem daraus zu erzielenden Nutzen aber unverhältnismäßig. Daher ist nur eine Mitteilungspflicht bei als solchen erkennbaren Insolvenzverwaltern an das jeweilige örtliche Insolvenzgericht vorgesehen, auch wenn hierdurch aus den o.g. Gründen nur eine lückenhafte Information erreicht werden kann. Es kann aber jedenfalls im Regelfall davon ausgegangen werden, dass am Kanzleisitz auch der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Unterhält der Verwalter an mehreren Orten Büros oder Niederlassungen, so sind alle zuständigen Insolvenzgerichte zu benachrichtigen.

Zu Nummer 8

Der neu eingefügte § 58a befasst sich mit dem Inhalt der nach § 58 vorzulegenden Zwischenberichte.

Er enthält dabei lediglich Mindeststandards. Sollten aus Anlass des konkreten Verfahrens weitere Darlegungen erforderlich sein, ist daher eine entsprechende Anforderung durch das Gericht nicht ausgeschlossen.

Absatz 1 legt in Grundzügen den Mindestinhalt der Zwischenberichte fest. Das fortgeschriebene Verzeichnisse der Massegegenstände und die fortgeschriebene Vermögensübersicht nehmen Bezug auf §§ 151 und 153. Die bei Aufstellung dieser Unterlagen verwendeten Ordnungskennzeichen sind in den Zwischenberichten in gleicher Weise zu benutzen, so dass der Verbleib der Gegenstände und ihre ordnungsgemäße Verwertung ausgehend vom Verzeichnis der Massegegenstände und vom Vermögensverzeichnis über alle Zwischenberichte bis zur Schlussrechnung leicht nachvollzogen werden kann.

Diesem Erfordernis kann bei einer Betriebsfortführung mit stets wechselndem Bestand der Masse jedoch nicht Rechnung getragen werden. Soweit und solange das schuldnerische Unternehmen fortgeführt wird, ist daher stattdessen die Mitteilung des vorläufigen Ergebnisses der Betriebsfortführung vorgesehen.

Eine Zwischenabrechnung wird nicht gefordert. Jedoch ist eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben - zunächst ohne Belege - vorzulegen. Hierdurch wird erreicht, dass die entsprechenden Positionen in den Verwalterbüros zeitnah gebucht werden müssen. Dies dient der Vorbeugung gegen mögliche Manipulationen. Es wird erschwert - wie in der Vergangenheit vorgekommen - im Sinne eines Schneeballsystems Einnahmen aus späteren Verfahren zur Deckung von unzulässigen Entnahmen in früheren Verfahren "umzubuchen".

Diese Unterlagen und Angaben sollten in der Regel ausreichen, dem Gericht einen Überblick über den Sachstand zu verschaffen und eine überschlägige Prüfung der Verwaltung zu ermöglichen.

Weitere Erläuterungen sind daher nach Absatz 2 Satz 1 nur hinzuzufügen, soweit sie zum Verständnis erforderlich sind.

Als Mindestanforderung an den Nachweis der Richtigkeit des Zwischenberichtes ist ein Nachweis über die aktuellen Kontenstände vorgesehen. Hier wird im Allgemeinen ein aktueller Kontoauszug ausreichen. Dem Gericht bleibt jedoch nach Absatz 2 Satz 2 vorbehalten, im Einzelfall weitere Nachweise zur Überprüfung der Angaben zu fordern.

Zu Nummer 9

In § 59 werden nun alle Vorschriften zu einem Verwalterwechsel und dessen Folgen zusammengefasst, konkretisiert und um ggf. notwendige Zwangsmaßnahmen erweitert.

Absatz 2 definiert die elementaren Pflichten zur geordneten Übergabe der Verfahren an den neu bestellten Verwalter, und übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 58 Abs. 3.

Absatz 3 verschärft die Vollstreckungsmöglichkeiten gegen einen Verwalter, dessen Amt beendet ist, sofern er ohne ausreichenden Grund Unterlagen oder Massegegenstände zurückbehält.

Durch die Verweisung auf die Herausgabevollstreckung nach der Zivilprozessordnung wird die gezielte Suche nach den herauszugebenden Gegenständen unmittelbar vor Ort ermöglicht. Dies ist dann besonders wichtig, wenn der bisherige Verwalter wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten entlassen wurde, und sich nun dem Zugriff des Insolvenzgerichts entzieht. Als Grundlage für eine derartige, in geschützte Rechtspositionen des Vollstreckungsschuldners eingreifende Vollstreckung ist allerdings ein ausdrücklicher gerichtlicher Beschluss zu fordern, in dem die herauszugebenden Gegenstände bezeichnet sind.

Absatz 4 enthält die Möglichkeit, durch gerichtlichen Beschluss die Guthaben von Anderkonten auf den neuen Verwalter zu übertragen. Die bloße Vorlage des Entlassungs- und Neubestellungsbeschlusses reicht nicht immer aus, um bei den Kreditinstituten die Auskehrung der Guthaben an den neuen Verwalter zu erreichen, was in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten führt. Der neue Verwalter ist auf eine zügige Übertragung der Guthaben angewiesen, um die Liquidität des schuldnerischen Unternehmens erhalten zu können. Es soll daher eine besondere gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Anordnung des Gerichts geschaffen werden.

Der Beschluss ist in seiner Ausgestaltung an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsrechtes der Zivilprozessordnung angelehnt. Absatz 4 Satz 1 enthält auch die Möglichkeit, eine nur teilweise Übertragung anzuordnen, damit noch ausstehenden Vergütungsansprüchen des entlassenen Verwalters Rechnung getragen werden kann. Satz 2 beschränkt die Einziehung auf ein vom neuen Verwalter angelegtes Anderkonto, so dass auch bei einem Verwalterwechsel dem Gedanken des § 149a (s. Artikel 1 Nummer 14) Rechnung getragen wird.

Absatz 5 enthält die notwendige Anpassung der Beschwerdemöglichkeiten an die Änderungen der vorhergehenden Absätze.

Zu Nummer 10

Die Vorschrift lehnt sich an die Parallelvorschrift des § 51 BRAO an. Die Haftpflichtversicherung ist solange zu unterhalten, wie dem Verwalter mindestens ein Insolvenzverfahren zugewiesen ist.

Die Höhe der Mindestversicherungssumme liegt bei 1,5 Mio. EUR. Dieser Betrag erscheint bei der Übernahme auch von Regelinsolvenzverfahren angemessen, aber auch ausreichend, um die üblichen Risiken aus der Verwaltertätigkeit abzudecken. Ähnliche Mindestversicherungssummen werden vielfach auch von den Gerichten in den von ihnen entworfenen Bewerbungsbögen zur Insolvenzverwalterauswahl gefordert. Macht ein Insolvenzverwalter von der in § 56 Abs. 1 Satz 2 eröffneten Möglichkeit Gebrauch, seine Tätigkeit auf Verbraucherinsolvenzverfahren zu beschränken, so wird im Hinblick auf das geringere Schadenrisiko auch ein Versicherungssumme von 500 000 Euro als ausreichend angesehen.

Wie bereits zur Änderung des § 58 Abs. 3 in Nummer 7 b ausgeführt, ist im Zweifel anzunehmen, dass an den Orten, an denen der Verwalter ein Büro unterhält, auch der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit liegt. Daher sollen die für diese Orte zuständigen Insolvenzgerichte über eine Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages unterrichtet werden. Dies ermöglicht es dem Insolvenzgericht, die von ihm als geboten angesehenen Konsequenzen zu ziehen, also etwa den Verwalter von seiner Vorauswahlliste zu streichen.

Über die Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 1 gilt die Versicherungspflicht auch bereits für vorläufige Insolvenzverwalter.

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a)

In Absatz 1 wird in Grundzügen der Mindestinhalt der Schlussrechnung festgelegt. Teil der Gesamtrechnung ist jedenfalls ein abschließender Bericht nebst den Unterlagen, die auch einem Zwischenbericht nach § 58a beizufügen sind, sowie die eigentliche Schlussrechnung.

Ebenso wie in § 58a wird unterschieden zwischen Verfahren, in denen eine Liquidation des schuldnerischen Unternehmens erfolgt und solchen, in denen das Unternehmen fortgeführt wird.

Zu Buchstabe b)

Absatz 2 enthält die Mindestprüfungsaufgaben des Gerichts. Für die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben in der Schlussrechnung ist die Durchführung einer angemessenen Anzahl von Stichproben notwendig, aber auch ausreichend. Daneben wird klargestellt, dass nur die Regelmäßigkeit, nicht aber eine Überprüfung des Verwalterhandelns auf seine wirtschaftliche Zweckmäßigkeit Aufgabe des Gerichts ist.

Zu Buchstabe c) und d)

Die Vorschriften enthalten Folgeänderungen.

Zu Nummer 12

Die Änderung enthält die Befugnis der Gläubigerversammlung, ein über den Rahmen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung hinausgehende Vergütung oder eine abweichende Berechnungsart der Vergütung für Mitglieder des Gläubigerausschusses zu beschließen.

Sie hat damit freie Hand, die von ihr gewünschten Personen durch entsprechende Bezahlung für eine Mitarbeit im Gläubigerausschuss zu gewinnen. Dabei darf aber die Staatskasse nicht durch die prinzipiell unbeschränkte Beschlussmöglichkeit der Gläubiger belastet werden. Daher schließt Satz 2 eine Festsetzung von Vergütungsanteilen, die über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinausgehen, zu Lasten der Staatskasse aus. Um einen Missbrauch der Gestaltungsfreiheit zu Lasten anderer Insolvenzgläubiger auszuschließen, ist die Befugnis zur Überschreitung des Vergütungsrahmens auf solche Fälle beschränkt, in denen sie im Gesamtinteresse aller Gläubiger liegt.

Zu Nummer 13

Zur Verfahrensbeschleunigung und besseren Information der Gläubiger über den Verfahrensstand und das weitere geplante Vorgehen sollen die Möglichkeiten, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu verlangen, erweitert werden. Jeweils nach Ablauf von zwei Jahren seit dem letzten Termin werden daher die Schwellenwerte für das Einberufungsverlangen herabgesetzt.

Zu Nummer 14

Absatz 1 normiert die Pflicht zur Führung eines Kontos in jedem Verfahren, sobald Insolvenzmasse zu verwalten ist. Zugleich wird klargestellt, dass sog. Poolkonten unzulässig sind. Beides dient der Herstellung transparenter und nachvollziehbarer Zahlungsflüsse.

Um eine Kontrolle weiter zu erleichtern, hat der Insolvenzverwalter eine Liste über die von ihm geführten Anderkonten zu erstellen.

Absatz 3 sieht vor, dass grundsätzlich keine Bargeldgeschäfte vorgenommen werden sollen.

Auch dies dient der Herstellung transparenter und kontrollierbarer Zahlungsflüsse. Es lässt sich allerdings die Notwendigkeit zur Vornahme von Bargeldgeschäften nicht in allen Verfahren ausschließen. Zu denken ist hier etwa die Fortführung von Betrieben, in denen typischerweise Bargeldgeschäfte vorgenommen werden, wie etwa den Einzelhandel. Die Vorschrift ist daher von vornherein auf atypische Bargeldgeschäfte beschränkt. Zusätzlich ist sie als Sollvorschrift ausgestaltet. Denn auch in atypischen Fällen lässt sich die Notwendigkeit von Bargeldgeschäften nicht ganz ausschließen. Zu denken ist etwa an den Fall, dass ein Masseschuldner seine Forderung im Büro des Insolvenzverwalters mit Bargeld begleicht. In diesen Fällen sind aber die Bargeldgeschäfte im nächsten Bericht offen zu legen.

Zu Nummer 15

Die Änderung setzt die Vorgaben zum Mindestinhalt von Verzeichnissen und zur Nachvollziehbarkeit des Verbleibs einzelner Massegegenstände für das Verzeichnis der Massegegenstände um.

Zu Nummer 16

Die Änderung setzt die Vorgaben zum Mindestinhalt von Verzeichnissen und zur Nachvollziehbarkeit des Verbleibs einzelner Massegegenstände für das Vermögensverzeichnis um.

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a) und b)

Bei Anzeige einer Masseunzulänglichkeit durch den Verwalter besteht für die Gläubiger keine Möglichkeit einer Überprüfung, ob diese tatsächlich vorliegt, und auf welchen Ursachen sie beruht. Schon die weitere Beteiligung der Insolvenzgläubiger im Verfahren nach Anzeige einer Masseunzulänglichkeit ist in der Praxis streitig. Die Insolvenzgläubiger haben jedoch ein berechtigtes Interesse an den Ursachen und einer weiteren Beteiligung am Verfahren, da sie entgegen der ursprünglichen Einschätzung des Verwalters tatsächlich nicht mehr mit der Ausschüttung einer Quote auf ihre Forderung rechnen können. Der Entwurf sieht daher eine Begründungspflicht des Insolvenzverwalters über Hintergründe und Ursachen der Masseunzulänglichkeit vor. Durch die Übersendung der Anzeige soll den Gläubigern Kenntnis von der Begründung des Verwalters verschafft werden. Eine Zustellung ist im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten, die den Rest der Masse weiter schmälern würde, nicht vorgesehen. So wäre auch eine Benachrichtigung der Gläubiger etwa per E-Mail ausreichend.

Zu Buchstabe c)

Wegen des großen Aufwandes und der oftmals geringen Teilnehmerzahl erscheint es zwar nicht geboten, stets einen gesonderten Termin allein zur Gläubigerinformation über die Hintergründe der Masseunzulänglichkeit anzusetzen. Findet jedoch aus anderen Gründen ohnehin noch ein Termin statt, so sollte dieser auch dazu genutzt werden, die Gläubigerversammlung über die Hintergründe der Masseunzulänglichkeit zu informieren. Er erhält in diesem Fall einen zusätzlichen Tagesordnungspunkt.

Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung)

Zu Nummer 1

Zusätzlich zur Grundhaftpflichtversicherung ist es weithin üblich, dass bei Verfahren mit hohem zu verwaltendem Vermögen eine gesonderte, verfahrensbezogene Haftpflichtversicherung mit höherer Deckungssumme abgeschlossen wird. Die dafür verauslagten Beträge können eine beträchtliche Höhe erreichen, die durch die Auslagenpauschale des § 8 Abs. 3 nicht abgedeckt wird. Der Verwalter steht daher vor der Wahl, entweder diese Kosten zu einem erheblichen Anteil selbst zu tragen, oder von einer Pauschalabrechnung Abstand zu nehmen. Letzteres führt sowohl beim Verwalter als auch bei Gericht und den übrigen am Festsetzungsverfahren Beteiligten zu Mehraufwand. Da der Abschluss der Versicherung auch dem Interesse und dem Schutz der Masse dient, sollte der Verwalter diese Kosten auch neben dem Pauschsatz des § 8 Abs. 3 geltend machen können.

Zu Nummer 2

Die Änderung sieht eine Anhebung des Vergütungsrahmens vor, um mehr und besser qualifizierte Personen für eine Mitarbeit im Gläubigerausschuss gewinnen zu können. Eine Verdoppelung der Obergrenze erscheint dabei angemessen. Zusätzlich können die Gläubiger eine noch höhere Vergütung beschließen, vgl. hierzu Artikel 1 Nummer 12.

Zu Nummer 3

Die Änderung übernimmt das bewährte und arbeitssparende Prinzip der Pauschsätze zur Abgeltung von Auslagen auch für die Mitglieder des Gläubigerausschusses. Im Hinblick auf den geringeren Umfang der Tätigkeit sind die Höchstsätze gegenüber § 8 Absatz 3 niedriger angesetzt.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das Inkrafttreten der Verordnungsermächtigungen ist vorgezogen damit ein ausreichend langer Vorlauf besteht, innerhalb dessen die Verordnungen erlassen werden können.