915. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2013
A
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die beabsichtigte Anpassung der bestehenden Richtlinie 97/23/EG an den Beschluss Nr. 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Vermarktung von Produkten.
- 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in einigen Punkten die Anpassungen über rein formelle oder kleinere technische Modifikationen hinausgehen und potentiell signifikante Änderungen in der Praxis zur Folge haben werden.
- 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass an den ursprünglichen Begriffen "Gefahr" und "Gefahrenanalyse" festgehalten wird und im gesamten Richtlinientext die neuen Begriffe "Risiko" und "Risikoanalyse" durch diese ersetzt werden. Im gesamten Richtlinienvorschlag wurde der Begriff "Gefahr" ("Hazard") durch den Begriff "Risiko" ("Risk") ersetzt. Alle nationalen Experten der zuständigen "Working Group Pressure (WGP)" der Kommission sowie alle interessierten Fachkreise (Hersteller, Betreiber und notifizierte Stellen) haben einstimmig die Kommission aufgefordert, den Begriff der "Gefahrenanalyse" zu belassen und nicht den Begriff "Risikobewertung" einzuführen. Der Begriff "Risiko" ist definiert als das Produkt aus Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ereignisses multipliziert mit der hieraus resultierenden Schadensintensität (Schadenshöhe). Der Hersteller eines Druckgeräts kann im Normalfall das Schadensausmaß im Falle eines Zerknalls nicht voraussagen, da er über keine Informationen hinsichtlich der exakten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen des Druckgeräts verfügt. Es geht darum, durch die Richtlinie einen Zerknall zu verhindern. Eine "Inkaufnahme" eines solchen Unfalls (also eine Wahrscheinlichkeit) im Rahmen der Planung und Auslegung wäre ein Widerspruch zur Richtlinie. Aus diesem Grund ist für die Herstellung eines Druckgerätes eine Gefahrenanalyse erforderlich.
- 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Streichung des Begriffs "Baugruppe" in zahlreichen Vorschriften aus juristischer Sicht sehr ernsthafte negative Konsequenzen und viele Missverständnisse nach sich ziehen kann. Er fordert daher die Bundesregierung auf, sich dafür stark zu machen, dass an der ursprünglichen Formulierung "Druckgeräte und/oder Baugruppen" festgehalten wird. So führt beispielsweise die vorgesehene Streichung des Ausdrucks "und/oder Baugruppen" in den Artikeln 3 und 5 dazu, dass Baugruppen, obwohl sie in anderen Passagen der vorgeschlagenen Richtlinie eingehend beschrieben und definiert werden, rein rechtlich nicht mehr auf dem gleichen Niveau stehen wie einzelne Druckgeräte. So heißt es jetzt im vorgeschlagenen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1:
"Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Druckgeräten... nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den Anforderungen der Richtlinie entsprechen." Bislang hingegen - d.h. in der derzeitigen Richtlinie 97/23/EG - bezieht sich diese Vorschrift (dort Artikel 4 Absatz 1) explizit auf Druckgeräte und Baugruppen. Im Richtlinienvorschlag wird der freie Warenverkehr für Baugruppen an dieser Stelle nicht mehr explizit garantiert.
B
- 5. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.