Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Punkt 16 der 902. Sitzung des Bundesrates am 02. November 2012

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf anstelle von Ziffer 9 der BR-Drucksache 557/1/12 wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 EGovG)

Begründung:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung dient u.a. der verwaltungstechnischen Umsetzung der mit dem Personalausweis- und dem De-Mail-Gesetz ermöglichten Behördenverfahren. In der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung werden alle Behörden verpflichtet, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen. Mit dieser umfassenden Verpflichtung können im Hinblick auf den Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur unnötige Investitionen ausgelöst werden. Aus diesem Grund ist die Einführung einer Soll-Regelung zielführender.

Zudem ist die Finanzierung der E-Government-Strukturen durch den Bund zu gewährleisten, hilfsweise sind die verpflichtenden Regelungen in Soll- oder Kannbestimmungen umzuwandeln, damit die erforderlichen Investitionen im Einklang mit den jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln erfolgen können.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Ziffer 9 Buchstabe a der Ausschussempfehlungen hätte durch das umfassende Ersetzen der verpflichtenden Regelung durch eine Kann-Regelung die Zielrichtung des Gesetzes konterkariert. Durch die Soll-Regelung im neuen Satz 2 wird ausgeschlossen, dass in Hinblick auf den Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur unnötige Investitionen getätigt werden müssen.

In Ziffer 9 Buchstabe b des vorliegenden Antrags wird klarer herausgestellt, dass E-Government nicht verhindert werden soll, sondern dass die Finanzierung durch den Bund sichergestellt werden muss.