Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 738/09 (PDF) = AE-Nr. 090783 und
Drucksache 546/12 (PDF) = AE-Nr. 120696
Europäische Kommission
Brüssel, den 12.9.2012
COM (2012) 512 final
2012/0244 (COD)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Die Solidität des Bankensektors ist heute noch immer in vielen Fällen eng mit dem Mitgliedstaat der Niederlassung verknüpft. Zweifel an der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Schuldenstände, den Wachstumsaussichten und der Existenzfähigkeit von Kreditinstituten haben negative, sich gegenseitig verstärkende Markttrends hervorgebracht. Dies kann Risiken für die Existenzfähigkeit einiger Kreditinstitute sowie für die Stabilität des Finanzsystems mit sich bringen und die ohnehin schon angespannten öffentlichen Finanzen der betroffenen Mitgliedstaaten schwer belasten.
Innerhalb des Euro-Währungsgebiets, wo die gemeinsame Währung die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Entwicklungen in einem Mitgliedstaat Risiken für die wirtschaftliche Entwicklung und die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt mit sich bringen, ist dies mit besonderen Risiken verbunden. Auch schwächt das derzeitige Risiko eines finanziellen Auseinanderdriftens der Mitgliedstaaten den Finanzdienstleistungsbinnenmarkt erheblich und verhindert, dass er zur wirtschaftlichen Erholung beiträgt.
Die Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und die Schaffung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) haben bereits zu verbesserter Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und zur Ausarbeitung eines einheitlichen Regelwerks für den Finanzdienstleistungsbereich in der EU beigetragen. Ein großer Teil der Bankenaufsicht liegt jedoch nach wie vor bei den Mitgliedstaaten und kann deshalb mit integrierten Bankenmärkten nicht Schritt halten. Aufsichtliche Versäumnisse haben seit Ausbruch der Bankenkrise das Vertrauen in den EU-Bankensektor erheblich erschüttert und die angespannte Lage an den Staatsanleihemärkten des Euro-Währungsgebiets weiter verschärft.
Im Mai 2012 hat die Kommission deshalb als einen Schritt hin zu der längerfristig angestrebten wirtschafts- und finanzpolitischen Integration und zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Banken und den Euro zur Schaffung einer Bankenunion aufgerufen. Eine der Kernkomponenten dieser Bankenunion sollte ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) sein, in dessen Rahmen die Banken unmittelbar beaufsichtigt werden, damit die Aufsichtsvorschriften konsequent und unvoreingenommen durchgesetzt werden können und eine wirksame Aufsicht grenzübergreifender Bankenmärkte gewährleistet ist. Die Gewährleistung der gleichen, hohen Aufsichtsstandards im gesamten Euro-Währungsgebiet wird zur Schaffung des notwendigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten beitragen, das eine Grundvoraussetzung für die Einführung jedes gemeinsamen Sicherheitsmechanismus darstellt.
Beim Gipfel der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets vom 29. Juni 2012 riefen die Staats-und Regierungschefs die Kommission auf, "in Kürze [...] Vorschläge für einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu unterbreiten. Sobald [...] ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken des Euro-Währungsgebiets eingerichtet worden ist, hätte der ESM nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit, Banken direkt [zu] rekapitalisieren." In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zur Tagung vom 28./29. Juni 2012 wurde der Präsident des Europäischen Rates gebeten, "einen spezifischen
Fahrplan mit Terminvorgaben für die Verwirklichung einer echten Wirtschafts- und Währungsunion" auszuarbeiten, der der Erklärung des Euro-Währungsgebiets sowie den Vorschlägen, die die Kommission dementsprechend vorlegen wird, Rechnung trägt.
Im Rahmen dieses neuen Mechanismus wird die EZB bei den Kreditinstituten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ein breites Spektrum an Aufsichtsaufgaben wahrnehmen. Zur Erhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts werden andere Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beitreten können.
Um zu vermeiden, dass es nach der Errichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts kommt, muss die ordnungsgemäße Funktionsweise der EBA sichergestellt werden. Zur weiteren Ausarbeitung des einheitlichen Regelwerks und zur Sicherstellung EU-weit konvergenter Aufsichtspraktiken sollte die EBA deshalb ihre Funktion behalten.
Gemeinsam mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 127 Absatz 6 AEUV werden durch die hier vorgeschlagene Verordnung gezielte Änderungen an der Verordnung zur Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgenommen.
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen
Die Kommission hat der Analyse Rechnung getragen, die im Zusammenhang mit dem Legislativpaket zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden durchgeführt wurde und bei der die für die Schaffung eines SSM wesentlichen operationellen, leitungsstrukturbezogenen, finanziellen und rechtlichen Aspekte bewertet worden sind. Eine förmliche Folgenabschätzung war innerhalb des von den Mitgliedern des Euro-Währungsgebiets auf ihrem Gipfel vom 29. Juni gesteckten Zeitplans nicht möglich.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Da sich die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, die durch die hier vorgeschlagene Verordnung geändert werden soll, auf Artikel 114 AEUV stützt, hat auch der vorliegende Vorschlag diese Rechtsgrundlage.
Der Vorschlag beschränkt sich darauf, die Verfahrensmodalitäten für die Tätigkeiten der EBA anzupassen, um dadurch der Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die EZB Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass die EBA ihre Funktionen, nämlich den Schutz der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts und die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems im Binnenmarkt, auch weiterhin erfüllen kann. Die Verteilung der betreffenden Kompetenzen zwischen der EBA und den nationalen Behörden wird durch den Vorschlag nicht angetastet. Die im Vorschlag enthaltenen Bestimmungen gehen nicht über das zur Erreichung der verfolgten Ziele unbedingt erforderliche Maß hinaus. Damit steht der Vorschlag mit den in Artikel5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in Einklang.
4. Einzelerläuterung zum Vorschlag
Befugnisse der EBA, insbesondere verbindliche Vermittlung/Maßnahmen im Krisenfall
Artikel 4, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 35 Absätze 1 bis 3 werden geändert, um zu gewährleisten, dass die EBA ihren Aufgaben auch in Bezug auf die EZB nachkommen kann.
Zu diesem Zweck wird klargestellt, dass der Begriff "zuständige Behörden" auch die EZB einschließt, wie in den anderen Artikeln, in denen auf "zuständige Behörden" Bezug genommen wird, der Fall.
Um zu gewährleisten, dass die EBA ihrer Aufgabe, Meinungsverschiedenheiten beizulegen und im Krisenfall tätig zu werden, auch in Bezug auf die EZB nachkommen kann, wird in Artikel 18 der Absatz 3a und in Artikel 19 der Absatz 3a eingefügt und damit ein spezielles Verfahren für die von der EBA nach Artikel 18 Absatz 3 oder Artikel 19 Absatz 3 gefassten Beschlüsse geschaffen. Nach diesem Verfahren sollte die EZB in Fällen, in denen sie einer Maßnahme der EBA zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit oder zur Reaktion auf einen Krisenfall nicht nachkommt, zur Darlegung ihrer Gründe verpflichtet werden. In diesem unwahrscheinlichen Fall kann die EBA - sollten die maßgeblichen Anforderungen in einer unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsvorschrift festgelegt sein - zur Durchsetzung ihrer Maßnahmen einen individuellen Beschluss an das betreffende Finanzinstitut richten, und wird von ihr erwartet, dass sie dies in der Regel auch tut. Dies wird die uneingeschränkte Durchsetzbarkeit der Maßnahmen, die die EBA zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten oder in Reaktion auf einen Krisenfall trifft, gewährleisten.
Abstimmungsmodalitäten
Die Tatsache, dass die EZB den Standpunkt der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets koordinieren wird, macht eine Überarbeitung der derzeit in der EBA-Verordnung vorgesehenen Abstimmungsmodalitäten erforderlich, da nur so gewährleistet werden kann, dass die EBA-Beschlüsse im Interesse der Erhaltung und Stärkung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen gefasst werden.
Nach der EBA-Verordnung werden Beschlüsse zu Regulierungsfragen (die in den Artikeln 10, 15 und 16 vorgesehenen verbindlichen technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen und die in Artikel 9 Absatz 5 vorgesehenen Beschlüsse zur Überprüfung von Beschränkungen für Finanztätigkeiten) und zu Haushaltsfragen (Kapitel VI) vom Rat der Aufseher mit qualifizierter Mehrheit im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 EUV und Artikel 3 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen gefasst.
Beschlüsse zu anderen Themen (wie zu einer Verletzung von Unionsrecht nach Artikel 17, einer Beilegung von Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 19 oder zur Wahl des Verwaltungsrats) werden vom Rat der Aufseher nach dem Grundsatz der Wahlgleichheit mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bleiben die Abstimmungsrechte unverändert, kann nicht gewährleistet werden, dass mit einfacher Mehrheit gefasste Beschlüsse allzeit die Interessen der Union als Ganzes widerspiegeln. Um zu gewährleisten, dass die Integrität des Binnenmarkts erhalten bleibt und gleichzeitig zu verhindern, dass die Beschlussfassung der EBA gelähmt werden könnte, müssen die Abstimmungsmodalitäten deshalb in einigen besonderen Fällen, für die eine einfache Mehrheit vorgesehen ist, angepasst werden.
Als beste Lösung zur Erreichung dieses Ziels wird die Möglichkeit angesehen, die Beschlussfassungsbefugnisse einem unabhängigen Gremium zu übertragen und eine starken umgekehrten Abstimmungsmechanismus vorzusehen, der sicherstellt, dass der von dem unabhängigen Gremium ausgearbeitete Vorschlag die Unterstützung von Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet angehören, und nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten erhält. Dies wird auch dafür sorgen, dass Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in Fällen, in denen gegen einen von ihnen Maßnahmen eingeleitet werden, nicht über eine Sperrminorität verfügen.
Um dem unabhängigen Gremium bei einer Verletzung des Unionsrechts und der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten stärkere Beschlussfassungsbefugnisse zu übertragen und die Bestimmungen zu seiner Zusammensetzung entsprechend zu ändern, wird Artikel 41 der EBA-Verordnung geändert.
Artikel 44 der EBA-Verordnung wird dahingehend geändert, dass die von dem unabhängigen Gremium vorgeschlagenen Beschlüsse als gefasst gelten, wenn sie nicht von einer einfachen Mehrheit abgelehnt werden, wobei diese Mehrheit mindestens drei Stimmen teilnehmender und nicht teilnehmender Mitgliedstaaten umfasst. Auch zur Ernennung der Mitglieder dieses Gremiums wird eine gesonderte Bestimmung aufgenommen.
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Angesichts des entscheidenden Einflusses, über den die Mitglieder aus Mitgliedstaaten, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen oder eng mit diesem zusammenarbeiten, bei der Wahl des Verwaltungsausschusses verfügen (einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder), besteht die Gefahr, dass Mitglieder aus Mitgliedstaaten, die nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, im Verwaltungsrat nicht angemessen vertreten sind. Um eine ausgewogene Zusammensetzung des Verwaltungsrats zu gewährleisten, die die EU als Ganzes widerspiegelt und auch Mitgliedstaaten einschließt, die nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, wird die Zusammensetzung des EBA-Verwaltungsrats durch die vorgeschlagene Verordnung dahingehend geändert, dass mindestens zwei Mitglieder aus Mitgliedstaaten, die nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, darin vertreten sein müssen.
Mit der Änderung des Artikels 45 der EBA-Verordnung wird folglich sichergestellt, dass im Verwaltungsrat mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten sind, die nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen.
Überarbeitung der Abstimmungsmodalitäten angesichts künftiger Entwicklungen
Um etwaigen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist oder deren zuständige Behörden eine enge Zusammenarbeit gemäß Artikel6 der Verordnung .../... eingegangen sind, Rechnung zu tragen, muss die Kommission die vorgeschlagenen Bestimmungen im Hinblick darauf überprüfen, ob angesichts dieser Entwicklungen weitere Anpassungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Beschlüsse der EBA im Interesse der Erhaltung und Stärkung des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts gefasst werden.
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. .../... des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Am 29. Juni 2012 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets die Kommission aufgefordert, Vorschläge zur Schaffung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank (EZB) vorzulegen. In seinen Schlussfolgerungen vom 29. Juni 2012 hat der Europäische Rat den Präsidenten des Europäischen Rates gebeten, in enger Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission, dem Präsidenten der Eurogruppe und dem Präsidenten der EZB einen spezifischen Fahrplan mit Terminvorgaben für die Verwirklichung einer echten Wirtschafts- und Währungsunion auszuarbeiten, der konkrete Vorschläge zur Wahrung von Einheit und Integrität des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen enthält und der Erklärung des Euro-Währungsgebiets sowie der Absicht der Kommission, Vorschläge nach Artikel 127 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzulegen, Rechnung trägt.
- (2) Die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist der erste Schritt hin zu einer europäischen Bankenunion, die sich auf ein echtes einheitliches Regelwerk für den Bereich Finanzdienstleistungen stützt und darüber hinaus ein europäisches Einlagensicherungssystem und eine gemeinsame europäische Rahmenregelung für die Abwicklung von Kreditinstituten umfasst.
- (3) Um die Voraussetzungen für die Einrichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu schaffen, werden der EZB mit der Verordnung (EU) Nr. .../... des Rates3 [Verordnung nach Artikel 127 Absatz 6] besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten übertragen, deren Währung der Euro ist. Die anderen Mitgliedstaaten können eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingehen. Nach dieser Verordnung hat die EZB den Standpunkt dieser Mitgliedstaaten zu den in den EZB-Aufgabenbereich fallenden und vom Rat der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu fassenden Beschlüsse zu koordinieren und zu äußern.
- (4) Die Tatsache, dass der EZB für einen Teil der EU-Mitgliedstaaten Aufsichtsaufgaben im Bankensektor übertragen werden, sollte die Funktionsweise des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts in keiner Weise beeinträchtigen. Die ordnungsgemäße Funktionsweise der EBA im Anschluss an diese Übertragung sollte deshalb sichergestellt werden.
- (5) Angesichts der Aufsichtsaufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. .../... des Rates [Verordnung nach Artikel 127 Absatz 6] übertragen werden, sollte die EBA ihre Aufgaben auch in Bezug auf die EZB wahrnehmen können. Um zu gewährleisten, dass die bestehenden Mechanismen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten und für Maßnahmen im Krisenfall in Kraft bleiben, sollte ein besonderes Verfahren vorgesehen werden. Insbesondere sollte die EZB, in Fällen in denen sie einer Maßnahme der EBA zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit oder zur Reaktion auf einen Krisenfall nicht nachkommt, zur Darlegung ihrer Gründe verpflichtet werden. In diesem Fall kann die EBA einen individuellen, an das betreffende Finanzinstitut gerichteten Beschluss fassen, und sollte dies in allen Fällen, in denen sie sich auf Anforderungen aus unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsvorschriften stützen kann, auch tun.
- (6) Um mit Blick auf die Erhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen die gebührende Berücksichtigung der Interessen aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten und die ordnungsgemäße Funktionsweise der EBA zu ermöglichen, sollten die Abstimmungsmodalitäten im Rat der Aufseher insbesondere bei den von der EBA mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlüssen angepasst werden.
- (7) Beschlüsse, die eine Verletzung des Unionsrechts oder die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten betreffen, sollten von einem unabhängigen, vom Rat der Aufseher benannten Gremium überprüft werden, das sich aus stimmberechtigten Mitgliedern des Rats der Aufseher, die frei von jedem Interessenkonflikt sind, zusammensetzt. Die dem Rat der Aufseher von dem Gremium vorgeschlagenen Beschlüsse sollten als angenommen gelten, wenn sie nicht von einer einfachen Mehrheit abgelehnt werden, wobei diese eine angemessene Anzahl von Stimmen der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden und der nicht an diesem Mechanismus teilnehmenden Mitglieder umfassen sollte.
- (8) Bei den Mitgliedern des nach Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten unabhängigen Gremiums sollte nicht allein aufgrund der Tatsache, dass sie zuständige Behörden vertreten, die am SSM teilnehmen, und ein von dem Gremium zu beschließender Fall den SSM betrifft, von einem Interessenkonflikt ausgegangen werden. Die EBA sollte für das Gremium eine Geschäftsordnung ausarbeiten, die seine Unabhängigkeit und Objektivität sicherstellt.
- (9) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sollte ausgewogen sein und es sollte eine ordnungsgemäße Vertretung der nicht am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleistet sein.
- (10) Um die ordnungsgemäße Funktionsweise der EBA und eine angemessene Vertretung aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Abstimmungsmodalitäten, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und die Zusammensetzung des unabhängigen Gremiums nach einem angemessenen Zeitraum überprüft werden, wobei allen gemachten Erfahrungen und weiteren Entwicklungen Rechnung getragen werden sollte.
- (11) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines EU-weit hohen, wirksamen und einheitlichen Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, der Schutz der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte und die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i erhält folgende Fassung:
"i) zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie die EZB, wenn es um Angelegenheiten geht, die die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. .../... des Rates* [Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] übertragenen Aufgaben betreffen, zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG sowie solche, die in der Richtlinie 2009/110/EG genannt sind
- *. ABl. L ... vom...,S "
2. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Im Fall von ungünstigen Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde sämtliche von den betreffenden zuständigen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen aktiv erleichtern und diese, sofern dies als notwendig erachtet wird, koordinieren.
Um diese Aufgabe des Erleichterns und Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle relevanten Entwicklungen in vollem Umfang unterrichtet und wird sie eingeladen, als Beobachterin an allen einschlägigen Zusammentreffen der betreffenden zuständigen Aufsichtsbehörden teilzunehmen."
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
(3a) Fordert die Behörde die EZB als zuständige Behörde gemäß Absatz 3 auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen oder von Maßnahmen abzusehen, kommt die EZB dieser Aufforderung nach oder legt der Behörde spätestens innerhalb von 48 Stunden eine angemessene Begründung dafür vor, warum sie der Aufforderung nicht nachgekommen ist."
3. In Artikel 19 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:
(3a) Fordert die Behörde die EZB als zuständige Behörde gemäß Absatz 3 auf, bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von Maßnahmen abzusehen, kommt die EZB dieser Aufforderung nach oder legt der Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Auforderung eine angemessene Begründung dafür vor, warum sie der Auforderung nicht nachgekommen ist."
4. In Artikel 35 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
- (1) Die zuständigen Behörden stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, vorausgesetzt sie haben rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Informationen und das Informationsgesuch ist angesichts der Art der betreffenden Aufgabe erforderlich.
- (2) Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen und in vorgegebenen Formaten zur Verfügung gestellt werden. Für diese Gesuche werden soweit möglich gemeinsame Berichtsformate verwendet.
- (3) Auf hinreichend begründeten Antrag einer zuständigen Behörde kann die Behörde sämtliche Informationen vorlegen, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen kann, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften und Artikel 70."
5. In Artikel 41 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:
- (2) Der Rat der Aufseher beruft für die Zwecke der Artikel 17 und 19 ein unabhängiges Gremium ein, das aus dem Vorsitzenden und zwei vom Rat der Aufseher aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder benannten Mitgliedern besteht. Mindestens ein Mitglied des unabhängigen Gremiums kommt aus einem Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um einen teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) Nr. .../... [Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] handelt.
Die Mitglieder des Gremiums handeln gemäß Artikel 42 unabhängig und objektiv, sind keine Vertreter der betroffenen zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht.
- (3) Das Gremium schlägt dem Rat der Aufseher einen Beschluss zur endgültigen Annahme nach dem Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 3 vor.
- (4) Der Rat der Aufseher gibt dem in Absatz 2 genannten Gremium eine Geschäftsordnung, die auch Regeln für die Umsetzung der in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegten Anforderung enthält."
6. In Artikel 42 wird folgender Absatz angefügt:
"Die Aufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. .../... [Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] übertragen werden, bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt."
7. Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Rat der Aufseher trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
In Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 16 genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen.
In Bezug auf Beschlüsse nach den Artikeln 17 und 19 gilt der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss als angenommen, wenn er nicht von einer einfachen Mehrheit der Mitglieder abgelehnt wird, wobei diese Mehrheit mindestens drei Stimmen von Mitgliedern teilnehmender Mitgliedstaaten und drei Stimmen von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten, die weder teilnehmende Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../...[Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] sind noch gemäß dieser Verordnung eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen sind, umfasst.
Abweichend von Unterabsatz 3 gilt der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss ab dem Datum, an dem vier oder weniger Mitglieder weder teilnehmende Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../...[Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] sind noch gemäß dieser Verordnung eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen sind, als angenommen, wenn er nicht von einer einfachen Mehrheit der Mitglieder abgelehnt wird, wobei diese Mehrheit mindestens eine Stimme von Mitgliedern aus diesen Mitgliedstaaten umfasst.
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
In Bezug auf die Zusammensetzung des Gremiums nach Artikel 41 Absatz 2 ist der Rat der Aufseher um Konsens bemüht. Kann kein Konsens erzielt werden, werden die Beschlüsse des Rats der Aufseher mit Dreiviertelmehrheit gefasst. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme."
8. Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Amtszeit der vom Rat der Aufseher gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ausgewogen und verhältnismäßig sein und die Union als Ganzes widerspiegeln. Im Verwaltungsrat sitzen mindestens zwei Vertreter aus Mitgliedstaaten, die weder teilnehmende Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../...[Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] sind noch gemäß dieser Verordnung eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen sind. Die Mandate überschneiden sich, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung.
Artikel 2
Unbeschadet des Artikels 81 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 veröffentlicht die Kommission bis zum 1. Januar 2016 einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, der folgende Punkte zum Gegenstand hat:
- (a) die Eignung der Abstimmungsmodalitäten;
- (b) die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und
- (c) die Zusammensetzung des unabhängigen Gremiums, das für die Zwecke der Artikel 17 und 19 Beschlüsse ausarbeitet.
In dem Bericht werden insbesondere etwaige Entwicklungen in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist oder deren zuständige Behörden eine enge Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 der Verordnung .../... eingegangen sind, berücksichtigt und wird überprüft, ob angesichts dieser Entwicklungen eine weitere Anpassung dieser Bestimmungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Beschlüsse der EBA im Interesse der Erhaltung und Stärkung des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts gefasst werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
- 1. ABl. C ... vom..., S. .
- 2. ABl. C ... vom..., S..