Punkt 40 der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 27a - neu - (SGB IV)
Nach Artikel 27 ist folgender Artikel 27a einzufügen:
"Artikel 27a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Dem § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006, (BGBl. I S. 86, 466) wird folgender Absatz 5 angefügt:
- "(5) Als Beschäftigung gilt nicht die Wahrnehmung von Aufgaben, die nach Gesetzen des Bundes oder der Länder Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten übertragen sind. Auf das schriftliche Verlangen einer Ehrenbeamtin oder eines Ehrenbeamten gegenüber der ernennenden Körperschaft ist die Tätigkeit als Beschäftigung zu behandeln. Die Wirkung beschränkt sich auf Zeiträume ab Beginn des Monats des Eingangs der Erklärung.""
Begründung
Eine deutliche Verbesserung der Rahmenbedingungen für ein bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt ist notwendig, um Schaden von der Ehrenamtskultur der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
Von der Freistellung von der Sozialversicherungspflicht sollten nicht die ehrenamtlich Tätigen insgesamt, sondern nur die Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten erfasst sein. Der Begriff "ehrenamtlich Tätige", für den es wegen der erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bis heute keine Legaldefinition gibt, erscheint in seiner rechtlichen Tragweite zu ausufernd zu sein. Es bietet sich daher an, nur die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten zu erfassen, da die insoweit bestehenden Leitungsfunktionen dieses Personenkreises durch ein hohes Maß an Eigenverantwortung geprägt sind. Es handelt sich hier im Wesentlichen um die Ehrenämter der
- - ehrenamtlichen (Kreis-, Stadt-, Amts-, Gemeinde- bzw. Orts-) Wehrführerinnen /Wehrführer und ihrer Stellvertretung,
- - ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und ihrer Stellvertretung,
- - Amtsvorsteherinnen /Amtsvorsteher der ehrenamtlich verwalteten Ämter und ihrer Stellvertretung und
- - der ehrenamtlichen Verbandsvorsteherinnen/Verbandsvorsteher eines Zweckverbandes und ihrer Stellvertretung.