902. Sitzung des Bundesrates am 2. November 2012
A
Der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat hat Zweifel, ob der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt ist, soweit mit der Verordnung eine eigene "europäische Rechtspersönlichkeit" für die europäischen politischen Parteien und ihnen angeschlossenen Stiftungen geschaffen werden soll. Er bittet daher die Bundesregierung, bei den Verhandlungen mit der Kommission darauf hinzuwirken, dass die Notwendigkeit der Einführung einer eigenen Rechtspersönlichkeit für diese Bündnisse und Einrichtungen nach europäischem Recht sowie die Ermächtigung hierzu erneut überprüft werden.
- 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die widersprüchlichen Ausführungen in der Begründung zu den Auswirkungen, die die Schaffung einer Rechtspersönlichkeit nach europäischem Recht für die Rechtsform nach nationalem Recht haben soll, zu überarbeiten sind.
Insbesondere die Formulierung in der Begründung des Vorschlags unter Abschnitt 4 Absatz 4, die neue europäische Rechtspersönlichkeit werde "die Nachfolge aller zuvor bestehenden nationalen Rechtspersönlichkeiten antreten", steht im Widerspruch zu Artikel 10 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags. Danach knüpft das anzuwendende Recht des Mitgliedstaates, in dem die betreffende Organisation ihren Sitz hat, an die in der jeweiligen Satzung bestimmte Rechtsform an. Der Status als europäische politische Partei oder Stiftung soll demnach offenbar neben die Rechtsform nach nationalem Recht treten.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den Verhandlungen über die Einführung der Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen darauf hinzuwirken, dass Artikel 16 des Verordnungsvorschlags gestrichen wird.
B
- 4. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.