Der Bundesrat hat in seiner 902. Sitzung am 2. November 2012 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die widersprüchlichen Ausführungen in der Begründung zu den Auswirkungen, die die Schaffung einer Rechtspersönlichkeit nach europäischem Recht für die Rechtsform nach nationalem Recht haben soll, zu überarbeiten sind.
Insbesondere die Formulierung in der Begründung des Vorschlags unter Abschnitt 4 Absatz 4, die neue europäische Rechtspersönlichkeit werde "die Nachfolge aller zuvor bestehenden nationalen Rechtspersönlichkeiten antreten", steht im Widerspruch zu Artikel 10 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags.
Danach knüpft das anzuwendende Recht des Mitgliedstaates, in dem die betreffende Organisation ihren Sitz hat, an die in der jeweiligen Satzung bestimmte Rechtsform an. Der Status als europäische politische Partei oder Stiftung soll demnach offenbar neben die Rechtsform nach nationalem Recht treten.
- 2. Er bittet die Bundesregierung, bei den Verhandlungen über die Einführung der Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen darauf hinzuwirken, dass Artikel 16 des Verordnungsvorschlags gestrichen wird.