Empfehlungen der Ausschüsse 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen

A.


Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Ort der Zulassung des Fahrzeugs1
Inland Andere EU- Mitgliedstaaten Drittländer Insgesamt
1.1 Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten
1.2 Anzahl der nicht mit den ADR konformen Beförderungseinheiten
1.3 Untersagung der Weiterfahrt/stillgelegte Beförderungseinheiten
2. Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie 2.1 Gefahrenkategorie I
2.2 Gefahrenkategorie II
3.3 Gefahrenkategorie III
3. Art und Anzahl der veranlassten Maßnahmen 3.1 Verwarnungsgeld
3.2 Anzeigen für Bußgeldverfahren
3.3 Sonstige

Begründung

Das Muster des Formulars für den Bericht an das BMVBW über Verstöße und Maßnahmen dient der Erhebung der Daten zur Berichterstattung der Mitgliedsstaaten an die Europäische Kommission nach Maßgabe des Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004.

Die im Berichtsmuster der Verordnung vorgesehene differenzierte Erfassung nach Art und Anzahl der Verstöße gemäß Ziffern 2.1 bis einschließlich 2.8 (Seite 9) ist nicht Teil der nach Artikel 1 und Anhang III der Richtlinie 2004/112/EG neu geregelten Berichterstattung an die Kommission (Anlage 1).

Die Erhebung dieser Daten würde die Kontrollorgane des Bundes und der Länder mit zusätzlichen Verwaltungsaufwand belasten, da diese Daten regelmäßig nicht automatisiert und dvgestützt erhoben werden können und mithin im Sinne einer manuell geführten Statistik zusammenzufassen wären. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand ginge zwangsläufig zu Lasten der praktischen Kontrolltätigkeit, da die Datenerhebung voraussichtlich durch die Organisation/Stelle erfolgen würde, die zugleich auch die Kontrollen durchführt.

Zugleich steht die Verordnung nicht im Kontext des Beschlusses des Bundesrates zur Drucksache 286/05 (PDF) (Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament): "Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union" und der hierzu in der Anlage "Vorschläge des Bundesrates zur Deregulierung des EU-Rechts" unter lfd. Nr. 139 angeregten Aufhebung der Meldeverpflichtung nach Richtlinie 95/50/EG.

B.


6. Der federführende Verkehrsausschuss und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.


1 Im Sinne dieser Anlage bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.
2 Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Punkt 32 der Anlage 1 angegeben) angewandt.