A. Problem und Ziel
- Durch die modernen Kommunikationstechnologien stehen für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und die interessierte Öffentlichkeit jederzeit aktuelle Informationen zu den nachgefragten Themenbereichen zur Verfügung.
- Routineberichte in enger zeitlicher Abfolge sind deshalb nicht mehr erforderlich. In diesem Zusammenhang sind die Intervalle für die gesetzlich geforderten Berichte auf einmal je Legislaturperiode umzustellen. Gesetzlich geforderte Berichte in größeren Intervallen ergänzen sinnvoll die jeweils aktuelle, ereignisbezogene Berichterstattung bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen, in Broschüren, im Internetangebot und in der Pressearbeit des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium). Sie greifen längerfristige Entwicklungen zusammenfassend auf. Darüber hinaus soll das Gesetz auch dem effektiveren Personaleinsatz dienen.
B. Lösung
- Die Intervalle für die nach dem Landwirtschaftsgesetz, dem Tierschutzgesetz und dem Bundeswaldgesetz gesetzlich vorgeschriebenen Berichte der Bundesregierung werden auf ein Mal je Legislaturperiode umgestellt.
C. Alternativen
- Beibehaltung der kurzen Berichtsintervalle für die Bundesregierung.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Kosten entstehen für den Bundeshaushalt, die Haushalte der Länder und Kommunen nicht.
- 2. Vollzugsaufwand
Eine Verringerung des Vollzugsaufwandes ist zu erwarten. Dies gilt nicht nur für das Bundesministerium bei der Aufbereitung, Abstimmung und Verteilung der regelmäßigen Berichte, sondern im Rahmen der Ressortabstimmung und der Kabinettbefassung auch für andere Bundesministerien.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verlängerung der Periodizität der gesetzlichen Berichtspflichten verringern sich die Bürokratiekosten der Verwaltung. Informationspflichten für die Wirtschaft und für Bürgerinnen und Bürger sind nicht betroffen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen Berichtspflichten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen Berichtspflichten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.07
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen Berichtspflichten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landwirtschaftsgesetzes
- Das Landwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 181 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 4 Satz 1 werden die Wörter "mit dem Ergebnis der Feststellungen des Bundesministeriums (§ 2) bis zum 15. Februar eines jeden Jahres - erstmals bis zum 15. Februar 1956 -" durch die Wörter "alle vier Jahre - erstmals ab dem Jahre 2011 -" ersetzt.
- 2. § 8 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Tierschutzgesetzes
- In § 16e des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden ist, werden die Wörter "alle zwei Jahre" durch die Wörter "alle vier Jahre" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Durch die modernen Kommunikationstechnologien stehen für die Abgeordneten des deutschen Bundestages und die interessierte Öffentlichkeit jederzeit aktuelle Informationen zu den nachgefragten Themenbereichen zur Verfügung. Routineberichte in enger zeitlicher Abfolge sind deshalb nicht mehr erforderlich. In diesem Zusammenhang sind die Intervalle für die gesetzlich geforderten Berichte auf einmal je Legislaturperiode umzustellen.
Dies dient auch einem effektiven Personaleinsatz. Gesetzlich geforderte Berichte in größeren Intervallen ergänzen sinnvoll die jeweils aktuelle, ereignisbezogene Berichterstattung bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen, in Broschüren, im Internetangebot und in der Pressearbeit des Bundesministeriums. Sie greifen längerfristige Entwicklungen zusammenfassend auf.
Durch die enge Periodizität von einem Jahr für den Agrarbericht inklusive forstwirtschaftlichem Teil und von zwei Jahren für den Tierschutzbericht kann in den einzelnen Berichten zu einer Reihe von Themen innerhalb der kurzen Zeitabstände häufig weder in Bezug auf die Beschreibung der Lage noch auf die ergriffenen Maßnahmen über neue Entwicklungen berichtet werden kann. Die kurzen Berichtsintervalle waren sinnvoll, als vergleichsweise wenige andere Informationsquellen zu Verfügung standen. Mit Blick auf die inzwischen für alle und jederzeit zugänglichen Informationen wird hier jedoch Arbeit geleistet ohne dass damit tatsächlich ein Mehrwert für die Nutzer erzielt werden kann.
Das Bundesministerium erarbeitet darüber hinaus zusätzlich zu den bestehenden periodischen Berichtspflichten für die Abgeordneten - sei es über Berichte zu Einzelthemen im Rahmen der Arbeit der Ausschüsse des Deutschen Bundestages oder im Rahmen von schriftlichen und mündlichen Anfragen - eine große Zahl von Berichten zu einzelnen Fragestellungen. Auch steht das vielfältige Material zur Verfügung, das im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie von Fachinformationen in Form von Broschüren oder über das umfangreiche Internetangebot des Bundesministeriums bereitgestellt wird.
Größere Berichtsintervalle
- - reduzieren den Arbeitsaufwand für die Bundesregierung bei der Erstellung der Berichte.
- - erhöhen die Chance für eine politisch aussagefähigere Aufbereitung einzelner Themenfelder im Zusammenhang mit aktuell angeforderten Berichten des Parlaments.
- - tragen dem Umstand Rechnung, dass es in vielen Bereichen kurzfristig nur zu graduellen Änderungen kommt bzw. dass im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Landwirtschaft der Zeitraum einer Legislaturperiode relevanter als eine Jahr-zu-Jahr-Betrachtung ist.
Durch das Gesetz werden die Periodizitäten für die zwei gesetzlichen Informationspflichten des Bundesministeriums verlängert, nämlich für den Agrarbericht inklusive forstwirtschaftlichem Teil und für den Tierschutzbericht. Die dadurch eingesparten Bürokratiekosten der Verwaltung lassen sich nicht abschätzen. Informationspflichten für die Wirtschaft und für Bürgerinnen und Bürger sind durch den Gesetzentwurf nicht betroffen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1:
Artikel 1 beinhaltet die Verlängerung des gesetzlichen Intervalls für den "Bericht über die Lage der Landwirtschaft" von jährlich auf alle vier Jahre. Damit ist gewährleistet, dass einmal in der Legislaturperiode ein solcher Bericht erstattet wird. Davon unberührt bleibt die Erhebung der statistischen Daten zu Ertrag und Aufwand landwirtschaftlicher Betriebe, die jährlich in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
§ 8 des Landwirtschaftsgesetzes ist gegenstandslos und daher aufzuheben.
Zu Artikel 2
Artikel 2 beinhaltet die Verlängerung des gesetzlichen Intervalls für den Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes von zwei auf ebenfalls vier Jahre.
Zu Artikel 4
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen Berichtspflichten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen Berichtspflichten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Wirtschaft und Bürger eingeführt geändert oder aufgehoben.
Bei zwei Informationspflichten der Verwaltung (Agrarbericht und Tierschutzbericht) werden die Berichtsintervalle verlängert.
Der Nationale Normenkontrollrat ist der Auffassung, dass der derzeitige Aufwand zur jährlichen bzw. alle zwei Jahre erfolgenden Erstellung der Berichte und der daraus resultierende Informationsgehalt in keinem angemessenen Verhältnis steht. Der Rat begrüßt daher die Verlängerung der Periodizitäten für die beiden Berichtspflichten auf vier Jahre. Zudem sieht er den grundsätzlichen Ansatz einer Überprüfung des Berichtswesens als empfehlenswert für alle Bundesressorts.
Der Nationale Normenkontrollrat stimmt daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags dem Regelungsvorhaben zu.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |