Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Freihafens Hamburg

A. Problem und Ziel

Das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung des Freihafens Hamburg (Freizone im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 ZollVG) steht in keinem sinnvollen Verhältnis zum administrativen und personellen Aufwand der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung, weil auf Grund von Änderungen des europäischen Zollrechts seit dem 1. Juli 2009 in einem Freihafen annähernd die gleichen Formalitäten zu erbringen sind wie in anderen Seehäfen, die keinen Freihafenstatus besitzen.

B. Lösung

Aufhebung des Status des Freihafens. Dadurch wird auch ermöglicht, dass die bisher im Freihafen befindlichen Flächen wirtschaftlicher genutzt werden können. So kann die derzeit unbefriedigende Situation im Straßenverkehr (Staus durch Überlastungen) verbessert werden.

C. Alternative

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für den Bund entstehen durch das Gesetz keine Kosten. Für den Betreiber des Freihafens entfallen die Betriebskosten.

2. Vollzugsaufwand

Die Kosten für den Rückbau des derzeitigen Freihafenzauns trägt die Stadt Hamburg.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Regelung keine Kosten.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Freihafens Hamburg

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. September 2010
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Freihafens Hamburg mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.10.10

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Freihafens Hamburg

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Der Freihafen Hamburg wird aufgehoben.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg vom 22. August 1997 (BGBl. I S. 2320), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, außer Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Begründung:

Zu § 1

Der Freihafen Hamburg (Freizone im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 ZollVG) soll aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben werden.

Wesentliche Vorteile eines Freihafens sind zum 1. Juli 2009 entfallen bzw. werden zum 1. Januar 2011 entfallen. Die Vorteile bestanden insbesondere darin, dass Nichtgemeinschaftswaren, die aus einem Drittland (Nicht-EU-Land) beim Eingang in das Gemeinschaftsgebiet unmittelbar in eine Freizone im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 ZollVG verbracht werden, nicht angemeldet und gestellt werden müssen. Aufgrund von Änderungen des europäischen Zollrechts durch die Verordnungen (EG) Nr. 648/2005 und (EG) Nr. 1875/2006 sind seit dem 1. Juli 2009 alle Nichtgemeinschaftswaren, die in eine Freizone verbracht werden, ausnahmslos zu gestellen und ab 1. Januar 2011 muss für solche Nichtgemeinschaftswaren beim Verbringen in eine Freizone vor ihrer Ankunft eine summarische Eingangsanmeldung nach Artikel 36a Zollkodex in Verbindung mit Artikel 181b ZK-DVO abgegeben werden.

Darüber hinaus hat sich herausgestellt, dass der Freihafen Hamburg in seiner jetzigen Form den wirtschaftlichen Anforderungen eines modernen Hafenbetriebs auf Dauer nicht mehr gerecht werden wird.

Dass mit dem Terminal Altenwerder im Hamburger Hafen seit Jahren erfolgreich ein Terminal außerhalb der Freizone betrieben wird, zeigt, dass ein Hafen bereits jetzt den Belangen der Wirtschaftsbeteiligten entsprechen kann, ohne dass er den Status eines Freihafens besitzt.

Die Aufhebung des seit 1888 bestehenden Freihafens stellt für die Freie und Hansestadt Hamburg eine bedeutende Veränderung des Wirtschaftsstandortes dar, der intensive mehrjährige Verhandlungen zwischen Senat und Wirtschaft vorausgingen. Um dem Rechnung zu tragen und den im Hafen ansässigen Unternehmen eine realistische Zukunftsperspektive zu geben, haben die Freie und Hansestadt Hamburg und das Bundesministerium der Finanzen bestimmte Maßnahmen vereinbart, die das Zusammenwirken von Zollverwaltung und den von der Aufhebung der Freizone betroffenen Unternehmen zum Gegenstand haben. Dies betrifft insbesondere die Zollabfertigung bei den Unternehmen sowie die Leistung von Sicherheiten im Rahmen des Zolllagerverfahrens.

Die Aufhebung einer Freizone kann nur durch ein Gesetz erfolgen, weil durch die Änderung der wesentliche Bestand der Freizone berührt ist (vgl. § 20 ZollVG).

Durch die Aufhebung des Freihafens werden die Kosten der im Freihafen tätigen Wirtschaftsbeteiligten dadurch verringert, dass die in einem Freihafen bestehende Pflicht, Gemeinschaftswaren der zollamtlichen Überwachung zuzuführen, entfällt.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Das Vorhaben wurde anhand der Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie auf etwaige Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung untersucht. Keiner der Indikatoren wird durch das Vorhaben negativ oder positiv betroffen; insbesondere wird das Beschäftigungsniveau nicht beeinflusst.

Zu § 2

Das Gesetz soll am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Um frühzeitig Rechtssicherheit für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen, damit sie sich auf die geänderte Situation einstellen können, ist eine möglichst zeitnahe Verkündung des Gesetzes anzustreben.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1400:
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Freihafens Hamburg

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.a. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Die Aufhebung des Freihafens hat Auswirkungen auf die Fallzahlen einiger anderer Informationspflichten, da nun die allgemein üblichen Zoll- und Einfuhrumsatzsteuervorschriften anzuwenden sind.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin