Der Deutsche Bundestag hat in seiner 55. Sitzung am 11. Oktober 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/4879 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) - Drucksache 19/2898 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.11.18
Erster Durchgang: Drucksache. 148/18 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 99 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
,f) In Absatz 5 werden das Wort "Gemeinschaftsmarkengerichten" durch das Wort "Unionsmarkengerichten" und die Angabe " § 140 Absatz 3" durch die Angabe " § 140 Absatz 4" ersetzt."
- b) Nach Nummer 105 wird folgende Nummer 106 eingefügt:
"106. § 140 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden."
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4."
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
- c) Die bisherigen Nummern 106 bis 111 werden die Nummern 107 bis 112.
- d) In der neuen Nummer 112 wird § 158 wie folgt geändert:
- aa) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
- (2) Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober 2009 eingereicht worden, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
- (3) Ist die Anmeldung zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2 in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
- (4) Ist der Widerspruch vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden, findet § 42 Absatz 3 und 4 keine Anwendung."
- bb Die Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 5 bis 10. )
- aa) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Bei Widersprüchen nach § 42 des Markengesetzes findet Absatz 1 Nummer 2 und 3 keine Anwendung."
- b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5."
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
- b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.