Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
Punkt 2 der 911. Sitzung des Bundesrates am 26. Juni 2013
Der Bundesrat möge beschließen,
Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 AufbhG)
In Artikel 1 sind in § 2 Absatz 2 Nummer 2 nach den Wörtern "betroffenen Länder und Gemeinden" die Wörter "und weiterer öffentlichrechtlicher Körperschaften" einzufügen.
Begründung:
Auch die in der Trägerschaft weiterer öffentlichrechtlicher Körperschaften liegenden zerstörten Infrastrukturen, wie z.B. von Wasser- und Bodenverbänden, sind aus dem Fonds zu finanzieren.