Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze
(Aufbauhilfegesetz)

Punkt 2 der 911. Sitzung des Bundesrates am 26. Juni 2013

Der Bundesrat möge beschließen,

Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 AufbhG)

In Artikel 1 sind in § 2 Absatz 2 Nummer 2 nach den Wörtern "betroffenen Länder und Gemeinden" die Wörter "und weiterer öffentlichrechtlicher Körperschaften" einzufügen.

Begründung:

Auch die in der Trägerschaft weiterer öffentlichrechtlicher Körperschaften liegenden zerstörten Infrastrukturen, wie z.B. von Wasser- und Bodenverbänden, sind aus dem Fonds zu finanzieren.