Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
Punkt 2 der 911. Sitzung des Bundesrates am 26. Juni 2013
Der Bundesrat möge beschließen,
Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 AufbhG)
In Artikel 1 sind dem § 2 Absatz 1 folgende Sätze anzufügen:
"Zur Infrastruktur in diesem Sinne zählen insbesondere auch die durch Hochwasser zerstörten Gewässer, Hochwasserschutzanlagen sowie die sonstige wasserwirtschaftliche Infrastruktur. Dazu gehört auch die Wiederherstellung der Funktion der zerstörten Infrastruktur (z.B. durch die Schaffung von Rückhaltemaßnahmen an anderer Stelle im Einzugsgebiet)."
Begründung:
Hierdurch wird klargestellt, dass die Wiederherstellung zerstörter wasserwirtschaftlichen Anlagen zu den aus dem Fonds zu finanzierenden Maßnahmen zählen. Darüber hinaus kann die Herstellung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen auch an anderer Stelle erfolgen, was zu wesentlich effizienteren Maßnahmen führen kann.