888. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2011
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 DüngG)
Bei Annahme entfällt Ziffer 2
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 sind in § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 nach dem Wort "für" die Wörter "die Fruchtbarkeit des Bodens," einzufügen.
- b) In Nummer 2 sind in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nach dem Wort "für" die Wörter "die Fruchtbarkeit des Bodens," einzufügen.
Begründung:
Die Ergänzung ist erforderlich, um die düngerechtlichen Anforderungen widerspruchsfrei und klar zu gestalten.
Der Gesetzentwurf hebt (lediglich) auf den "Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt" ab. Der Schutz der Bodenfruchtbarkeit wird hingegen nicht angesprochen.
Diese Anforderung stimmt zwar mit derjenigen überein, die § 5 Absatz 1 Satz 1 DüngG für das Inverkehrbringen inländischer Düngemittel aufstellt. Diese gesetzliche Regelung wird aber bei einer Erzeugung im Inland durch die Vorschrift des § 3 Absatz 1 Nummer 1 DüMV ergänzt, der verlangt, dass die Düngemittel aus dem Inland "die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden."
Die Fruchtbarkeit des Bodens wird hier als Schutzgut zusätzlich genannt.
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 DüMV kommt für die importierten Düngemittel, die das Änderungsgesetz betrifft, nicht direkt zur Anwendung. Vielmehr kommt es nur auf den Schutz für "die Gesundheit von Mensch und Tier und den Naturhaushalt" an.
Es soll von vornherein eine Diskussion vermieden werden, ob importierte Düngemittel evtl. nicht daraufhin beurteilt werden dürfen, inwieweit sie Gefahren für die Fruchtbarkeit des Bodens bewirken. Die Bodenfruchtbarkeit stellt ein zentrales Schutzgut des Düngerechts, des Umweltrechts und ein bedeutendes Interesse des Gemeinwohls dar. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das grundlegende Gebot, die Bodenfruchtbarkeit nicht zu gefährden, nur für Düngemittel aus inländischer Erzeugung gelten sollte.
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1
- a) Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Anpassung des Düngegesetzes mit dem Ziel, das Prinzip der EU-weiten gegenseitigen Anerkennung auch für den Verkehr von Düngemitteln umzusetzen.
- b) Das nationale Düngerecht fordert beim Inverkehrbringen und dem Einsatz von Düngemitteln neben der Sicherstellung der Ernährung der Nutzpflanzen auch die Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und die Vorbeugung vor Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt. Dazu sind unter anderem Anforderungen an zulässige Ausgangsstoffe für die Herstellung von Düngemitteln, Grenzwerte für Schadstoffgehalte und Kennzeichnungsvorgaben festgelegt. Dieses Schutzniveau gilt es zu erhalten.
- c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich für eine rasche Harmonisierung des EU-Düngemittelrechts einzusetzen, mit dem mindestens das Schutzniveau des geltenden nationalen Düngerechts gewährleistet wird.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die in Deutschland zu erfüllenden Anforderungen sind aktuell nicht in allen Mitgliedstaaten gewährleistet. Da in einem Mitgliedstaat zugelassene Düngemittel aber in allen Mitgliedstaaten aufgrund der Regelungen zum freien Warenverkehr in Verkehr gebracht werden dürfen, muss zur Sicherstellung des aktuell geltenden nationalen Schutzniveaus das EU-Düngerecht so schnell wie möglich harmonisiert werden.
3. Zu Artikel 2 (§ 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Saatgutverkehrsgesetz)
In Artikel 2 sind in § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 nach dem Wort "Verfahren" die Wörter "zur Erteilung der Genehmigung" anzufügen.
Begründung:
Klarstellung, dass sich die Ermächtigung in § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 auf Verfahren zur Erteilung der Genehmigung bezieht.
B
- 4. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.