Der Bundesrat hat in seiner 888. Sitzung am 14. Oktober 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 DüngG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 sind in § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 nach dem Wort "für" die Wörter "die Fruchtbarkeit des Bodens," einzufügen.
- b) In Nummer 2 sind in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nach dem Wort "für" die Wörter "die Fruchtbarkeit des Bodens," einzufügen.
Begründung:
Die Ergänzung ist erforderlich, um die düngerechtlichen Anforderungen widerspruchsfrei und klar zu gestalten.
Der Gesetzentwurf hebt (lediglich) auf den "Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt" ab. Der Schutz der Bodenfruchtbarkeit wird hingegen nicht angesprochen.
Diese Anforderung stimmt zwar mit derjenigen überein, die § 5 Absatz 1 Satz 1 DüngG für das Inverkehrbringen inländischer Düngemittel aufstellt.
Diese gesetzliche Regelung wird aber bei einer Erzeugung im Inland durch die Vorschrift des § 3 Absatz 1 Nummer 1 DüMV ergänzt, der verlangt, dass die Düngemittel aus dem Inland "die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden."
Die Fruchtbarkeit des Bodens wird hier als Schutzgut zusätzlich genannt.
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 DüMV kommt für die importierten Düngemittel, die das Änderungsgesetz betrifft, nicht direkt zur Anwendung. Vielmehr kommt es nur auf den Schutz für "die Gesundheit von Mensch und Tier und den Naturhaushalt" an.
Es soll von vornherein eine Diskussion vermieden werden, ob importierte Düngemittel evtl. nicht daraufhin beurteilt werden dürfen, inwieweit sie Gefahren für die Fruchtbarkeit des Bodens bewirken. Die Bodenfruchtbarkeit stellt ein zentrales Schutzgut des Düngerechts, des Umweltrechts und ein bedeutendes Interesse des Gemeinwohls dar. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das grundlegende Gebot, die Bodenfruchtbarkeit nicht zu gefährden, nur für Düngemittel aus inländischer Erzeugung gelten sollte.
2. Zu Artikel 2 (§ 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Saatgutverkehrsgesetz)
In Artikel 2 sind in § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 nach dem Wort "Verfahren" die Wörter "zur Erteilung der Genehmigung" anzufügen.
Begründung:
Klarstellung, dass sich die Ermächtigung in § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 auf Verfahren zur Erteilung der Genehmigung bezieht.