Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 16. Juli 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 10. Juli 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 11. Juli 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 568/04 (PDF) = AE-Nr. 042547,
Drucksache 939/06 (PDF) = AE-Nr. 061840,
Drucksache 072/07 (PDF) = AE-Nr. 070125 und
Drucksache 412/07 (PDF) = AE-Nr. 070483
Begründung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor erfolgte eine umfassende Reform des Obst- und Gemüsesektors mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung dieses Sektors zu fördern und ihn stärker mit den anderen Bereichen der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Einklang zu bringen. Eines der Hauptziele der reformierten gemeinsamen Marktorganisation besteht darin, den Rückgang des Obst- und Gemüseverbrauchs umzukehren.
Artikel 33 EG-Vertrag besagt, dass es Ziel der GAP ist, die Märkte zu stabilisieren, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Durch die Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen eines Schulobstprogramms mit dem Ziel, Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen abzugeben, würde diesen Zielen entsprochen. Des Weiteren würden junge Verbraucher durch das Schulobstprogramm veranlasst, Geschmack an Obst und Gemüse finden.
Daher besteht das allgemeine Ziel eines Programms für die Abgabe von Obst (und Gemüse) an Schulen in der Europäischen Union darin, einen politischen und finanziellen Rahmen für Initiativen der Mitgliedstaaten zu schaffen, um den Obst- und Gemüseanteil an der Ernährung von Kindern in dem Entwicklungsstadium dauerhaft zu erhöhen, in dem die Ernährungsgewohnheiten geprägt werden. Durch diese Investition in die Zukunft könnten die öffentlichen Gesundheitskosten, die für die Folgen schlechter Ernährung aufgebracht werden müssen vermieden bzw. reduziert werden. Des Weiteren würden die positiven Auswirkungen auf den Verbrauch zur Erfüllung der GAP-Ziele beitragen.
Da Fettleibigkeit in sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen zunimmt, würde das Schulobstprogramm auch positive soziale Auswirkungen haben und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich verringern.
Die Bedeutung des Verzehrs von Obst und Gemüse für eine gesunde Ernährung wird auch im Weißbuch der Kommission mit dem Titel "Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa" herausgestellt; dabei wird auf die Notwendigkeit kohärenter Maßnahmen auf europäischer Ebene hingewiesen und die Bedeutung der GAP bei der Beeinflussung der Ernährung in Europa insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung von Fettleibigkeit und Übergewicht unterstrichen. Darin heißt es, dass "ein [...] Projekt "Obst in der Schule" ein [...] Schritt in die richtige Richtung wäre". In diesem Zusammenhang sieht Artikel 152 Absatz 1 EG-Vertrag vor, dass "bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird".
Bei der Annahme der Reform des Obst- und Gemüsesektors gab der Rat folgende Erklärung ab: "Angesichts des dramatischen Anstiegs der Fettleibigkeit bei Schulkindern, auf die in dem unlängst veröffentlichten Weißbuch der Kommission [...] hingewiesen wird, ersucht der Rat die Kommission, so bald wie möglich einen Vorschlag für eine Schulobst-Regelung vorzulegen dem eine Folgenabschätzung in Bezug auf die Vorteile, die Durchführbarkeit und die damit verbundenen Verwaltungskosten zugrunde liegt".
In dem Bericht des Europäischen Parlaments über den Entwurf des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 heißt es: "Das Europäische Parlament [...] bekräftigt erneut sein engagiertes Eintreten für die Veranschlagung angemessener Haushaltsmittel für die Abgabe von Obst und Gemüse an Schulen [...]; zeigt sich erstaunt darüber, dass der Rat seinen politischen Zusagen [...] nicht nachgekommen ist und es versäumt hat, bis zur Schaffung der Rechtsgrundlage eine neue Haushaltslinie und eine Reserve im Haushaltsplan zu schaffen; fordert die Kommission auf, [...] einen Legislativvorschlag vorzulegen, wie dies in den Schlussfolgerungen der Tagung des Rates der Landwirtschaftsminister vom Juni 2007 festgelegt wurde".
Entsprechend ihren Bemühungen um eine bessere Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung für die vier möglichen Optionen eines Schulobstprogramms vorgenommen:
- "Status quo": keine zusätzlichen Maßnahmen seitens der Gemeinschaft;
- "Vernetzung": Erfahrungs- und Wissensaustausch, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen;
- "Unterstützung für Initiativen": Maßnahmen zur Förderung des Obst- und Gemüseverbrauchs an Schulen, ohne EU-Finanzierung der Abgabe von Obst und Gemüse;
- "Anstoß für Initiativen": Schaffung eines einheitlichen, flexiblen EU-Rahmens für die Abgabe von Obst und Gemüse an Schüler, Überwachung, Bewertung und flankierende Maßnahmen.
Aus der Folgenabschätzung ging hervor, dass die vierte Option ("Anstoß für Initiativen") für die Verwirklichung der angestrebten Ziele am geeignetsten erscheint.
Daher schlägt die Kommission vor, ein Schulobstprogramm auszuarbeiten, das im Hinblick auf eine größtmögliche Effizienz die drei Optionen umfasst, so dass ein Synergieeffekt erzielt wird.
Dieses Programm sollte folgende Elemente beinhalten:
- - Kostenlose Abgabe von Obst und Gemüse an Schulen (im Rahmen der Option "Anstoß für Initiativen"). Durch Gemeinschaftsbeihilfen sollten die Versorgung von Schülern im Alter von 6 bis 10 Jahren an Bildungseinrichtungen (Schulen) mit Obst und Gemüse und die dazu notwendige Logistik sowie die Überwachung und Bewertung kofinanziert werden. Hierfür sollen Haushaltsmittel von insgesamt 90 Millionen EUR unter Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates bereitgestellt werden. Damit würde die Erweiterung bestehender Schulobstprogramme in einigen Mitgliedstaaten und die Einführung solcher Programme in den Mitgliedstaaten ermöglicht, in denen es - meist aus finanziellen Gründen - noch kein derartiges Programm gibt. Die Kofinanzierung der Gemeinschaft würde sich auf 50 % bzw. 75 % in Konvergenzregionen belaufen.
- - Flankierende Maßnahmen. Verpflichtung der Mitgliedstaaten, auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie in Konsultation mit den Gesundheits- und Bildungsbehörden, der Industrie und interessierten Parteien zu entwickeln. In dieser Strategie soll festgelegt werden, wie ein Schulobstprogramm am Besten umgesetzt und in den Lehrplan integriert werden kann. Im Rahmen der Umsetzung müsste die Beteiligung der Europäischen Union hervorgehoben werden. Die flankierenden Maßnahmen würden in erster Linie aus nationalen Mitteln finanziert.
- - Netzwerkaktivitäten. Förderung des Informations- und Wissensaustauschs unter den Akteuren des Schulobstprogramms und stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit (Option 2 "Vernetzung"). Hierfür sind Mittel in Höhe von 1,3 Millionen EUR vorzusehen.
- - Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen der EU-Förderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Option 3 "Unterstützung für Initiativen") unterstützt werden könnte. Die Mitgliedstaaten könnten in diesem Rahmen insbesondere die notwendigen flankierenden Maßnahmen durchführen, um das Wissen über die günstigen Wirkungen des Verzehrs von Obst und Gemüse zu verbessern. Durch die vor kurzem erfolgte Reform des Obst- und Gemüsesektors wurde die vorläufige Mittelausstattung für die Werbung für diese Erzeugnisse um 6 Millionen EUR erhöht.
- - Überwachung und Bewertung. Um zuverlässige Daten für die weitere Untersuchung der Wirksamkeit der verschiedenen Varianten eines Schulobstprogramms und den Austausch über die besten Praktiken zu sammeln, sollten die Überwachung und die Bewertung Bestandteil eines EU-Programms sein.
Alle Programme würden somit drei Elemente beinhalten:
- - Kostenlose Abgabe von Obst (und/oder Gemüse) an Bildungseinrichtungen (Schulen),
- - eine Reihe flankierender Maßnahmen,
- - Überwachung und Bewertung.
Dem Vorschlag liegt eine Folgenabschätzung bei, die von einer interdirektionalen Gruppe erstellt wurde, um die Vereinbarkeit mit den betreffenden Gemeinschaftspolitiken zu gewährleisten.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zur Einführung eines Schulobstprogramms
Der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor 2 erfolgte eine umfassende Reform des Obst- und Gemüsesektors mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung dieses Sektors zu fördern und ihn stärker mit den anderen Bereichen der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Einklang zu bringen. Eines der Hauptziele der reformierten gemeinsamen Marktorganisation ist, den Rückgang des Obst- und Gemüseverbrauchs umzukehren.
- (2) Gemäß Artikel 33 EG-Vertrag ist es Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik, die Märkte zu stabilisieren, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Durch die Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen eines Schulobstprogramms mit dem Ziel, Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen abzugeben, würde diesen Zielen entsprochen. Des Weiteren würden junge Verbraucher durch das Schulobstprogramm veranlasst, Geschmack an Obst und Gemüse finden, wodurch der Verbrauch gesteigert würde, was wiederum zur Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, ebenfalls eines der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik, beitragen würde. Überdies können gemäß Artikel 35 Buchstabe b EG-Vertrag im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Maßnahmen, wie beispielsweise das Schulobstprogramm, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse vorgesehen werden.
- (3) Des Weiteren muss gemäß Artikel 152 Absatz 1 EG-Vertrag bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Die eindeutigen Vorteile eines Schulobstprogramms für die Gesundheit sind Aspekte, die bei der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden sollten.
- (4) In diesem Zusammenhang wird die Bedeutung des Verzehrs von Obst und Gemüse für eine gesunde Ernährung auch im Weißbuch der Kommission mit dem Titel "Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa" herausgestellt, wobei auf die Notwendigkeit kohärenter Maßnahmen auf europäischer Ebene hingewiesen und die Bedeutung der GAP bei der Beeinflussung der Ernährung in Europa insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung von Fettleibigkeit und Übergewicht unterstrichen wird. Darin heißt es, dass ein Projekt "Obst in der Schule" ein Schritt in die richtige Richtung wäre.
- (5) Bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gab der Rat folgende Erklärung ab:
- "Angesichts des dramatischen Anstiegs der Fettleibigkeit bei Schulkindern, auf die in dem unlängst veröffentlichten Weißbuch der Kommission [...] hingewiesen wird, ersucht der Rat die Kommission, so bald wie möglich einen Vorschlag für eine Schulobst-Regelung vorzulegen, dem eine Folgenabschätzung in Bezug auf die Vorteile, die Durchführbarkeit und die damit verbundenen Verwaltungskosten zugrunde liegt".
- (6) Daher ist eine Gemeinschaftsbeihilfe vorzusehen, um die Abgabe von bestimmten gesunden Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen sowie damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Abgabe, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung zu kofinanzieren. Die Kommission sollte die Bedingungen des Programms festlegen.
- (7) Um die ordnungsgemäße Durchführung des Schulobstprogramms sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die dieses Programm anwenden wollen, auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie ausarbeiten. Sie sollten auch flankierende Maßnahmen vorsehen, um die Effizienz des Programms zu gewährleisten.
- (8) Um die Gesamtwirkung ähnlicher nationaler Maßnahmen nicht zu begrenzen, ist den Mitgliedstaaten auch zu gestatten, eine zusätzliche nationale Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen und damit zusammenhängende Kosten sowie für flankierende Maßnahmen zu gewähren, und sollte das Schulobstprogramm der Gemeinschaft gesonderten nationalen Schulobstprogrammen, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nicht vorgreifen. Damit die praktische Wirkung des Gemeinschaftsprogramms gewährleistet ist, sollte es allerdings nicht die derzeitige Finanzierung der bestehenden nationalen Schulobstprogramme oder anderer Verteilungsprogramme an Schulen, die Obst einbeziehen, ersetzen.
- (9) Um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten, sind eine Obergrenze für die Gemeinschaftsbeihilfe und Höchstsätze für die Kofinanzierung festzusetzen und sollte der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zum Schulobstprogramm der Liste von Maßnahmen hinzugefügt werden, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik3 für einen Zuschuss aus dem EGFL in Betracht kommen.
- (10) Damit eine reibungslose Umsetzung des Programms ermöglicht wird, sollte es ab dem Schuljahr 2009/10 gelten. Nach drei Jahren ist ein Bericht vorzulegen.
- (11) Um die Effizienz des Programms zu steigern, muss die Gemeinschaft in der Lage sein, Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Schulobstprogramm und seine Ziele sowie mit diesem Programm zusammenhängende Netzwerkmaßnahmen zu finanzieren, unbeschadet der Befugnisse der Gemeinschaft, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern4 flankierende Maßnahmen zu kofinanzieren, die erforderlich sind, um für den gesundheitlichen Nutzen des Verzehrs von Obst und Gemüse zu sensibilisieren.
- (12) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wurden in die Verordnung (EG) Nr. 1234/20075 mit Wirkung vom 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 361/20086 einbezogen.
- (13) Die Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 1234/2007 sind daher entsprechend zu ändern -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
Dem Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird folgender Buchstabe f angefügt:
- f) der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zum Schulobstprogramm gemäß Artikel 103ga Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(*). (*) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:
- 1. Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa wird wie folgt geändert:
- (a) Nach Artikel 103g wird folgender Unterabschnitt IIa eingefügt:
Unterabschnitt IIa
Schulobstprogramm"Artikel 103ga
Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie von Bananen an Schüler- (1) Unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen wird ab dem Schuljahr 2009/10 eine Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von bestimmten Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen gewährt und kann eine Gemeinschaftsbeihilfe auch für damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Abgabe, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung gewährt werden.
- (2) Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, arbeiten auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie für die Umsetzung aus. Sie sehen auch die erforderlichen flankierenden Maßnahmen vor, damit die Wirksamkeit des Programms gewährleistet ist.
- (3) Die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Absatz 1 darf
- a) pro Schuljahr 90 Millionen EUR nicht übersteigen,
- b) 50 % der Kosten der Abgabe und der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Absatz 1 bzw. 75 % dieser Kosten in im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen nicht übersteigen,
- c) keine anderen Kosten als die Kosten für die Abgabe und damit zusammenhängende Kosten gemäß Absatz 1 umfassen und
- d) nicht dazu verwendet werden, die derzeitige Finanzierung der bestehenden nationalen Schulobstprogramme oder anderer Verteilungsprogramme an Schulen, die Obst einbeziehen, zu ersetzen.
Unter "Konvergenzziel" ist das Ziel der Aktion für die am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, bestimmt nach den Gemeinschaftsvorschriften über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, über den Europäischen Sozialfonds und über den Kohäsionsfonds, zu verstehen.
- (4) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen und damit zusammenhängende Kosten gemäß Absatz 1 gewähren. Sie können eine nationale Beihilfe auch für die Finanzierung der flankierenden Maßnahmen gemäß Absatz 2 gewähren.
- (5) Das Schulobstprogramm der Gemeinschaft greift gesonderten nationalen Schulobstprogrammen, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nicht vor.
- (6) Die Gemeinschaft kann gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 auch Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulobstprogramm, einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnahmen finanzieren."
- (b) Vor Artikel 103h wird folgende Überschrift eingefügt:
Unterabschnitt III
Verfahrensvorschriften - (c) Dem Artikel 103h wird folgender Buchstabe angefügt:
f) die Bestimmungen über das Schulobstprogramm nach Artikel 103ga, einschließlich der Liste der betreffenden Erzeugnisse, der Verteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten, des Finanz- und Haushaltsmanagements und der damit verbundenen Kosten, der nationalen Strategien, der flankierenden Maßnahmen und Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen sowie Netzwerkmaßnahmen.
- (a) Nach Artikel 103g wird folgender Unterabschnitt IIa eingefügt:
- 2. In Artikel 180 Absatz 2 wird nach "103e" "103ga" eingefügt.
- (3) Dem Artikel 184 wird folgende Nummer 6 angefügt:
6. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. August 2012 über die Anwendung des Schulobstprogramms nach Artikel 103ga, erforderlichenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen. In dem Bericht wird insbesondere untersucht inwiefern dieses Programm die Einführung wirksamer Schulobstprogramme in den Mitgliedstaaten gefördert und wie es sich auf die Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten von Kindern ausgewirkt hat.
- (3) Dem Artikel 184 wird folgende Nummer 6 angefügt:
Artikel 3
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 2 ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.
- 3 ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).
- 4 ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.
- 5 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. .../2008 (ABl. L ... vom ....2008, S. ...).
- 6 ABl. L 121 vom 7.5.2008, S. 1.