Der Bundesrat hat in seiner 874. Sitzung am 24. September 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)
1. Zu § 3
§ 3 ist wie folgt zu fassen:
" § 3 Untersuchungen
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
- 1. Einhufer, die in einen Betrieb eingestellt werden oder an einer Veranstaltung teilnehmen, an der Pferde verschiedener Bestände zusammen kommen, virologisch oder serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht werden,
- 2. Aborte von Einhufern einschließlich der Nachgeburten virologisch oder Stuten, die abortiert haben, serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht werden,
soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."
Folgeänderung:
In § 13 Absatz 1 Nummer 2 ist die Angabe " § 3 Absatz 1 " durch die Angabe " § 3" zu ersetzen.
Begründung:
In Deutschland kommt es immer wieder zu vereinzelten EIA-Ausbrüchen, jedoch ist das Virus in Deutschland nicht endemisch und in den meisten Fällen konnte ein Zusammenhang zu importierten Pferden festgestellt werden. EIA-bedingte Aborte können in verschiedenen Trächtigkeitsstadien auftreten, ihr Vorkommen ist jedoch als selten einzustufen. So werden die meisten viralen Stutenaborte durch das Equine Herpesvirus 1 hervorgerufen. Ebenfalls in diesem Zusammenhang zu erwähnen sind Aborte durch das Equine Herpesvirus 4. Zudem kommen bakterielle und nicht infektiöse Abortursachen in Betracht. Da eine generelle Untersuchungspflicht gemessen an dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn daher als unverhältnismäßig einzustufen ist, sollte eine gezielte Untersuchung durch die Beprobung von verendeten oder getöteten Equiden oder von Aborten oder Muttertieren, die abortiert haben, auf Anordnung der zuständigen Behörde durchgeführt werden. Zudem sollte neben der virologischen Untersuchung immer auch eine serologische Untersuchung möglich sein.
2. Zu § 4 Absatz 1 Satz 2
§ 4 Absatz 1 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer ordnet sie eine virologische oder serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut an."
Begründung:
Neben einer virologischen Untersuchung sollte auch immer eine serologische Untersuchung möglich sein.
3. Zu § 6
In § 6 sind jeweils die Wörter "seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer" durch die Wörter "seuchenverdächtiger Einhufer" zu ersetzen.
Begründung:
Die Vorschriften zur Reinigung und Desinfektion befinden sich in Unterabschnitt 1 "Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut". Insoweit kann es in diesem Stadium noch keine seuchenkranken Einhufer geben; demzufolge ist auf "seuchenverdächtige" und nicht auf "seuchenkranke" Einhufer abzustellen.
4. Zu § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2
§ 8 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 Nummer 2 sind die Wörter "die virologische Untersuchung" durch die Wörter "eine virologische oder serologische Untersuchung" zu ersetzen.
- b) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
" § 4 Absatz 2 Satz 2 und die § § 5 und 6 gelten entsprechend."
Begründung:
Neben einer virologischen Untersuchung sollte auch immer eine serologische Untersuchung möglich sein. Zudem sollten die Vorschriften der Reinigung und Desinfektion (§ 6) auch nach amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut gelten.
5. Zu § 8 Absatz 4
§ 8 Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:
- (4) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche von der Anordnung der Tötung seuchenkranker Einhufer nach Absatz 3 absehen, soweit der Einhufer in eine tierärztliche wissenschaftliche Einrichtung verbracht wird und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
Begründung:
Diese Formulierung dient der Klarstellung, dass nicht jeder Tierhalter einen Antrag für die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen stellen kann, um einer Anordnung der Tötung zu umgehen. Das Gewollte, nämlich die Erlangung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse unter definierten Bedingungen, wird ermöglicht.
6. Zu § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3
§ 9 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 2 sind die Wörter "der Feststellung des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut" durch die Wörter "eines negativen Ergebnisses der Untersuchung" zu ersetzen.
- b) In Satz 3 sind die Wörter "die virologische" durch die Wörter "eine virologische oder serologische" zu ersetzen.
Begründung:
Diese Formulierung dient der Korrektur und Klarstellung. Nur ein negatives Untersuchungsergebnis muss in einer Wiederholungsuntersuchung überprüft werden. Bei einem positiven Ergebnis ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut festzustellen und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Eine Wiederholungsuntersuchung ist zur Verifizierung des positiven Ergebnisses nicht erforderlich.
Mit der Ergänzung im Satz 3 "oder serologische Untersuchung" wird die Möglichkeit der Anordnung beider Untersuchungsverfahren geschaffen.