Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am 16. Juni 2005 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 015/5736(neu) - zu dem
- Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 248/05(B)
Deutscher Bundestag Drucksache 015/5736(neu)
15. Wahlperiode 15.06.05 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts Drucksachen 015/3917, 015/4068, 015/5268, 015/5429 -
Berichterstatter
im Bundestag: Abgeordneter Ludwig Stiegler Berichterstatter
im Bundesrat: Staatsminister Dr. Christean Wagner
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 170. Sitzung am 15. April 2005 beschlossene Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 15. Juni 2005
Der Vermittlungsausschuss
Dr. Henning Scherf | Ludwig Stiegler | Dr. Christean Wagner |
Vorsitzender | Berichterstatter | Berichterstatter |
Anlage
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
Zu Artikel 1 (Energiewirtschaftsgesetz)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) In den Angaben zu § 15 und zu § 16 werden jeweils die Wörter "Fernleitungs- und Gasverteilernetzen" durch das Wort "Fernleitungsnetzen" ersetzt.
- b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe zu § 16a eingefügt:
§ 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
- c) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe zu § 23a eingefügt:
§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
- d) Die Angabe zu § 34 wird aufgehoben.
- e) Die Angabe zu § 47 wird aufgehoben.
- f) In der Angabe zu § 55 wird das Wort "Regulierungsbehörde" durch die Wörter "Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde" ersetzt.
- g) In der Angabe zu § 56 wird das Wort "Regulierungsbehörde" durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt.
- h) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe zu § 60a eingefügt: " § 60a Aufgaben des Länderausschusses"
- i) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe zu § 64a eingefügt:
§ 64a Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden
- j) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe zu § 7la eingefügt:
§ 7la Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
- k) Der Angabe zur Überschrift von Teil 8 Abschnitt 7 werden die Wörter "für das gerichtliche Verfahren" angefügt.
- l) In der Angabe zu § 110 wird das Wort "Werksnetze" durch das Wort "Objektnetze" ersetzt.
- m) Die Angabe zu § 117a wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 19a werden nach dem Wort "Erdgas" die Wörter ", Flüssiggas, sofern es der Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1. dient," eingefügt.
- b) In Nummer 22 wird nach dem Wort "berufliche" das Wort ", landwirtschaftliche" eingefügt.
- c) Nummer 40 wird aufgehoben.
3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "zur Sicherstellung" durch die Wörter "in wirtschaftlich engem Zusammenhang mit" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Entscheidungen" durch das Wort "Letztentscheidungen" ersetzt.
- b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "Absätzen 1 bis 4" durch die Angabe "Absätzen 1 bis 5" ersetzt.
- Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "Maßnahmen," das Wort "wie" eingefügt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
Bei den Maßnahmen nach Satz 1 ist nach sachlichenergiewirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 vorzugehen.
- b) In Absatz 7 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Vorkehrungen" durch das Wort "Maßnahmen" ersetzt.
8. § 14 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
§ 13 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben.
9. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:
" § 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen
(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gastransport durch ihr Netz unter Berücksichtigung der Verbindungen mit anderen Netzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Fernleitungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und. zuverlässigen Gasversorgungssystem in ihrem Netz und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.
(2) Um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann, haben Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen jedem anderen Betreiber eines Gasversorgungsnetzes, mit dem die eigenen Fernleitungsnetze oder Anlagen technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen.
(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Transportkapazität und Zuverlässigkeit der Netze zur Versorgungssicherheit beizutragen.
§ 16 Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch
- 1. netzbezogene Maßnahmen und
- 2. marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern,
zu beseitigen.
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. < ... wie § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzesbeschlusses >
(3) <... wie § 16 Abs. 3 des Gesetzesbeschlusses mit der Maßgabe, dass in Satz 1 die Wörter "oder eines Anpassungsverlangens" gestrichen werden. >
(4) < ... wie § 16 Abs. 4 des Gesetzesbeschlusses mit der Maßgabe, dass in Satz 1 die Wörter "Anpassungen und durchgeführten Maßnahmen" durch die Wörter "durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen" ersetzt werden. >
(5) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen haben Betreiber von Fernleitungsnetzen jährlich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen zu treffen. Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die Maßnahmen hat der Fernleitungsbetreiber der Regulierungsbehörde auf Anforderung zu berichten."
10. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
§ 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
Die §§ 15 und 16 Abs. 1 bis 4 gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. § 16 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Gasverteilernetzen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde eine Schwachstellenanalyse zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben."
11. § 20 Abs. 1b wird wie folgt geändert:
- a) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag). Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen. Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen und der Kosten- oder Entgeltwälzung eng zusammenzuarbeiten.
- b) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln und" eingefügt.
- c) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
- d) Im bisherigen Satz 6 wird jeweils das Wort "Gaslieferanten" durch das Wort "Lieferanten" und das Wort "Gaslieferant" durch das Wort "Lieferant" ersetzt.
- e) Im bisherigen Satz 8 werden die Wörter "nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen den Netzzugang" durch die Wörter "den Netzzugang nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen" ersetzt.
12. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "unter Beachtung der Nettosubstanzerhaltung" gestrichen.
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung erfolgt und die Entgelte genehmigt sind, findet nur ein Vergleich der Kosten statt.
13. § 2la wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "können" die Wörter "nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. l" eingefügt.
- b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Ableitung" durch das Wort "Bestimmung" ersetzt.
- c) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
- d) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 6 mit der Maßgabe, dass Satz 1 wie folgt geändert wird:
- aa) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:
- "1. zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden,"
- bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden zu den Nummern 2 und 3.
- cc) In der neuen Nummer 2 wird das Wort "festzulegen" durch die Wörter "zu regeln" ersetzt.
- dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort "näher" gestrichen.
- aa) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:
- a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Satz 4 Nr. 2" durch die Angabe "Satz 5 Nr. 2" ersetzt.
- b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für den Einbau, die Wartung und den Betrieb von Messeinrichtungen durch einen Dritten zu regeln. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann die Bundesregierung auch bestimmen, dass die Messung von Energie auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers von einem Dritten durchgeführt werden kann, sofern durch den Dritten die einwandfreie Messung und eine Weitergabe der Daten an alle berechtigten Netzbetreiber und Lieferanten, die eine fristgerechte und vollständige Abrechnung ermöglicht, gewährleistet ist; dabei sind in Bezug auf die Zulassung des Dritten zur Messung angemessene Übergangsfristen vorzusehen. In Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 können insbesondere
- 1. < ... wie § 21b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzesbeschlusses >
- 2." < ... wie § 2lb Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzesbeschlusses >
- 3. die Haftung für Fehler bei Messung und Datenübermittlung geregelt werden,
- 4. die Vorgaben für den Wechsel des Messstellenbetreibers näher ausgestaltet werden,
- 5. < ... wie § 2lb Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzesbeschlusses >"
15. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
" § 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
- 1. eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkulation,
- 2. die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und
- 3. die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.
Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags schriftlich zu bestätigen. Sie kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich ist; Satz 5 gilt für nachgereichte Angaben und Unterlagen entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.
(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn
- 1. das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder
- 2. die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.
(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen."
16. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird der abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt. cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
4. zu regeln, in welchen Fällen die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen nach § 65 Gebrauch zu machen hat.
- b) In Satz 2 wird nach Nummer 3a folgende Nummer 3b eingefügt:
3b. die Regulierungsbehörde befugt werden, die Zusammenfassung von Teilnetzen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, anzuordnen,
17. In § 28 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Informationen über verfügbare Kapazitäten," und die Wörter "den Standort der Speicheranlage," gestrichen.
18. In § 29 Abs. 1 wird die Angabe " § 2la Abs. 8" durch die Angabe " § 2la Abs. 6" ersetzt.
19. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "sowie die Ergebnisse einer Anreizregulierung nach § 2la" werden gestrichen.
- bb) Die Wörter ", im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 2la gelten Entgelte, die für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, als sachlich gerechtfertigt" werden durch die Wörter "; Entgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 2la Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt" ersetzt.
- b) Folgende Sätze werden angefügt:
Satz 2 Nr. 5 gilt auch für die Netze, in denen nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nr. 5 vom Grundsatz der Kostenorientierung abgewichen wird. Besondere Rechtsvorschriften über den Missbrauch der Marktstellung in solchen Netzen bleiben unberührt.
20. In § 31 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
- Soweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen.
21. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen geltend gemacht werden, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
22. § 34 wird aufgehoben.
23. § 42 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:
1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, fossile und sonstige Energieträger, Erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 15. Dezember eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben;
2. Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO₂-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind."
- b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "aus" durch das Wort "nach" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gesamtzahlen" die Wörter ansonsten der UCTE-Strommix," eingefügt.
- bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
Dieser ist auch für alle Strommengen anzusetzen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können.
- d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen an Letztverbraucher das Entgelt für den Netzzugang gesondert auszuweisen.
- e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Das Wort "einheitlichen" wird gestrichen.
- bb) Die Angabe "Absätzen 1 bis 6" wird jeweils durch die Angabe "Absätzen 1 bis 3" ersetzt.
24. In § 46 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
- Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben. Vertragsabschlüsse mit Unternehmen dürfen frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen.
25. § 47 wird aufgehoben.
26. § 49 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
- (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen.
27. In den §§ 52, 56, 57, 58, 60, 61, 63, 64, 92 und 93 sowie 112a wird jeweils das Wort "Regulierungsbehörde" durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt.
28. § 54 wird wie folgt gefasst:
" § 54 Allgemeine Zuständigkeit
(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr.
(2) Den Landesregulierungsbehörden obliegt
- 1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a,
- 2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21 a,
- 3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind,
- 4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7 bis 10,
- 5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14 bis 16a,
- 6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den § §. 17 und 18 mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer nach § 1"7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind,
- 7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19,
- 8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33 und
- 9. die Entscheidung nach § 110 Abs. 4, soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Elektrizitäts- oder Gasverteilemetz über das Gebiet eines Landes hinausreicht. Für die Feststellung der Zahl der angeschlossenen Kunden sind die Verhältnisse am ... einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und danach diejenigen am 31. Dezember eines Jahres jeweils für die Dauer des folgenden Jahres maßgeblich. Begonnene behördliche oder gerichtliche Verfahren werden von der Behörde beendet, die zu Beginn des behördlichen Verfahrens zuständig war.
(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr."
29. § 55 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Regulierungsbehörde" durch die Wörter "Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde ersetzt.
- b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Regulierungsbehörde" durch das Wort "Bundesnetzagentur" und werden die Wörter "nach Landesrecht zuständige Behörde" durch das Wort "Landesregulierungsbehörden" ersetzt.
- c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Verfahren nach den §§ 4 oder 36 Abs. 2 ein oder führt sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie die Bundesnetzagentur, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist.
30. § 59 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für die Erhebung von Gebühren nach § 91 und Beiträgen nach § 92, die Durchführung des Vergleichsverfahrens nach § 21 Abs. 3, die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten und Maßnahmen nach § 94. Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gebildet.
- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "auf Lebenszeit" gestrichen.
31. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
§ 60a Aufgaben des Länderausschusses
(1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Länderausschuss) dient der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.
(2) Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von Festlegungen nach § 29 Abs. 1, durch die Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringlichen Fällen können Allgemeinverfügungen erlassen werden, ohne dass dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist; in solchen Fällen ist der Länderausschuss nachträglich zu unterrichten.
(3) Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen im Sinne des, Absatzes 2 Auskünfte und Stellungnahmen von der Bundesnetzagentur einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
(4) Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs. 1 zur Einführung einer Anreizregulierung ist im Benehmen mit dem Länderausschuss zu erstellen. Der Länderausschuss ist zu diesem Zwecke durch die Bundesnetzagentur regelmäßig über Stand und Fortgang der Arbeiten zu unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend."
32. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
" § 64a Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden
(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54 obliegenden Aufgaben. Dies gilt insbesondere für den Austausch der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 notwendigen Informationen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden unterstützen die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung der dieser nach den §§ 35, 60, 63 und 64 obliegenden Aufgaben; soweit hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehörden berührt sind, gibt die Bundesnetzagentur den Landesregulierungsbehörden auf geeignete Weise Gelegenheit zur Mitwirkung. Dies kann auch über den Länderausschuss nach § 60a erfolgen."
33. Nach § 71 wird folgender § 7la eingefügt:
§ 7la Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
Soweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen im Netzentgelt des Verteilernetzbetreibers enthalten sind, sind diese von den Landesregulierungsbehörden zu Grunde zu legen, soweit nicht etwas anderes durch eine sofortvollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist."
34. § 75 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde" werden gestrichen.
- b) Nach den Wörtern "in den Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der" wird das Wort "Regulierungsbehörde" durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt.
35. § 91 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. Amtshandlungen auf Grund der §§ 2la, 23a, 29, 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und 3, § 65 sowie § 110 Abs. 4;
- b) In Absatz 8 Satz 1 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:
soweit es die Bundesnetzagentur betrifft.
- c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
(8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörden werden die Bestimmungen nach Absatz 8 durch Landesrecht getroffen.
36. Dem § 92 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
- Der Beitragsanteil darf höchstens 60 Prozent der nicht anderweitig durch Gebühren oder Auslagen gedeckten Kosten betragen.
37. Der Überschrift von Teil 8 Abschnitt 7 werden die Wörter "für das gerichtliche Verfahren" angefügt.
38. § 110 wird wie folgt gefasst:
§ 110 Objektnetze
(1) Die Teile 2 und 3 sowie die §§ 4, 52 und 92 finden keine Anwendung auf den Betrieb von Energieversorgungsnetzen, die sich auf einem
- 1. räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden sowie überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im Sinne des § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmens dienen,
- 2. räumlich zusammengehörenden privaten Gebiet befinden und dem Netzbetreiber oder einem Beauftragten dazu dienen, durch einen gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck, der
- a) über reine Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse hinausgeht, und
- b) durch die Anwendung der im einleitenden Satzteil genannten Bestimmungen unzumutbar erschwert würde, bestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versorgen oder
- 3. räumlich, eng zusammengehörenden Gebiet befinden und überwiegend der Eigenversorgung dienen, sofern das Energieversorgungsnetz nicht der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 17 dient und der Betreiber des Objektnetzes oder sein Beauftragter die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
(2) Soweit Energieversorgungsunternehmen unter Nutzung von Netzen nach Absatz 1 Letztverbraucher mit Energie beliefern, findet Teil 4 keine Anwendung.
(3) Eigenversorgung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung eines bestimmbaren Letztverbrauchers errichtet und betrieben wird.
(4) Die Regulierungsbehörde entscheidet auf Antrag, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
(5) Die Anwendung dieses Gesetzes auf den Fahrstrom der Eisenbahnen (§ 3a) bleibt unberührt."
39. In § 112 Satz 3 Nr. 5 werden nach dem Wort "Beschaffungsverfahrens" die Wörter ", insbesondere der gemeinsamen regelzonenübergreifenden Ausschreibung," eingefügt.
40. § 112a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Beteiligung" die Wörter "der Länder," eingefügt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
- Unterlagen der betroffenen Wirtschaftskreise zur Entwicklung einer Methodik der Anreizregulierung sowie der Stellungnahme nach Satz 2 sind von den Regelungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 ausgenommen.
41. Nach § 115 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1 a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die dort genannten Verträge hinsichtlich der Entgelte, soweit diese nach § 23a zu genehmigen sind, unabhängig von einem Verlangen einer Vertragspartei anzupassen.
42. § 117a wird aufgehoben.
43. § 118 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze I a und l b eingefügt:
(la) § 20 Abs. 1 b ist erst ab dem einsetzen: erster Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Monats anzuwenden.
(lb) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben erstmals drei Monate nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen und Betreiber von Gasversorgungsnetzen erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen einen Antrag nach § 23a Abs. 3 zu stellen. § 23a Abs. 5 gilt entsprechend."
- b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 42 Abs. 1 und 6" durch die Angabe 42 Abs. 1 und 8" ersetzt.
- c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
- d) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 5 und wie folgt gefasst:
(5) Die Bundesregierung soll unverzüglich nach Vorlage des Berichts nach § 112a Abs. 1 zur Einführung der Anreizregulierung den Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 2la Abs. 6 vorlegen.
- e) Absatz 8 wird aufgehoben.
- f) Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 6 mit der Maßgabe, dass die Angabe "1. Januar 2005" durch die Angabe "26. Juni 2003" ersetzt wird.
Zu Artikel 2 (Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen)
Dem Artikel 2 werden folgende §§ 8 bis 11 angefügt: ,
" § 8 Länderausschuss
Bei der Bundesnetzagentur wird ein Länderausschuss gebildet, der sich aus Vertretern der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Landesregulierungsbehörden zusammensetzt. Jede Landesregulierungsbehörde kann jeweils einen Vertreter in den Länderausschuss entsenden.
§ 9 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Länderausschusses
(1) Der Länderausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Länderausschuss wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(3) Der Länderausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Hält der oder die Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die Stellungnahme (Beschluss) der Mitglieder im Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Für das Zustandekommen des Beschlusses gilt Absatz 3 entsprechend. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Mitglieds oder der Bundesnetzagentur die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.
(5) Der Länderausschuss soll mindestens einmal im halben Jahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Bundesnetzagentur oder mindestens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der oder die Vorsitzende des Länderausschusses kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.
(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur und seine oder ihre Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Länderausschuss kann die Anwesenheit des Präsidenten oder der Präsidentin der Bundesnetzagentur, im Verhinderungsfall einer stellvertretenden Person verlangen.
§ 10 Aufgaben des Länderausschusses
Der Länderausschuss hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.
§ 11 Übergangsvorschrift
Die Aufgaben des Beirates werden bis zu seiner Bildung nach § 5 durch den Beirat nach § 118 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. r S. 721) geändert worden ist, wahrgenommen."
Zu Artikel 3 (Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen)
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter "Organisation der Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.
- 2. Absatz 31 wird wie folgt gefasst:
(31) In § 130 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist." angefügt.
- 3. In Absatz 40 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: "3a. § 2 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Unbeschadet des § 1 Abs. 3 und 4 gelten Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 Kilovolt) konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30 000 Kilowattstunden."
- 4. In Absatz 50 wird nach dem Wort "Eisenbahnen" das Wort "(Regulierungsbehörde)" eingefügt.
- 5. Folgender Absatz 51 wird angefügt:
(51) In § 1 Satz 1 der TKG-Übertragungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899) werden die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.