Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 14. Juni 2013 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung auch Regelungen zur Stabilisierung der Krankenhausfinanzierung getroffen werden.
- 2. Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages kurzfristig eine Änderung in das Gesetz aufgenommen wurde, nach der in strittigen Fragen bei Krankenhausabrechnungen vor der Klage über eine Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden soll. Alle strittigen Abrechnungen von Krankenhäusern mit einem Streitwert bis einschließlich 2 000 Euro sind zunächst dort mit klageaufschiebender Wirkung zu behandeln. Die Mehrzahl der Abrechnungsstreitigkeiten soll demnach im Schlichtungsverfahren gelöst werden.
- 3. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Einführung von Konfliktlösungsinstrumentarien, die vor der Anrufung der Sozialgerichte bei streitigen Vergütungsforderungen zur Anwendung kommen. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nicht bindend sind und es abzuwarten bleibt, ob eine tatsächliche Entlastung der Sozialgerichte erfolgt und nicht lediglich eine Verzögerung eintritt.
- 4. Der Bundesrat stellt fest, dass die vorgenommene Änderung in § 17c Absatz 4b Satz 2 KHG die Aufgaben der gemeinsamen Selbstverwaltung in den Ländern berührt. Mit der Einführung eines verpflichtenden Schlichtungsverfahrens werden in vielen Ländern unter anderem wegen der Menge der strittigen Abrechnungsfälle und der absehbaren Bürokratisierung des Schlichtungsverfahrens erhebliche Umsetzungsprobleme erwartet.
- 5. Der Bundesrat stellt fest, dass aufgrund der vorgenommenen Änderung eine Rechtslücke entsteht und eine Übergangsregelung fehlt. Bis zur Einigung der Selbstverwaltungspartner auf Landesebene über das Verfahren des Schlichtungsausschusses wäre die Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Klageweg vor den Sozialgerichten wegen der vorgeschalteten Schlichtung nicht zulässig.
- 6. Der Bundesrat weist darauf hin, dass aus Sicht der Länderkammer Zweifel an der Praktikabilität der von der Regierungskoalition nun vorgenommenen Änderung bestehen. Der Bundesrat regt vor diesem Hintergrund an
- - zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Übergangsregelung ins Gesetz aufzunehmen,
- - die Effektivität des Schlichtungsverfahrens nach zwei Jahren zu evaluieren.