Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes in der in Ziffer 1 der Drucksache 479/2/05 empfohlenen Fassung nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 9 (Änderung der Spielverordnung)
Artikel 9 (Änderung der Spielverordnung) wird gestrichen.
Folgeänderungen:
- 1. Die Artikel 10 und 11 erhalten die Bezeichnung "Artikel 9" bzw. "Artikel 10".
- 2. Die Einzelbegründung zu Artikel 9 ist zu streichen. In der Einzelbegründung zu Artikel 10 sind die Wörter "Artikel 10" durch die Wörter "Artikel 9" zu ersetzen. In der Einzelbegründung zu Artikel 11 sind jeweils die Wörter "Artikel 11" durch die Wörter "Artikel 10" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 9 eine Änderung der Spielverordnung vor.
Diese vorgesehene Änderung ist aufgrund der inzwischen erfolgten Novellierung der Spielverordnung durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 17.12.2005, BGBl. I S. 3495, inhaltlich überholt. Der Gesetzentwurf und die Begründung sind daher entsprechend anzupassen.