Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da in diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Verfahren über den Antrag festzustellen,
dass es gegen Artikel 20, 30 i.V.m. 83, 9b sowie gegen Artikel 104a Abs. 1 GG verstößt, dass der Bund ohne Beteiligung der Länder, insbesondere der Antragstellerinnen, mit Bundesmitteln ein "Kompetenzzentrum zur Unterstützung der Bologna-Reformen" der Hochschulen fördert
Antragstellerinnen:
1. Hessische Landesregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten
2. Bayerische Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten
Antragsgegnerin: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den Bundeskanzler
- 2 Bvgl/05 -
- b) Verfahren über den Antrag festzustellen,
dass Artikel 1 Nr. 24, Artikel 14 und 4 Buchstabe b und c des Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 2005 S. 186) mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig sind
Antragstellerin: Regierung des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Arbeit
- 1 BvF2/05 -
- c) Verfahren über den Antrag festzustellen,
dass § 12 des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007) vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211) mit Artikel 12 Abs. 1, Artikel 14 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 20a GG unvereinbar ist
Antragstellerin: Regierung des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten
- 1 BvF1/05 -
- d) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster vom 5. April 2005 - 8 K 4710/01 E -
zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Frage, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG, jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 7. September 1990 (BGBl. I 1990 S. 1898), insoweit mit Artikel 3 GG unvereinbar und nichtig sind, als im Veranlagungszeitraum 1996 die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird
- 2 BvL8/05 -