Der Deutsche Bundestag hat in seiner 109. Sitzung am 6. Juli 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/5933 - den von den Fraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Beschäftigungschancen von Menschen mit Vermittlungshemmnissen - Drucksache 016/5715 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Der Titel des Gesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - Job-Perspektive".
- 2. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- b) Nach der Angabe zu § 69 wird folgende Angabe eingefügt:
- "§ 70 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - Job-Perspektive"."
- b) Nach der Angabe zu § 69 wird folgende Angabe eingefügt:
- 3. Artikel 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- bb) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 angefügt:
"7. Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16a".
- b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
(5) Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Dritten Buches oder nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 können auch für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach Absatz 1, 3 Satz 1 oder § 16a erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.""
- a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 4. Artikel 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige das 18. Lebensjahr vollendet hat, langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist,".
- b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. für den Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Monate. Der Beschäftigungszuschuss soll anschließend ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet erbracht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist.
- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Bei einer Fortführung der Förderung nach Absatz 4 Nr. 1 Satz 2 kann der Beschäftigungszuschuss gegenüber der bisherigen Förderhöhe um bis zu 10 Prozentpunkte vermindert werden, soweit die Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugenommen hat und sich die Vermittlungshemmnisse verringert haben."
- d) In Absatz 7 Satz 2 wird nach den Wörtern "wenn nach" das Wort "jeweils" eingefügt.
- e) In Absatz 8 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
2. vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem die Förderung nach Absatz 7 Satz 1 oder 2 aufgehoben wird.
- a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- 5. Artikel 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: ,6. In § 46 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Bei der Zuweisung der Mittel für die Leistungen nach § 16a wird die Zahl der erwerbsfähigen Bezieher der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die länger als ein Jahr arbeitslos sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt.""
- 6. Artikel 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
7. Nach § 69 wird folgender § 70 angefügt:
§ 70 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch -Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - Job-Perspektive
- (1) § 16a ist bis zum 31. März 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Arbeitgeber nur Träger im Sinne des § 21 des Dritten Buches und nur Arbeiten im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Dritten Buches gefördert werden können.
- (2) § 16a Abs. 1 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum von sechs Monaten nach dem 30. September 2007 liegt. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Zeitraum von sechs Monaten auch vor dem 1. Oktober 2007 liegen.""